{"id":"bgbl2-1989-10-4","kind":"bgbl2","year":1989,"number":10,"date":"1989-03-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/10#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-10-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_10.pdf#page=9","order":4,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zur deutsch-französischen Vereinbarung über die Rechtsstellung der deutsch-französischen Gymnasien","law_date":"1989-02-07T00:00:00Z","page":233,"pdf_page":9,"num_pages":4,"content":["Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1989                                             233\nAnlage 2\nzum Abkommen vom 10. Februar 1972\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französischen Republik\nüber die Errichtung deutsch-französischer Gymnasien\nund die Schaffung des deutsch-französischen Abiturs\nsowie die Bedingungen für die Zuerkennung des Abiturzeugnisses\nüber die Einrichtung eines Büros für die Durchführung\ndes deutsch-französischen Abiturs an den deutsch-französischen Gymnasien\n1.  Allgemeines:                                                               den von dort jedem Fremdprüfer ein vollständiger Satz\n1. Es wird ein Büro für das deutsch-französische Abitur als                der seinen Fachbereich betreffenden Aufgaben-\nKoordinierungsstelle zwischen den deutsch-französi-                    vorschläge sowie die erforderlichen Anweisungen über-\nschen Gymnasien als Prüfungszentren in der Bundes-                     mittelt.\nrepublik Deutschland und Frankreich sowie dem Präsi-             3. Das Büro organisiert anschließend mit dem Präsidenten\ndenten, dem Vizepräsidenten und den Fremdprüfern des                   des Prüfungsausschusses eine gemeinsame Bespre-\nPrüfungsausschusses eingerichtet.                                      chung aller Fremdprüfer, in deren Verlauf dem Präsi-\n2. Das Büro arbeitet unter der Verantwortung des Präsi-                    denten die Prüfungsaufgaben und die Ersatzaufgaben\ndenten des Prüfungsausschusses. Das Büro wird ab-                      vorgeschlagen werden.\nwechselnd im Oberschulamt Freiburg und im Centre                 4. Nach dieser Besprechung übermittelt das Büro den Prü-\ninteracademique d'Arcueil eingerichtet, die das notwen-                fungszentren die endgültigen Prüfungsaufgaben.\ndige Personal stellen.\nIII.  Finanzierung\nII. Aufgaben\n1. Die Kosten des Büros werden von der Seite getragen, bei\n1. Das Büro nimmt von den Direktoren der deutsch-franzö-\nder es jeweils eingerichtet ist.\nsischen Gymnasien, die Prüfungszentrum sind, Auf-\ngabenvorschläge für jedes schriftliche Prüfungsfach ent-         2. Die Reisekosten des Präsidenten des Prüfungsaus-\ngegen und überprüft die Zahl dieser Prüfungsvorschläge.                schusses werden von seinem Herkunftsland getragen.\nEs sendet sie dem Präsidenten des Prüfungsausschus-              3. Die Reisekosten der Fremdprüfer übernimmt ihre Anstel-\nses zu.                                                                lungsbehörde mit Ausnahme der Reisekosten nach\n2. Nach Rücksendung der Aufgabenvorschläge durch den                       Frankreich für deutsche Mitglieder, die zu Lasten des\nPräsidenten des Prüfungsausschusses an das Büro wer-                   Auswärtigen Amts gehen.\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zur deutsch-französischen Vereinbarung\nüber die Rechtsstellung der deutsch-französischen Gymnasien\nVom 7. Februar 1989\nIn Bonn ist durch Notenwechsel vom 4. November 1988 zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen\nRepublik eine Vereinbarung über die Ergänzung der Vereinbarung vom 6. Juli\n1976 über die Rechtsstellung der deutsch-französischen Gymnasien (BGBI. 1977\nII S. 27) geschlossen worden.\nDie Versetzungsordnung für den Sekundarbereich I ergänzt die mit Briefwech-\nsel vom 28. Juli 1976 / 17./27. Januar 1977 vereinbarte Versetzungsordnung für\nden Sekundarbereich II der deutsch-französischen Gymnasien.