{"id":"bgbl2-1989-12-1","kind":"bgbl2","year":1989,"number":12,"date":"1989-04-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/12#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-12-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_12.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 13. Februar 1989 über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Passau-Mariahilf","law_date":"1989-03-20T00:00:00Z","page":274,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["274                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nVerordnung\nzur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 13. Februar 1989\nüber die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen\nam Grenzübergang Passau-Mariahilf\nVom 20. März 1989\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom                                   §2\n25. August 1960 zu dem Abkommen vom 30. Mai 1958\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König-    leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des in der\nreich der Niederlande über die Zusammenlegung der\nEingangsformel genannten Gesetzes auch im Land Berlin.\nGrenzabfertigung und über die Einrichtung von Gemein-\nschafts- oder Betriebswechselbahnhöfen an der deutsch-\nniederländischen Grenze (BGBI. 1960 II S. 2181) wird                                 §3\nverordnet:\n§ 1                              (1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1989 in Kraft.\nAn der deutsch-österreichischen Grenze werden am          (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an\nGrenzübergang Passau-Mariahilf nach Maßgabe der Ver-      dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.\neinbarung vom 13. Februar 1989 vorgeschobene deut-\nsche Grenzdienststellen auf österreichischem Gebiet          (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetz-\nerrichtet. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffent-   blatt bekanntzugeben.\nlicht.\nBonn, den 20. März 1989\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nKlemm\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nNeu sei","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1989                             275\nVereinbarung\nAuswärtiges Amt\n510-511.13/3 OST\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für\ndie Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutsch-\nland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich über Erleichterun-\ngen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung der\nÄnderungsabkommen vom 21. Januar 1975 und 16. September 19n für die Errichtung\nvorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang PassatrMariahilf\nfolgende Vereinbarung vorschlagen:\nArtikel 1\nAm Grenzübergang Passau-Mariahilf werden auf österreichischem Gebiet vor-\ngeschobene deutsche Grenzdienststellen errichtet.\nArtikel 2\nDer örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. Septem-\nber 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt\na) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und\nRäume, und zwar\n-   die Landesstraße 506 von der gemeinsamen Grenze bis zum Schlagbaum vor dem\nösterreichischen Dienstgebäude,\n-   den die Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz, der nördlich und östlich von der\nGrundstücksgrenze, südlich von einer gedachten Geraden, die in Verlängerung des\nSchlagbaums zur östlichen Grundstücksgrenze verläuft, sowie westlich von der\nLandesstraße 506 begrenzt wird,\n-   im österreichischen Dienstgebäude den Vorraum und den Sanitärraum,\nb) den den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benutzung überlassenen Büro-\ncontainer.\nDas Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser\nVerbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung\neine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September\n1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 19n bildet, die am 1. April\n1989 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist\nvon sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut seiner\nausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nBonn, den 13. Februar 1989\nL.S.\nAn die\nÖsterreichische Botschaft"]}