{"id":"bgbl2-1989-12-6","kind":"bgbl2","year":1989,"number":12,"date":"1989-04-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/12#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-12-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_12.pdf#page=11","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-sudanesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1989-02-21T00:00:00Z","page":283,"pdf_page":11,"num_pages":1,"content":["Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1989                                         283\nBekanntmachung\ndes deutsch-sudanesischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 21. Februar 1989\nDas in Bonn am 21. Dezember 1988 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Sudan über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 21 . Dezember 1988\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. Februar 1989\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sudan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              gen einen weiteren Finanzierungsbeitrag bis zu 3 000 000,- DM\n(in Worten: drei Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß\nund\nsich hierbei um Lieferungen und Leistungen handeln, für die die\ndie Regierung der Republik Sudan -                   Lieferverträge bzw. Leistungsverträge nach dem Inkrafttreten\ndieses Abkommens abgeschlossen worden sind.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nSudan,\nArtikel 2\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu   gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nvertiefen,                                                          Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen      beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Sudan beizutragen -\nArtikel 3\nDie Regierung der Republik Sudan stellt die Kreditanstalt für\nsind wie folgt übereingekommen:\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\nArtikel 1                              rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Sudan\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es       erhoben werden.\nder Regierung der Republik Sudan, von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt/Main, zur Finanzierung der Devisen-\nArtikel 4\nkosten für den Bezug von Medikamenten und der im Zusammen-\nhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und        Die Regierung der Republik Sudan überläßt bei den sich aus\nInlandskosten für Transport, Versicherung und Consultingleistun-    der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-"]}