\nDie Vereinbarung ist\nam 4. November 1988\nin Kraft getreten. Die einleitende deutsche Note der Vereinbarung sowie die\nVersetzungsordnungen für den Sekundarbereich I und die Sekundarstufe II der\ndeutsch-französischen Gymnasien werden nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. Februar 1989\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t e r h e I t","234                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nDer Bundesminister des Auswärtigen                                                                         Bonn, den 4. November 1988\nHerr Minister,\nich beehre mich, im Namen der Regierung der Bundesrepublik        1977 vereinbarte Versetzungsordnung für den Sekundarbe-\nDeutschland und unter Bezugnahme auf die Vereinbarung vom             reich II.\n6. Juli 1976 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Französischen Republik über            Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\ndie Rechtsstellung der deutsch-französischen Gymnasien als            die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nZusatz zu dem Abkommen vom 10. Februar 1972 über die Errich-          Regierung der Französischen Republik innerhalb von drei Mona-\ntung deutsch-französischer Gymnasien und die Schaffung des            ten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung eine gegenteilige\ndeutsch-französischen Abiturs sowie die Bedingungen für die            Erklärung abgibt.\nZuerkennung des Abiturzeugnisses ergänzend vorzuschlagen,                Falls sich die Regierung der Französischen Republik mit dem\ndaß die von der deutsch-französischen Expertenkommission für           vorstehenden Vorschlag einverstanden erklärt, werden diese\ndas allgemeinbildende Schulwesen erarbeitete und als Anlage            Note und Ihre dieses Einverständnis zum Ausdruck bringende\nbeigefügte Versetzungsordnung für den Sekundarbereich I der            Antwortnote eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regie-\ndeutsch-französischen Gymnasien nach Artikel II Absatz 1 Satz 2        rungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nder genannten Vereinbarung in diesen Schulen Anwendung fin-\ndet.                                                                     Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner aus-\ngezeichneten Hochachtung.\nDie beigefügte Versetzungsordnung für den Sekundarbereich 1\nergänzt die mit Briefwechsel vom 28. Juli 1976 / 17./27. Januar                                           i. V. 1. Adam-Schwaetzer\nSeiner Exzellenz\ndem Außenminister\nder Französischen Republik\nHerrn Roland Dumas\nVersetzungsordnung\nfür den Sekundarberelch I der deutsch-französischen Gymnasien\nAuftellung der Unterrichtsfächer                                               Arbeit und der Leistungen dar und kann keinesfalls ein-\nfach nur das arithmetische Mittel der Noten der Klassen-\nDie Unterrichtsfächer des Sekundarbereichs I werden in drei                    arbeiten oder Kontrollen sein.\nGruppen unterteilt:\n2. In jedem Fach erhält der Schüler eine Betragensnote\n1.     Charakteristische Fächer:                                               sowie eine Note für seine· Mitarbeit nach folgender\nBewertungsskala:\n-  Muttersprache\nSehr gut, gut, befriedigend, mangelhaft.\n-  Partnersprache\n3. Jeder Lehrer kann zusätzlich zur Note noch einen Ver-\n-  Mathematik                                                           merk ins Zeugnis eintragen.\n-  Englisch\n-  Latein (falls es nicht fakultatives Fach ist)              Trimester- und Jahreszeugnisse\nII.    Zusätzliche Fächer:                                            1. Das Schuljahr ist in Trimester eingeteilt. Am Ende des ersten\n- Gesellschaftswissenschaften (Geschichte, Geographie,             und des zweiten Trimesters werden Trimesterzeugnisse aus-\nSozialkunde)                                                    gegeben, auf denen die Leistungen in den einzelnen Fächern\nausgewiesen werden, wobei die Leistungen in den einzelnen\n- Biologie                                                         Fachgebieten eines zusätzlichen Faches getrennt benotet\n- Physik                                                           werden können.\n- Chemie                                                       2. Die Versetzung in die nächsthöhere Klasse hängt von den\n- Bildende Kunst, Musik, Sport                                    Jahresnoten ab. Diese Jahresnote gibt Auskunft über das\n- Religion (nur für die deutschen Klassen)                         Niveau, das der Schüler in dem betreffenden Fach erreicht\nhat. Sie wird aufgrund der Leistungen während des Schuljah-\nIII.    