{"id":"bgbl2-1989-12-2","kind":"bgbl2","year":1989,"number":12,"date":"1989-04-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/12#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-12-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_12.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 13. Februar 1989 über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Breitenberg","law_date":"1989-03-20T00:00:00Z","page":276,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["276                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nÖsterreichische Botschaft\n21. 42.40.23/2-A/89\nVerbalnote\nDie Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner\nVerbalnote vom 13. Februar 1989- 51 (}-511.13/3 OST - zu bestätigen, deren Text wie folgt\nlautet:\n(Es folgt der Wortlaut der einleitenden Note.)\nDie Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische\nBundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den\nAustausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Vereinba-\nrung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der\nFassung der Änderungsabkommen von 1975 und 19TT bildet, die am 1. April 1989 in Kraft\ntritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs\nMonaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.\nDie Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt\nden Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.\nBonn, den 13. Februar 1989\nL.S.\nAn das\nAuswärtige Amt\nVerordnung\nzur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 13. Februar 1989\nüber die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen\nam Grenzübergang Breitenberg\nVom 20. März 1989\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom                    reichischem Gebiet durchgeführt werden. Die Vereinba-\n25. August 1960 zu dem Abkommen vom 30. Mai 1958                      rung wird nachstehend veröffentlicht.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem\nKönigreich der Niederlande über die Zusammenlegung der                                            §2\nGrenzabfertigung und über die Einrichtung von Gemein-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nschafts- oder Betriebswechselbahnhöfen an der deutsch-\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des in der\nniederländischen Grenze (BGBI. 1960 II S. 2181) wird\nEingangsformel genannten Gesetzes auch im Land Berlin.\nverordnet:\n§3\n§ 1\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1989 in Kraft.\nAn der deutsch-österreichischen Grenze werden am\nGrenzübergang Breitenberg nach Maßgabe der Vereinba-                     (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an\nrung vom 13. Februar 1989 vorgeschobene österreichi-                  dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.\nsche Grenzdienststellen auf deutschem Gebiet errichtet;                  (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetz-\naußerdem kann die deutsche Grenzabfertigung auf öster-                blatt bekanntzugeben.\nBonn, den 20. März 1989\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nKlemm\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nNeusel","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1989                             2n\nVereinbarung\nAuswärtiges Amt\n510-511 .13/3 OST\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für\ndie Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutsch-\nland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterun-\ngen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung der\nÄnderungsabkommen vom 21. Januar 1975 und 16. September 1977 für die Errichtung\nvorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Breitenberg fol-\ngende Vereinbarung vorschlagen:\nArtikel 1\nAm Grenzübergang Breitenberg werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene öster-\nreichische Grenzdienststellen errichtet; deutsche Bedienstete können auf österreichischem\nGebiet die Grenzabfertigung vornehmen.\nArtikel 2\nDer örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. Septem-\nber 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt\n1. auf deutschem Gebiet\na) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen\nund Räume, und zwar\n-   die Staatsstraße 2128 auf einer Länge von 75 m beginnend an der gemein-\nsamen Grenze;\n-   den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz, der die Oreihiaslstraße von der\nEinmündung in die Staatsstraße 2128 auf einer Länge von 40 m, den Wende-\nplatz zwischen der Staatsstraße und der Dreihiaslstraße, den Parkplatz südlich\ndes Dienstgebäudes, den Überholungsplatz gegenüber dem Dienstgebäude\nsowie einen die Abfertigungsanlage umgebenden 10 m breiten Geländestreifen\numfaßt;\n-   im Dienstgebäude den Durchsuchungsraum sowie alle sanitären Anlagen und\nVerbindungswege;\nb) die den österreichischen Bediensteten im Dienstgebäude zur alleinigen Benutzung\nüberlassenen Räume, und zwar\n-   die beiden an der Ostseite des Dienstgebäudes gelegenen Räume einschließlich\ndes Windfangs;\n2. auf österreichischem Gebiet\n-   die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützte Hinteranger-Bezirks-\nstraße 1560 auf einer Länge von 75 m beginnend an der gemeinsamen Grenze.\nDas Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser\nVerbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung\neine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September\n1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 1. April\n1989 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist\nvon sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut seiner\nausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nBonn, den 13. Februar 1989\nL. s.\nAn die\nÖsterreichische Botschaft"]}