{"id":"bgbl2-1989-12-5","kind":"bgbl2","year":1989,"number":12,"date":"1989-04-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/12#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-12-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_12.pdf#page=9","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-sudanesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1989-02-21T00:00:00Z","page":281,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1989                                            281\nArtikel 4                                  F!nan~ierungs~eitrags · ergebenden Lieferungen und Leistungen\ndie w1rtschaftltchen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nDie Regierung der Republik Sudan überläßt bei den sich aus\ngenutzt werden.\nder Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-\nten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-                                     Artikel 6\nnehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nV_erkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren und erteilt\nRegierung der Republik Sudan innerhalb von drei Monaten nach\ngegebenenfalls die für eine Beteiltgung dieser Verkehrsunterneh-\nInkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 5\nArtikel 7\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des                 Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 21. Dezember 1988 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSudhoff\nFür die Regierung der Republik Sudan\nlsam EI Din Hassan\nBekanntmachung\ndes deutsch-sudanesischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 21. Februar 1989\nDas in Bonn am 28. Juli 1988 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Sudan über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 28. Juli 1988\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. Februar 1989\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","282                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sudan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nund                                  beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\ndie Regierung der Republik Sudan -\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                     Artikel 3\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik               Die Regierung der Republik Sudan stellt die Kreditanstalt für\nSudan,                                                               Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Sudan erho-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     ben werden, frei.\nvertiefen,\nArtikel 4\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nDie Regierung der Republik Sudan überläßt bei den sich aus\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nder Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-\nten von Personen und Gütern im See- und LuUverkehr den\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nder Republik Sudan beizutragen -\nnehmen, trifft keine Maßnahme, welche die Beteiligung der Ver-\nkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses\nAbkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nsind wie folgt übereingekommen:\nnenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nerforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es                                   Artikel 5\nder Regierung der Republik Sudan, von der Kreditanstalt für\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nWiederaufbau, Frankfurt (Main), zur Finanzierung der Devisen-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nkosten für den Bezug von Medikamenten und der im Zusammen-\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen\nhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und\nInlandskosten für Transport, Versicherung und Consultingleistun-     die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\ngenutzt werden.\ngen einen Finanzierungsbeitrag bis zu 3 000 000,- DM (in Wor-\nten: drei Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich\nArtikel 6\nhierbei um Lieferungen und Leistungen handeln, für die die Liefer-\nverträge bzw. Leistungsverträge nach dem Inkrafttreten dieses           Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nAbkommens abgeschlossen worden sind.                                 Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung der Republik Sudan innerhalb von drei Monaten nach\nInkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 2\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-\nArtikel 7\ngungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 28. Juli 1988 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJürgen Sudhoff\nFür die Regierung der Republik Sudan\nlsam EI Din Hassan"]}