{"id":"bgbl2-1989-1-16","kind":"bgbl2","year":1989,"number":1,"date":"1989-01-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/1#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-1-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_1.pdf#page=17","order":16,"title":"Bekanntmachung des deutsch-mauretanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1988-12-09T00:00:00Z","page":17,"pdf_page":17,"num_pages":3,"content":["Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Januar 1989                                            17\nBekanntmachung\ndes deutsch-mauretanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 9. Dezember 1988\nDas in Nouakchott am 12. Oktober 1988 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Islamischen Republik\nMauretanien über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach\nseinem Artikel 7\nam 12. Oktober 1988\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. Dezember 1988\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden\nEmpfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt\nund                                 am Main, für die in Absatz 3 genannten Vorhaben, wenn nach\ndie Regierung der Islamischen Republik Mauretanien -           Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, Finan-\nzierungsbeiträge von bis zu insgesamt 15,0 Mio. DM (in Worten:\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         fünfzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen\nRepublik Mauretanien,                                                  (2) Hinzu kommen\na) Restmittel in Höhe von 1,0 Mio. DM (in Worten: eine Million\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch             Deutsche Mark) aus dem Vorhaben „Gorgol Noir\" (Abkom-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu         men vom 4. Oktober 1976 und vom 13. Mai 1986 in Verbin-\nvertiefen,                                                               dung mit der Niederschrift über die deutsch-mauretanischen\nRegierungsverhandlungen vom 8. Dezember 1982, Num-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen           mern 2.3 und 2.4).\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nb) Mittel in Höhe von 8,0 Mio. DM (in Worten: acht Millionen\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in      Deutsche Mark) aus dem Vorhaben „ Wasserversorgung\nder Islamischen Republik Mauretanien beizutragen sowie das               Nouadhibou\" (Abkommen vom 13. Juni 1985).\nStrukturanpassungsprogramm der Regierung der Islamischen\nRepublik Mauretanien zu unterstützen,                                  (3) Der Gesamtbetrag von 24,0 Mio. DM (in Worten: vierund-\nzwanzig Millionen Deutsche Mark) wird für folgende Vorhaben\nunter Bezugnahme auf die am 12. Oktober 1988 in Nouakchott        verwendet:\ngeführten deutsch-mauretanischen Regierungsverhandlungen\na) aus Neuzusagen 1988:\nund auf das Verhandlungsprotokoll vom 12. Oktober 1988 -\nKreditlinie für Union de Banques de Developpement {UBD):\nsind wie folgt übereingekommen:                                          5,0 Mio. DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark)\nArtikel                                     Kleinstaudämme im Tagant:\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          4,3 Mio. DM (in Worten: vier Millionen dreihunderttausend\nes der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien oder               Deutsche Mark)","18                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nStrukturhilfe:                                                   stigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß und Durch-\n3,5 Mio. DM (in W::>rten: drei Millionen fünfhunderttausend      führung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Islamischen\nDeutsche Mark)                                                   Republik Mauretanien erhoben werden.\nStudien- und Fachkräftefonds II:\n1,2 Mio. DM (in Worten: eine Million zweihunderttausend                                     Artikel 4\nDeutsche Mark)                                                      Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien überläßt\nBewässerungsperimeter Boghe:                                    bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge er-\n1,0 Mio. DM (in Worten: eine Million Deutsche Mark)             gebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nb) aus Reprogrammierung:                                             Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\nBewässerungsperimeter Boghe:                                    ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungs-\nbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und\n1,0 Mio. DM (in Worten: eine Million Deutsche Mark)\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nFischereiüberwachung:                                           unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n8,0 Mio. DM (in Worten: acht Millionen Deutsche Mark)\n(4) Die in Absatz 3 bezeichneten Vorhaben können im Einver-                                  Artikel 5\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nland und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.\nFinanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen\ndie wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nArtikel 2                               genutzt werden.\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-\nArtikel 6\ngungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der                Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-       Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nrungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-       Regierung der Islamischen Republik Mauretanien innerhalb von\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.       drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 3\nArtikel 7\nDie Regierung der Islamischen Republik Mauretanien stellt die\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Nouakchott am 12. Oktober 1988 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nvan Edig\nFür die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nOuld Cheikh","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Januar 1989                                              19\nBekanntmachung\ndes deutsch-ivorischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 12. Dezember 1988\nDas in Abidjan am 24. Oktober 1988 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Cöte d'lvoire\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 24. Oktober 1988\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. Dezember 1988\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Cöte d'lvoire\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               ermöglicht, ein weiteres Darlehen oder einen Finanzierungsbei-\ntrag für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und\nund\nBetreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kredit-\ndie Regierung der Republik Cöte d'lvoire -              anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet\ndieses Abkommen Anwendung.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann von den\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Cöte\nVertragsparteien einvernehmlich durch andere Vorhaben ersetzt\nd'lvoire,\nwerden. Finanzierungsbeiträge für Begleitmaßnahmen gemäß\nAbsatz 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nsolche Maßnahmen verwendet werden.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,\nArtikel 2\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen          Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                   Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu\nder Republik Cöte d'lvoire beizutragen -                             schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nsind unter Bezugnahme auf die Verhandlungen über wirtschaft-\nliche Zusammenarbeit vom 16. bis 18. November 1987 in Abidjan\nwie folgt übereingekommen:                                                                       Artikel 3\nDie Regierung der Republik Cöte d'lvoire stellt die Kreditanstalt\nArtikel                                 für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nes der Regierung der Republik Cöte d'lvoire, von der Kreditanstalt   Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der Repu-\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben \"TSE-          blik Cöte d'lvoire erhoben werden.\nTSE-Programm\", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit\nfestgestellt worden ist, ein Darlehen bis zu 7 400 000, - DM (in                                 Artikel 4\nWorten: sieben Millionen vierhunderttausend Deutsche Mark) zu\nDie beiden Regierungen treffen bei den sich aus der Darlehens-\nerhalten.\ngewährung ergebenden Transporten von Personen und Gütern\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der     im See- und Luftverkehrkeine Maßnahmen, welche die gleichbe-\nRegierung der Republik Cöte d'lvoire zu einem späteren Zeitpunkt     rechtigte Beteiligung der regulären Verkehrsunternehmen mit Sitz"]}