{"id":"bgbl2-1989-1-2","kind":"bgbl2","year":1989,"number":1,"date":"1989-01-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/1#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-1-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_1.pdf#page=11","order":2,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr","law_date":"1988-12-02T00:00:00Z","page":11,"pdf_page":11,"num_pages":1,"content":["Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Januar 1989                              11\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Zentralafrikanischen Republik\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c des\nRegierungsabkommens vom 10. November 1988 aus dem Finanzierungsbeitrag finan-\nziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-\nund Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Zentralafrikanischen\nRepublik von Bedeutung sind,\nf)  Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls\nzur Änderung des Abkommens\nzur Vereinheitlichung von Regeln\nüber die Beförderung im internationalen Luftverkehr\nVom 2. Dezember 1988\nDas Protokoll vom 28. September 1955 zur Änderung\ndes Abkommens vom 12. Oktober 1929 zur Vereinheit-\nlichung von Regeln über die Beförderung im internationa-\nlen Luftverkehr (BGBI. 1958 II S. 291) ist nach seinem\nArtikel XXIII für\nOman                                      am 2. November1987\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 19. Oktober 1977 (BGBI. II\nS. 1196) und vom 29. Juli 1987 (BGBI. II S. 448).\nBonn, den 2. Dezember 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt"]}