Fakultative Fächer:                                               res, insbesondere während des zweiten und dritten Trime-\nBenotung und Bewertungsskala                                       sters, gebildet. Die Jahresnote ist vor allem das Ergebnis einer\n1. - Die Benotung erfolgt durch ganze Punkte innerhalb             pädagogischen Beurteilung und kann nicht einfach errechnet\neiner Skala von 1 bis 1O, wobei 1Odie beste Note und 6      werden.\ndie unterste Grenze der ausreichenden Leistung dar-     3. Bei Fächern, die aus mehreren Fachgebieten bestehen oder\nstellen.                                                    von mehreren Lehrern unterrichtet werden, ist die Jahresnote\n10 und 9              sehr gut                              das Mittel - bei Noten über n, 5 aufgerundet, bei Noten\n8                     gut                                   darunter abgerundet - der Jahresnoten der jeweils zuständi-\n7                     befriedigend                          gen Lehrer (beispielsweise der Lehrer in Bildender Kunst,\n6                     ausreichend                           Musikerziehung und Leibesübungen für Musik, Kunst und\n5 und 4               mangelhaft                            Sport).\n3, 2 und 1            ungenügend\nAllgemeiner Jahresdurchschnitt\nDie Zeugnisnote gibt Auskunft über die bei den schriftli-\nchen und mündlichen Kontrollen erzielten Leistungen des    Auf dem Jahreszeugnis steht ebenfalls die allgemeine Jahres-\nSchüf ers. Sie stellt eine umfassende Bewertung der       durchschnittsnote. Sie ist das arithmetische Mittel - errechnet bis","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1989                                        235\nauf eine Stelle hinter dem Komma - der Jahresnoten der einzel-          nach einer Übergangszeit den Anforderungen der nächsthö-\nnen charakteristischen und zusätzlichen Fächer.                        heren Klasse zu genügen. Die Begründung für diese Entschei-\ndung ist im Protokoll der Versetzungskonferenz festzuhalten.\nDiese Bestimmung kann auf jeden Schüler nur einmal in der\nVersetzungskonferenz                                                   Sekundarstufe I angewandt werden.\n1. Über die Versetzung eines Schülers in die nächsthöhere\nMehrmaliges Wiederholen von Klassen\nKlasse entscheidet die Versetzungskonferenz am Schul-\njahresende unter Vorsitz des Schulleiters beziehungsweise      Ein Schüler muß das deutsch-französische Gymnasium verlas-\ndes Direktors der jeweiligen Abteilung.                        sen,\na) wenn er selbst nach Wiederholung einer Klasse nicht in die\n2. Der Vorsitzende und alle Fachlehrer, die die Schüler der            nächsthöhere Klasse versetzt wird (doppelte Wiederholung);\njeweiligen Klasse unterrichten, nehmen an den Beratungen\nb) wenn er nach Wiederholen einer Klasse auch die folgende\nteil. Abstimmungsberechtigt sind der Vorsitzende und alle\nKlasse wiederholen muß (aufeinanderfolgende Wiederholun-\nFachlehrer, die den betreffenden Schüler unterrichten. Bei\ngen).\nStimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.\nDie Versetzungskonferenz kann mit Zweidrittelmehrheit eine\ngegenteilige Entscheidung treffen. Die Begründung für diese Ent-\nVersetzungskrlterlen                                               scheidung ist im Protokoll der Versetzungskonferenz festzuhal-\nten. Diese Bestimmung kann auf jeden Schüler nur einmal in der\n1. Die Versetzungskonferenz am Schuljahresende erklärt jeden       Sekundarstufe I angewandt werden.\nSchüler für versetzt, der\na) in jedem charakteristischen oder zusätzlichen Fach minde-   Unzureichende Leistungen In der Partnersprache\nstens die Jahresnote 6 erreicht hat                       Wenn ein Schüler zwei Jahre hintereinander in der Partnerspra-\nbeziehungsweise                                           che höchstens die Note 5 erhält, muß er das deutsch-französiche\nGymnasium verlassen.\nb) einen allgemeinen Jahresdurchschnitt von mindestens 6\nPunkten erreicht hat und nicht mehr als zwei unter 6      Eine gegenteiligen Entscheidung kann mit Zweidrittelmehrheit der\nliegende Jahresnoten hat, von denen nur eine in den       Versetzungskonferenz getroffen werden.