{"id":"bgbl2-1989-12-3","kind":"bgbl2","year":1989,"number":12,"date":"1989-04-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/12#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-12-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_12.pdf#page=6","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-sudanesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1989-02-21T00:00:00Z","page":278,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["278                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nÖsterreichische Botschaft\n21. 42.40.23/1-A/89\nVerbalnote\nDie Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner\nVerbalnote vom 13. Februar 1989 - 510-511.13/3 OST - zu bestätigen, deren Text wie folgt\nlautet:\n(Es folgt der Wortlaut der einleitenden Note.)\nDie Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische\nBundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den\nAustausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Vereinba-\nrung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der\nFassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 1. April 1989 in Kraft\ntritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs\nMonaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.\nDie österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt\nden Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.\nBonn, den 13. Februar 1989\nL. s.\nAn das\nAuswärtige Amt\nBekanntmachung\ndes deutsch-sudanesischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 21. Februar 1989\nDas in Bonn am 21. Dezember 1988 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Sudan über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 21. Dezember 1988\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. Februar 1989\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1989                                           279\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sudan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 2\nund                                     Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-\ngungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\ndie Regierung der Republik Sudan -\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nSudan,\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                                      Artikel 3\npartnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                              Die Regierung der Republik Sudan stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen         Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                   rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Sudan\nerhoben werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nArtikel 4\nder Republik Sudan beizutragen -\nDie Regierung der Republik Sudan überläßt bei den sich aus\nder Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-\nsind wie folgt übereingekommen:                                     ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nArtikel 1                                 nehmen, trifft keine Maßnahme, welche die Beteiligung der Ver-\nkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nes der Regierung der Republik Sudan, von der Kreditanstalt für        nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nWiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben „Sanierungspro-        erforderlichen Genehmigungen.\ngramm für die Sudan Railway Corporation\" einen Finanzierungs-\nbeitrag bis zu 18 700 000,- DM (in Worten: achtzehn Millionen\nsiebenhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten. Darin enthal-                                   Artikel 5\nten ist eine Betreuungsmaßnahme in Höhe von bis zu                       Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\n1 700 000,- DM (in Worten: eine Million siebenhunderttausend          ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nDeutsche Mark).                                                       Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der      die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nRegierung der Republik Sudan zu einem späteren Zeitpunkt              genutzt werden.\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder\nweitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-                                      Artikel 6\nmen zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens „Sanie-                Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nrungsprogramm für die Sudan Railway Corporation\" von der              Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, zu erhalten, findet   Regierung der Republik Sudan innerhalb von drei Monaten nach\ndieses Abkommen Anwendung.                                            Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nArtikel 7\nund der Regierung der Republik Sudan durch andere Vorhaben\nersetzt werden.                                                         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 21. Dezember 1988 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSudhoff\nFür die Regierung der Republik Sudan\nlsam EI Din Hassan"]}