{"id":"bgbl2-1989-1-8","kind":"bgbl2","year":1989,"number":1,"date":"1989-01-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/1#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-1-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_1.pdf#page=19","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ivorischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1988-12-12T00:00:00Z","page":19,"pdf_page":19,"num_pages":3,"content":["Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Januar 1989                                              19\nBekanntmachung\ndes deutsch-ivorischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 12. Dezember 1988\nDas in Abidjan am 24. Oktober 1988 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Cöte d'lvoire\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 24. Oktober 1988\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. Dezember 1988\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Cöte d'lvoire\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               ermöglicht, ein weiteres Darlehen oder einen Finanzierungsbei-\ntrag für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und\nund\nBetreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kredit-\ndie Regierung der Republik Cöte d'lvoire -              anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet\ndieses Abkommen Anwendung.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann von den\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Cöte\nVertragsparteien einvernehmlich durch andere Vorhaben ersetzt\nd'lvoire,\nwerden. Finanzierungsbeiträge für Begleitmaßnahmen gemäß\nAbsatz 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nsolche Maßnahmen verwendet werden.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,\nArtikel 2\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen          Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                   Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu\nder Republik Cöte d'lvoire beizutragen -                             schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nsind unter Bezugnahme auf die Verhandlungen über wirtschaft-\nliche Zusammenarbeit vom 16. bis 18. November 1987 in Abidjan\nwie folgt übereingekommen:                                                                       Artikel 3\nDie Regierung der Republik Cöte d'lvoire stellt die Kreditanstalt\nArtikel                                 für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nes der Regierung der Republik Cöte d'lvoire, von der Kreditanstalt   Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der Repu-\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben \"TSE-          blik Cöte d'lvoire erhoben werden.\nTSE-Programm\", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit\nfestgestellt worden ist, ein Darlehen bis zu 7 400 000, - DM (in                                 Artikel 4\nWorten: sieben Millionen vierhunderttausend Deutsche Mark) zu\nDie beiden Regierungen treffen bei den sich aus der Darlehens-\nerhalten.\ngewährung ergebenden Transporten von Personen und Gütern\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der     im See- und Luftverkehrkeine Maßnahmen, welche die gleichbe-\nRegierung der Republik Cöte d'lvoire zu einem späteren Zeitpunkt     rechtigte Beteiligung der regulären Verkehrsunternehmen mit Sitz","20                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nin ihren jeweiligen Ländern erschweren und erteilen gegebenen-                                 Artikel 6\nfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen er-\nforderliche Genehmigung.                                               Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung der Republik Cöte d'lvoire innerhalb von drei Monaten\nArtikel 5                                nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-        abgibt.\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nArtikel 7\nergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nMöglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Abidjan am 24. Oktober1988 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Mich ae I Schmidt\nFür die Regierung der Republik Cöte d'lvoire\nAbdoulaye Kone\nBekanntmachung\ndes deutsch-mauretanlschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 12. Dezember 1988\nDas in Nouakchott am 15. November 1988 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Islamischen\nRepublik Mauretanien über Finanzielle Zusammenarbeit\nist nach seinem Artikel 7\nam 15. November 1988\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. Dezember 1988\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Preuss","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Januar 1989                                               21\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Republik Mauretanien zu schließende Vertrag, der den in der\nund                                   Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nliegt.\ndie Regierung der Islamischen Republik Mauretanien -\nArtikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien stellt die\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen           Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\nRepublik Mauretanien,                                                stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nAbschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         in der Islamischen Republik Mauretanien erhoben werden.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,\nArtikel 4\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen           Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien überläßt\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags er-\ngebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nder Islamischen Republik Mauretanien beizutragen -                   Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\nligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungs-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   bereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nArtikel 1                               unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es\nder Regierung der Islamischen Republik Mauretanien, von der                                      Artikel 5\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzie-\nrung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nzur Heuschreckenbekämpfung und der im Zusammenhang mit               ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nder finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlands-      Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen\nkosten für Transport, Versicherung, Montage und Beratung einen       die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nFinanzierungsbeitrag bis zu 2 000 000,- DM (in Worten: zwei          genutzt werden.\nMillionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich dabei um den                                   Artikel 6\nBezug von Waren und Leistungen gemäß der diesem Abkommen\nals Anlage beigefügten liste handeln, für die Verträge nach dem          Dieses Abkommen gilt auch für das land Berlin, sofern nicht die\n1. Oktober 1988 abgeschlossen wurden.                                Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung der Islamischen Republik Mauretanien innerhalb von\nArtikel 2                               drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nteilige Erklärung abgibt.\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nArtikel 7\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Islamischen               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Nouakchott am 15. November 1988 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nvan Edig\nFür die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nOuld Nani"]}