{"id":"bgbl2-1989-12-20","kind":"bgbl2","year":1989,"number":12,"date":"1989-04-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/12#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-12-20/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_12.pdf#page=22","order":20,"title":"Bekanntmachung des deutsch-simbabwischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1989-03-03T00:00:00Z","page":294,"pdf_page":22,"num_pages":3,"content":["294            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Konvention\nüber die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes\nVom 2. März 1989\nAntigua und Barbuda hat dem Generalsekretär\nder Vereinten Nationen am 25. Oktober 1988 notifiziert.\ndaß es sich mit Wirkung vom 1. November 1981, dem\nTage der Erlangung seiner Unabhängigkeit, an die Kon•\nvention vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und\nBestrafung des Völkermordes (BGBI. 1954 II S. 729)\ngebunden betrachtet, deren Anwendung vor Erlangung\nder Unabhängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf\nsein Hoheitsgebiet erstreckt worden war.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 3. Mai 1988 (BGBI. II S. 565).\nBonn, den 2. März 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nBekanntmachung\ndes deutsch-slmbabwlschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 3. März 1989\nDas in Harare am 27. Januar 1989 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 27. Januar 1989\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. März 1989\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1989                                            295\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu\nschließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\nund                                 geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\ndie Regierung der Republik Simbabwe -\nArtikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             Die Regierung der Republik Simbabwe stellt die Kreditanstalt\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Sim-        für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\nbabwe,                                                               chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Simbabwe\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        erhoben werden.\npartnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,\nArtikel 4\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen          Die Regierung der Republik Simbabwe überläßt bei den eyich\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-\nsonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nder Republik Simbabwe beizutragen -                                  Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen\nmit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine\nBeteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-\nArtikel 1                               migungen.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es\nArtikel 5\nder Regierung der Republik Simbabwe, von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der Devi-             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nsenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung         ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\ndes laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam-          ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nmenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen-       Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nund Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage ein\nDarlehen bis zu 10.000.000,- DM (in Worten: zehn Millionen\nDeutschen Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen                                 Artikel 6\nund Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beige-\nfügten Liste handeln, für die die Lieferverträge bzw. Leistungsver-     Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nträge nach dem 1. Januar 1988 abgeschlossen worden sind.             Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung der Republik Simbabwe innerhalb von drei Monaten\nnach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nArtikel 2                               abgibt.\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-\nArtikel 7\ngungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Harare am 27. Januar 1989 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. W. Kilian\nFür die Regierung der Republik Simbabwe\nE. R. M. Nyoni","296                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer\nInkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit\nzusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-\nblatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08- 0.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 74,75 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,35 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1989 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 5, 70 DM (4, 70 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 6,50 DM.\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.                                                                                          Postvertriebsstück· Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom\n27. Januar 1989 aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-\nmittel und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung von Simbabwe von\nBedeutung sind,\nf)   Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Aus dem Darlehen können auch Datenverarbeitungsgeräte und EDV-Software finan-\nziert werden.\n3. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n4. Die Einfuhr von Luxusgütern und Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie von\nGütern und Anlagen, die militärischen Zwecke dienen, ist von der Finanzierung aus dem\nDarlehen ausgeschlossen."]}