{"id":"bgbl2-1989-1-17","kind":"bgbl2","year":1989,"number":1,"date":"1989-01-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/1#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-1-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_1.pdf#page=20","order":17,"title":"Bekanntmachung des deutsch-mauretanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1988-12-12T00:00:00Z","page":20,"pdf_page":20,"num_pages":5,"content":["20                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nin ihren jeweiligen Ländern erschweren und erteilen gegebenen-                                 Artikel 6\nfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen er-\nforderliche Genehmigung.                                               Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung der Republik Cöte d'lvoire innerhalb von drei Monaten\nArtikel 5                                nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-        abgibt.\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nArtikel 7\nergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nMöglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Abidjan am 24. Oktober1988 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Mich ae I Schmidt\nFür die Regierung der Republik Cöte d'lvoire\nAbdoulaye Kone\nBekanntmachung\ndes deutsch-mauretanlschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 12. Dezember 1988\nDas in Nouakchott am 15. November 1988 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Islamischen\nRepublik Mauretanien über Finanzielle Zusammenarbeit\nist nach seinem Artikel 7\nam 15. November 1988\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. Dezember 1988\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Preuss","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Januar 1989                                               21\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Republik Mauretanien zu schließende Vertrag, der den in der\nund                                   Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nliegt.\ndie Regierung der Islamischen Republik Mauretanien -\nArtikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien stellt die\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen           Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\nRepublik Mauretanien,                                                stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nAbschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         in der Islamischen Republik Mauretanien erhoben werden.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,\nArtikel 4\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen           Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien überläßt\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags er-\ngebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nder Islamischen Republik Mauretanien beizutragen -                   Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\nligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungs-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   bereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nArtikel 1                               unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es\nder Regierung der Islamischen Republik Mauretanien, von der                                      Artikel 5\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzie-\nrung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nzur Heuschreckenbekämpfung und der im Zusammenhang mit               ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nder finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlands-      Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen\nkosten für Transport, Versicherung, Montage und Beratung einen       die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nFinanzierungsbeitrag bis zu 2 000 000,- DM (in Worten: zwei          genutzt werden.\nMillionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich dabei um den                                   Artikel 6\nBezug von Waren und Leistungen gemäß der diesem Abkommen\nals Anlage beigefügten liste handeln, für die Verträge nach dem          Dieses Abkommen gilt auch für das land Berlin, sofern nicht die\n1. Oktober 1988 abgeschlossen wurden.                                Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung der Islamischen Republik Mauretanien innerhalb von\nArtikel 2                               drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nteilige Erklärung abgibt.\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nArtikel 7\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Islamischen               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Nouakchott am 15. November 1988 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nvan Edig\nFür die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nOuld Nani","22                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nAnlage\nzum Abkommen vom 15. November 1988\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die aus dem Finanzierungsbeitrag zur Heuschrecken-\nbekämpfung finanziert werden können:\na) Geräte und Material, insbesondere Sprühgeräte, Fahrzeuge,\nb) Ersatz- und Zubehörteile,\nc) Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel gemäß Empfehlungsliste der\nFAO vom 3. Dezember 1987, Arzneimittel,\nd) Beratungsleistungen.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nüber Internationale Ausstellungen\nund der Protokolle\nzur Änderung dieses Abkommens\nVom 13. Dezember 1988\n1.\nDas Abkommen vom 22. November 1928 über Internationale Ausstellungen\n(RGBI. 1930 II S. 727) ist nach seinem Artikel 35 und das Protokoll vom\n30. November 1972 zur Änderung dieses Abkommens (BGBI. 1974 II S. 273)\nnach seinem Artikel IV für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:\nKorea, Republik                                              am             19. Mai 1987\nII.\nDas Abkommen mit seinem Änderungsprotokoll vom 30. November 1972 ist\nvon B o I i v i e n am 18. Dezember 1987 und mit seinem Änderungsprotokoll vom\n10. Mai 1948 (BGBI. 1956 II S. 2087) von I s r a e I am 26. Februar 1988 gekündigt\nworden; es wird somit nach seinem Artikel 37 Abs. 2 für\nBolivien                                                     am     18. Dezember 1988\nIsrael                                                       am        26. Februar 1989\naußer Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n30. Dezember 1983 (BGBI. 1984 II S. 12).\nBonn, den 13. Dezember 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh e I t","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Januar 1989                                                                        23\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Satzung des Europarates\nsowie über die Änderung ihres Artikels 26\nVom 13. Dezember 1988\nSan Marin o ist der Satzung des Europarates (BGBI. 1950 S. 263; 1954 11\nS. 1126) beigetreten. Der Beitritt von San Marino ist nach Artikel 4 der Satzung\nam 16. November 1988\nwirksam geworden.\nDie Zahl der Vertreter von San Marino in der Beratenden Versammlung wurde\nauf zwei festgesetzt. Die hierdurch erforderliche Änderung des Artikels 26 der\nSatzung des Europarates in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar\n1979 (BGBI. II S. 57) ist nach Zustimmung des Ministerkomitees und der\nBeratenden Versammlung gemäß Artikel 41 Abs. d der Satzung am 16. Novem-\nber 1988 in Kraft getreten. Der Wortlaut des geänderten Artikels 26 wird nach-\nstehend veröffenlicht.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n8. Januar 1979 (BGBI. II S. 57) und vom 27. Mai 1987 (BGBI. II S. 366).