{"id":"bgbl2-1989-10-8","kind":"bgbl2","year":1989,"number":10,"date":"1989-03-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/10#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-10-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_10.pdf#page=19","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-zairischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1989-02-16T00:00:00Z","page":243,"pdf_page":19,"num_pages":1,"content":["Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1989                                             243\nBekanntmachung\ndes deutsch-zairischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 16. Februar 1989\nDas in Kinshasa am 21. April 1988 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Zaire über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 21. April 1988\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. Februar 1989\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Exekutivrat der Republik Zaire\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                erforderlichenfalls Finanzierungsbeiträge bis zu einem Gesamt-\nbetrag von 35 000 000,- DM (in Worten: fünfunddreißig Millionen\nund\nDeutsche Mark) zu erhalten.\nder Exekutivrat der Republik Zaire -\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nland und dem Exekutivrat der Republik Zaire durch andere Vor-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nhaben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs-\nZaire,\nund Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 1 werden in Darlehen\numgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nwerden.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                                                        Artikel 2\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen           (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-\nder Republik Zaire beizutragen -                                     rungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nsind wie folgt übereingekommen:                                       (2) Der Exekutivrat der Republik Zaire, soweit er nicht selbst\nDarlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für\nWiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von\nArtikel 1                               Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nes dem Exekutivrat der Republik Zaire und/oder anderen von\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,                                           Artikel 3\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die\nDer Exekutivrat der Republik Zaire stellt die Kreditanstalt für\nVorhaben\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\n- Kreditlinie für die Entwicklungsbank SOFIDE V,                      Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-\n- Kreditlinie für die Agrarkreditbank BCA,                            führung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Zaire\nerhoben werden.\n- Straße Lubutu-Osokari,\nArtikel 4\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden\nist, Darlehen und zur Vorbereitung sowie für notwendige Begleit-        Der Exekutivrat der Republik Zaire überläßt bei den sich aus der\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung oder Vorhaben                Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten"]}