{"id":"bgbl2-1989-12-4","kind":"bgbl2","year":1989,"number":12,"date":"1989-04-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/12#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-12-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_12.pdf#page=8","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-sudanesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1989-02-21T00:00:00Z","page":280,"pdf_page":8,"num_pages":1,"content":["280                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-sudanesischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 21. Februar 1989\nDas in Bonn am 21. Dezember 1988 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Sudan über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 21. Dezember 1988\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. Februar 1989\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sudan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Sudan zu einem späteren Zeitpunkt\nund\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder\ndie Regierung der Republik Sudan -                    weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-\nmen zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens „Elektrifi-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          zierung der Region Karima-Merowe\" von der Kreditanstalt für\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              Wiederaufbau, FrankfurVMain, zu erhalten, findet dieses Abkom-\nSudan,                                                                men Anwendung.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nvertiefen,                                                            und der Regierung der Republik Sudan durch andere Vorhaben\nersetzt werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 2\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-\nder Republik Sudan beizutragen -\ngungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nsind wie folgt übereingekommen:\nbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Sudan, von der Kreditanstalt für\nArtikel3\nWiederaufbau, FrankfurVMain, für das Vorhaben „Elektrifizierung\nder Region Karima-Merowe\", einen weiteren Finanzierungsbei-              Die Regierung der Republik Sudan stellt die Kreditanstalt für\ntrag bis zu 18 000 000,- DM (in Worten: achtzehn Millionen Deut-     Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nsche Mark) zu erhalten. Darin enthalten ist eine Betreuungsmaß-      Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\nnahme in Höhe von bis zu 650 000,- DM (in Worten: sechshun-          rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Sudan\ndertfünfzigtausend Deutsche Mark).                                   erhoben werden."]}