\nBonn, den 13. Dezember 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh e I t\n(Übersetzung)\n\"Article 26                                                  «Article 26                                                „ Artikel 26\nMembers shall be entitled to the number                       Les Membres ont doit au nombre de                           Die Mitglieder haben Anspruch auf die\nof Representatives given below:                               sieges suivant:                                             nachstehend angegebene Zahl von Sitzen:\nAustria........................                          6    Autriche.......................                           6 Österreich . . . . . . . . . . . . . .           ..    6\nBelgium.......................                           7    Belgique . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      7 Belgien . . . . . . . . . . . . . .              ..    7\nCyprus........................                           3    Chypre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      3 Zypern..........               .. ......               3\nDenmark . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      5    Danemark.....................                             5 Dänemark... . .                                        5\nFrance......... . . . . . . . . . . . . . 18                  France........................ 18                           Frankreich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  18\nFederal Republic of Germany . . . . . . 18                    Republic Federale d'Allemagne . . . . 18                    Bundesrepublik Deutschland                       ..   18\nGreece . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     7    Grace . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     7 Griechenland.......... . .                             7\nlceland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    3    lslande . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     3 Island . . . . . . . . . . . . . .                     3\nlreland..... . . . . . . . . . . . . . . . . .           4    lrlande........................                           4 Irland . . . . . . . . . . .                           4\nltaly . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18    ltalie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 Italien . . . . . . . . . . . . .          ...        18\nLiechtenstein . . . . . . . . . . . . . . . . . .        2    Liechtenstein . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       2 Liechtenstein . . . . . . .                  ...       2\nLuxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         3    Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          3 Luxemburg                ..                            3\nMalta . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            3    Malte...................... . .                           3 Malta.....                                             3\nNetherlands . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        7    Pays-Bas... . . . . . . . . . . . . . . . . .             7 Niederlande . . .                                      7\nNorway ..................... .                           5   Norvege . . . . . .             .............              5 Norwegen          .........                ..          5\nPortugal..... . ............... .                        7   Portugal............. . . . . . . . . .                    7 Portugal.... . . . .             ..                    7\nSan Marino .................. .                          2   Saint-Marin . . . . . . . . . . . . . . . . .              2 San Marino . .             ..                          2\nSpain...... . . . . . . . . . . . . . . . . . 12             Espagne           ................... 12                     Spanien             .. ..                             12\nSweden .................... .                            6   Suede . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        6 Schweden . . . .               .....           ..      6\nSwitzerland . . . . . . . . . . . . . .. .               6   Suisse.......................                              6 Schweiz.....                                           6\nTurkey........................ 12                            Turquie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12     Türkei . . . . . . . . . . . . . . . .                12\nUnited Kingdom of Great Britain                              Royaume-Uni de Grande-Bretagne                               Vereinigtes Königreich Groß-\nand Northern lreland             ........               18\"  et d'lrlande du Nord . . . . . . . . . . . . . . 18»         britannien und Nordirland                             18\"","24                                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: BundesdrJckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer\nInkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit\nzusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-\nblatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 74,75 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,35 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1989 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 5,70 DM (4,70 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 6,50 DM.\nBundesanzeiger Verlagages.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.                                                                                         Postvertri«>sstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nBekanntmachun.~                                                                 Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens                                                über den Geltungsbereich des Vertrages\nzum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt                                                     über die Ächtung des Krieges\nVom 14. Dezember 1988                                                          Vom 14. Dezember 1988\nDas in Paris am 16. November 1972 von der General-                                  Dom i n i ca hat der Regierung der Vereinigten Staaten\nkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für                               am 18. Juli 1988 notifiziert, daß es sich an den Vertrag vom\nErziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer 17. Tagung                             27. August 1928 über die Ächtung des Krieges\nbeschlossene übereinkommen zum Schutz des Kultur-                                    (RGBI. 1929 II S. 97) gebunden betrachtet, dessen\nund Naturerbes der Welt (BGBI. 1977 II S. 213) ist nach                             Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit von dem\nseinem Artikel 33 für folgende weitere Staaten in Kraft                             Vereinigten Königreich auf sein Hoheitsgebiet erstreckt\ngetreten:                                                                           worden war.\nKap Verde                                                    am 28. Juli 1988\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nParaguay                                                     am 27. Juli 1988    Bekanntmachung vom 4. Dezember 1973 (BGBI. 1974 II\ns. 18).\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 21. April 1988 (BGBI. II S. 517).\nBonn, den 1_4. Dezember 1988                                                       Bonn, den 14. Dezember 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen                                                Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                                 Im Auftrag\nDr. Oe ste rh e I t                                                          Dr. 0 es t er h e I t"]}