\ncharakteristischen Fächern vorkommen darf (Gruppe 1).\nOrientierung am Ende der Sekundarstufe 1\n2. In Grenz- oder Ausnahmefällen kann die Versetzungskonfe-\nrenz mit Zweidrittelmehrheit beschließen, einen Schüler auch   Am Ende der Troisieme und nach einem Gespräch mit den\ndann zu versetzen, wenn er nicht die im vorhergehenden          Erziehungsberechtigten und dem betreffenden Schüler rät die\nAbsatz genannten Bedingungen erfüllt, jedoch trotz vorüber-    Versetzungskonferenz dem Schüler zu dem deutsch-französi-\ngehend unzureichender Leistungen für fähig gehalten wird,      chen Zweig (A oder CD), der seinen Fähigkeiten entspricht.\nVersetzungsordnung\nfür die Sekundarstufe II der deutsch-französischen Gymnasien\n- Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 19. September 1974 -\n§ 1 Unterrichtsfächer                                                        d) fakultative Fächer:\nKunsterziehung\n(1)   Für alle Zweige der Sekundarstufe II werden die Unterrichts-\nMusik\nfächer wie folgt unterteilt:\nLatein, sofern nicht verbindlich\n1. charakteristische wissenschaftliche Fächer\n2. Zweig C und D (mathematisch-naturwissenschaftlicher\n2. zusätzliche wissenschaftliche Fächer                                Zweig)\n3. Leibesübungen                                                      a) charakteristische wissenschaftliche Fächer:\n4. fakultative Fächer                                                      Muttersprahe\nPartnersprache\nMathematik\n(2)   Fächer der Klasse 11 (Seconde)                                             Physik\n1. Zweig A (sprachlich-philosophischer Zweig)                              Chemie\na) charakteristische wissenschaftliche Fächer:                   b) zusätzliche wissenschaftliche Fächer:\nMuttersprache                                                      Biologie\nPartnersprache                                                     Englisch\nEnglisch                                                           Geschichte\nMathematik                                                         Sozialkunde\nLatein                                                             Geographie\nReligion\nb) zusätzliche wissenschaftliche Fächer:                         c) Leibesübungen\nGeschichte                                                    d) fakultative Fächer:\nSozialkunde\nKunsterziehung\nGeographie\nBiologie\nMusik\nPhysik                                                             Latein.\nChemie                                                        Für die Fächer Geschichte, Sozialkunde und Geographie\nReligion                                                      ist im Jahreszeugnis eine gemeinsame Note zu bilden.\nDas Fach Religion ist nur für die Schüler der deutschen\nc) Leibesübungen                                                 Abteilung ordentliches Lehrfach.","236                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\n(3)  Fächer der Klasse 12 (Premiere)                             § 2 Bewertungsskala\nh  Zweig A (sprachlich-philosophischer Zweig)               Gemäß den Bestimmungen des deutsch-französischen Abiturs\na) charakteristische wissenschaftliche Fächer:           werden die Leistungen der Schüler auf der Sekundarstufe II eines\ndeutsch-französischen Gymnasiums durch Punkte innerhalb\nMuttersprache\neiner Skala von 1O bis 1 Punkt bewertet, wobei 1O Punkte die\nPartnersprache\nbeste Leistung und 6 Punkte die unterste Grenze der ausreichen-\nLatein oder Englisch\nden Leistung darstellen.\nPhilosophie\nMathematik\n§ 3 Trimester- und Jahresze.ugnisse (Versetzungszeugnisse)\nb) zusätzliche wissenschaftliche Fächer:\nGeschichte                                           (1)  Das Schuljahr auf der Sekundarstufe II eines deutsch-franzö-\nSozialkunde                                               sischen Gymnasiums wird in Trimester eingeteilt (erstes\nGeographie                                                Trimester: Schuljahresbeginn bis Weihnachten, zweites Tri-\nBiologie                                                  mester: Weihnachten bis Ostern, drittes Trimester: Ostern\nPhysik-Chemie                                             bis Schuljahresende). Für das erste und zweite Trimester\nReligion                                                  werden Trimesterzeugnisse ausgegeben, auf denen die Lei-\nstungen des Schülers in den einzelnen Fächern ausgewie-\nc) Leibesübungen\nsen werden.