{"id":"bgbl2-1989-1-7","kind":"bgbl2","year":1989,"number":1,"date":"1989-01-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/1#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-1-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_1.pdf#page=15","order":7,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 23 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Heimschaffung der Schiffsleute","law_date":"1988-12-07T00:00:00Z","page":15,"pdf_page":15,"num_pages":4,"content":["Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Januar 1989                              15\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 23\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Heimschaffung der Schiffsleute\nVom 7. Dezember 1988\nNach einer vom Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes am\n6. November 1987 registrierten Erklärung des V e r e i n i g t e n K ö n i g r e i c h s ist\nmit Wirkung von diesem Tage die Anwendung des Übereinkommens Nr. 23 der\nInternationalen Arbeitsorganisation vom 23. Juni 1926 über die Heimschaffung\nder Schiffsleute (RGBI. 1930 II S. 12) - ohne Abänderungen - auf die folgenden\nGebiete erstreckt worden:\nAnguilla\nBermuda\nBritische Jungferninseln\nFalklandinseln\nInsel Man\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n14. Februar 1986 (BGBI. II S. 497).\nBonn, den 7. Dezember 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh e I t\nBekanntmachung\nder zweiten Zusatzvereinbarung\nzu der Vereinbarung vom 28. September 1978\nzwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Commissariat a l'Energie Atomique, Frankreich,\nüber Austausch und Zusammenarbeit\nim Bereich der Sicherheitsforschung bei Leichtwasserreaktoren\nVom 8. Dezember 1988\nDie am 20. September 1988 in Wien unterzeichnete Zweite Zusatzverein-\nbarung zu der Vereinbarung vom 28. September 1978 zwischen dem Bundes-\nminister für Forschung und Technologie der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Commissariat a !'Energie Atomlque, Frankreich, über Austausch und\nZusammenarbeit im Bereich der Sicherheitsforschung bei Leichtwasserreaktoren\nist nach ihrem Artikel 4\nam 28. September 1988\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n16. Oktober 1978 (BGBI. II S. 1300) und die Bekanntmachung vom 25. Septem-\nber 1984 (BGBI. II S. 944).\nBonn, den 8. Dezember 1988\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIm Auftrag\nLoosch","16                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nZweite Zusatzvereinbarung\nzu der Vereinbarung vom 28. September 1978\nzwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie\nder Bundesrepublik Deutschland\na\nund dem Commissariat l'Energie Atomique, Frankreich,\nüber Austausch und Zusammenarbeit\nim Bereich der Sicherheitsforschung bei Leichtwasserreaktoren\nDer Bundesminister für Forschung und Technologie der         ein neuer Anhang, der dieser Zusatzvereinbarung beigefügt ist.\nBundesrepublik Deutschland,                     Dieser Anhang enthält eine aktuelle Liste der technischen Haupt-\nim nachfolgenden als BMFT bezeichnet,                gebiete, die Gegenstand der Zusammenarbeit sind und auf denen\nBMFT und CEA Einzelprojekte und -aktivitäten vereinbaren kön-\nund\nnen. Diese Liste kann im gegenseitigen Einvernehmen um wei-\na\ndas Commissariat !'Energie Atomique, Frankreich,            tere Gebiete erweitert werden.\nim nachfolgenden als CEA bezeichnet -\nin der Erkenntnis der Bedeutung der deutsch-französischen                                   Artikel 3\nZusammenarbeit und des in bereits 1Ojähriger fruchtbarer Zusam-\nDiese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nmenarbeit erreichten wechselseitigen Nutzens,\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung der Französischen Republik innerhalb von drei Mona-\nim Hinblick darauf, daß die Vereinbarung über diese Zusam-\nten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige Erklä-\nmenarbeit nach Artikel 12 der Vereinbarung am 28. September\nrung abgibt.\n1988 erlöschen würde, sofern sie nicht verlängert wird -\nArtikel 4\nsind wie folgt übereingekommen:\nDiese Vereinbarung tritt am 28. September 1988 in Kraft.\nArtikel\nDie Geltungsdauer der Vereinbarung vom 28. September 1978\nüber Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheitsforschung bei\nLeichtwasserreaktoren, verlängert durch die Zusatzvereinbarung       Geschehen zu Wien am 20. September 1988 in zwei Urschrif-\nvom 28. September 1983, wird um weitere fünf Jahre verlängert.    ten, jede in deutscher und in französischer Sprache, wobei jeder\nNach Ablauf dieses Zeitraums verlängert sich die Geltungsdauer    Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nder Vereinbarung jeweils um weitere fünf Jahre, sofern sie nicht\nmindestens drei Monate vor Ablauf eines derartigen fünfjährigen        Für den Bundesminister für Forschung und Technologie\nVerlängerungszeitraums gekündigt wird.                                              der Bundesrepublik Deutschland\nDr. G. Ziller\nArtikel 2\nAn die Stelle des Anhangs „Technische Zusammenarbeits-                                          a\nFür das Commissariat !'Energie Atomique\ngebiete\" zu der Zusatzvereinbarung vom 28. September 1983 tritt                             J.