{"id":"bgbl2-1989-1-6","kind":"bgbl2","year":1989,"number":1,"date":"1989-01-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/1#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-1-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_1.pdf#page=14","order":6,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 126 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Quartierräume an Bord von Fischereifahrzeugen","law_date":"1988-12-07T00:00:00Z","page":14,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["14                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nEnglish language. The position of the          der englischen Sprache und die Fähigkeit\nGovernment of Canada is that the provi-        zur Verwendung dieser Sprache betreffen.\nsions of those paragraphs which refer to the   Die Regierung von Kanada vertritt den\nability to use navigational publications in    Standpunkt, daß diese Absätze, die sich auf\nEnglish, and the need to have an adequate      die Fähigkeit zur Benutzung nautischer Ver-\nknowledge of the English language, are not     öffentlichungen in Englisch und die Not-\napplicable to Canada as there are two offi-    wendigkeit, angemessene Kenntnisse der\ncial languages in Canada: English and          englischen Sprache zu haben, beziehen,\nFrench. Both languages have equal status,      nicht auf Kanada anwendbar sind, da es in\nconsequently candidates for certificates       Kanada zwei Amtssprachen gibt: Englisch\nmay choose to be examined in either            und Französisch. Beide Sprachen haben\nlanguage.\"                                     den gleichen Status; folglich können Be-\nwerber um Befähigungszeugnisse für ihre\nPrüfung eine der beiden Sprache wählen.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n13. Juli 1988 (BGBI. II S. 669).\nBonn, den 5. Dezember 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 126\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Quartierräume an Bord von Fischereifahrzeugen\nVom 7. Dezember 1988\nNach einer vom Generaldirektor des Internationalen\nArbeitsamtes am 6. November 1987 registrierten Erklä-\nrung des Vereinigten Königreichs ist mit Wirkung\nvon diesem Tage die Anwendung des Übereinkommens\nNr. 126 der Internationalen Arbeitsorganisation vom\n21 . Juni 1966 über die Quartierräume an Bord von Fische-\nreifahrzeugen (BGBI. 1974 II S. 881) - ohne Abänderun-\ngen - auf die Insel Man erstreckt worden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 4. Juni 1987 (BGBI. II S. 357).\nBonn, den 7. Dezember 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 e s t e r h e I t"]}