\nd) fakultative Fächer:\n(2)  Die Versetzungen von Klasse 11 nach Klasse 12 (Seconde\nKunsterziehung\nnach Premiere) und von Klasse 12 nach Klasse 13 (Premiere\nMusik                                                     nach Terminale) erfolgen aufgrund der Jahreszeugnisse.\nLatein oder Englisch, sofern nicht verbindlich\n(3)  Die Jahresnote (Versetzungsnote) wird aufgrund der Leistun-\n2. Zweig C (mathematisch-physikalischer Zweig)                    gen während des Schuljahres, besonders während des 2.\na) charakteristische wissenschaftliche Fächer:                 und 3. Trimesters gebildet. Sie soll darüber Aufschluß geben,\nob der Schüler das Jahresziel des Faches erreicht hat. Die\nMuttersprache\nJahresnote ist das Ergebnis einer wertenden fachlich-päd-\nPartnersprache\nagogischen Beurteilung und kann nicht einfach errechnet\nMathematik\nwerden.\nPhysik\nChemie\nb) zusätzliche wissenschaftliche Fächer:                  § 4 Allgemeine Durchschnittsnote\nBiologie                                              ( 1) Die allgemeine Durchschnittsnote wird am Ende des Schul-\nGeschichte                                                 jahres auf dem Jahreszeugnis aufgrund der Jahresnoten in\nSozialkunde                                                den einzelnen Fächern errechnet.\nGeographie\nPhilosphie                                            (2)  Dabei wird wie folgt verfahren:\nReligion                                                   Zunächst wird die Summe der Jahresnoten in den wissen-\nschaftlichen Fächern ermittelt, sodann werden die Plus-\nc) Leibesübungen\npunkte (d. h. die über 6 Punkte erzielten Punkte) aus der\nd) fakultative Fächer:                                         Mittelung zweier weiterer Fächer errechnet und der Summe\nKunsterziehung                                             der Jahresnoten hinzugezählt. Die so erhaltene Gesamt-\nMusik                                                      summe wird durch die Zahl der verbindlichen wissenschaftli-\nLatein                                                     chen Fächer geteilt. Der errechnete Durchschnitt ist der\nEnglisch                                                   allgemeine Durchschnitt, der nur auf eine Stelle hinter dem\nKomma errechnet wird, und zwar ohne auf- und abzurunden.\n3. Zweig D (mathematisch-chemisch-biologischer Zweig)\n(3) Die zwei weiteren Fächer können sein:\na) charakteristische wissenschaftliche Fächer:\n1. In Klasse 11 :\nMuttersprache\nLeibesübungen und Kunsterziehung oder Leibesübun-\nPartnersprache\ngen und Musik oder\nMathematik\nLeibesübungen und Latein (sofern nicht verbindlich).\nChemie\nBiologie                                                       Bei Befreiung von Leibesübungen:\nKunsterziehung und Musik oder\nb) zusätzliche wissenschaftliche Fächer:\nKunsterziehung oder Musik und Latein (sofern nicht ver-\nPhysik                                                        bindlich).\nGeschichte\nSozialkunde                                                2. In Klasse 12:\nGeographie                                                      Leibesübungen und ein fakultatives Fach oder zwei fakul-\nPhilosophie                                                    tative Fächer bei Befreiung von Leibesübungen.\nReligion                                                       Fakultative Fächer sind:\nc) Leibesübungen                                                   Kunsterziehung\nMusik\nd) fakultative Fächer:                                             Latein (sofern nicht verbindlich)\nKunsterziehung                                                 Englisch (sofern nicht verbindlich).\nMusik\nLatein                                                § 5 Versetzungskonferenz\nEnglisch\n(1)  Über die Versetzung oder Nichtversetzung eines Schülers\nDas Fach Religion ist nur für die Schüler der deutschen       entscheidet die Versetzungskonferenz unter Vorsitz des\nAbteilung ordentliches Lehrfach.                              Direktors der jeweiligen Abteilung."]}