-P. Capron\nAnhang\nTechnische Zusammenarbeitsgebiete\nDie Koordinatoren bestimmen von Fall zu Fall, welche individu-\nellen Aktivitäten der Zusammarbeit unter den folgenden techni-\nschen Gebieten einbegriffen sein sollen:\n1. Werkstoffe und Strukturen\n- Riß- und Werkstoffuntersuchungen\n- Zerstörungsfreie Prüfung\n2. Äußere Einwirkungen und ihr Lasteintrag einschließlich Brand-\nforschung\n3. Transienten und Störfälle\n- Primärkreis-Thermohydraulik\n- Schwere Störfälle und ,Accident Management' einschließ-\nlich Containment\n- Spaltproduktverhalten\n- Brennstoffverhalten\n4. Mensch-Maschine-Wechselwirkung\n5. Risiko und Zuverlässigkeit","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Januar 1989                                            17\nBekanntmachung\ndes deutsch-mauretanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 9. Dezember 1988\nDas in Nouakchott am 12. Oktober 1988 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Islamischen Republik\nMauretanien über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach\nseinem Artikel 7\nam 12. Oktober 1988\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. Dezember 1988\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden\nEmpfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt\nund                                 am Main, für die in Absatz 3 genannten Vorhaben, wenn nach\ndie Regierung der Islamischen Republik Mauretanien -           Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, Finan-\nzierungsbeiträge von bis zu insgesamt 15,0 Mio. DM (in Worten:\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         fünfzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen\nRepublik Mauretanien,                                                  (2) Hinzu kommen\na) Restmittel in Höhe von 1,0 Mio. DM (in Worten: eine Million\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch             Deutsche Mark) aus dem Vorhaben „Gorgol Noir\" (Abkom-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu         men vom 4. Oktober 1976 und vom 13. Mai 1986 in Verbin-\nvertiefen,                                                               dung mit der Niederschrift über die deutsch-mauretanischen\nRegierungsverhandlungen vom 8. Dezember 1982, Num-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen           mern 2.3 und 2.4).\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nb) Mittel in Höhe von 8,0 Mio. DM (in Worten: acht Millionen\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in      Deutsche Mark) aus dem Vorhaben „ Wasserversorgung\nder Islamischen Republik Mauretanien beizutragen sowie das               Nouadhibou\" (Abkommen vom 13. Juni 1985).\nStrukturanpassungsprogramm der Regierung der Islamischen\nRepublik Mauretanien zu unterstützen,                                  (3) Der Gesamtbetrag von 24,0 Mio. DM (in Worten: vierund-\nzwanzig Millionen Deutsche Mark) wird für folgende Vorhaben\nunter Bezugnahme auf die am 12. Oktober 1988 in Nouakchott        verwendet:\ngeführten deutsch-mauretanischen Regierungsverhandlungen\na) aus Neuzusagen 1988:\nund auf das Verhandlungsprotokoll vom 12. Oktober 1988 -\nKreditlinie für Union de Banques de Developpement {UBD):\nsind wie folgt übereingekommen:                                          5,0 Mio. DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark)\nArtikel                                     Kleinstaudämme im Tagant:\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          4,3 Mio. DM (in Worten: vier Millionen dreihunderttausend\nes der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien oder               Deutsche Mark)","18                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nStrukturhilfe:                                                   stigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß und Durch-\n3,5 Mio. DM (in W::>rten: drei Millionen fünfhunderttausend      führung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Islamischen\nDeutsche Mark)                                                   Republik Mauretanien erhoben werden.\nStudien- und Fachkräftefonds II:\n1,2 Mio. DM (in Worten: eine Million zweihunderttausend                                     Artikel 4\nDeutsche Mark)                                                      Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien überläßt\nBewässerungsperimeter Boghe:                                    bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge er-\n1,0 Mio. DM (in Worten: eine Million Deutsche Mark)             gebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nb) aus Reprogrammierung:                                             Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\nBewässerungsperimeter Boghe:                                    ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungs-\nbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und\n1,0 Mio. DM (in Worten: eine Million Deutsche Mark)\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nFischereiüberwachung:                                           unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n8,0 Mio. DM (in Worten: acht Millionen Deutsche Mark)\n(4) Die in Absatz 3 bezeichneten Vorhaben können im Einver-                                  Artikel 5\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nland und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.\nFinanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen\ndie wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nArtikel 2                               genutzt werden.\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-\nArtikel 6\ngungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der                Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-       Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nrungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-       Regierung der Islamischen Republik Mauretanien innerhalb von\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.       drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 3\nArtikel 7\nDie Regierung der Islamischen Republik Mauretanien stellt die\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Nouakchott am 12. Oktober 1988 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nvan Edig\nFür die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nOuld Cheikh"]}