{"id":"bgbl2-1989-1-15","kind":"bgbl2","year":1989,"number":1,"date":"1989-01-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/1#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-1-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_1.pdf#page=15","order":15,"title":"Bekanntmachung der Zweiten Zusatzvereinbarung zu der Vereinbarung vom 28. September 1978 zwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie der Bundesrepublik Deutschland und dem Commissariat à lEnergie Atomique, Frankreich, über Austausch und Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheitsforschung bei Leichtwasserreaktoren","law_date":"1988-12-08T00:00:00Z","page":15,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Januar 1989                              15\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 23\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Heimschaffung der Schiffsleute\nVom 7. Dezember 1988\nNach einer vom Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes am\n6. November 1987 registrierten Erklärung des V e r e i n i g t e n K ö n i g r e i c h s ist\nmit Wirkung von diesem Tage die Anwendung des Übereinkommens Nr. 23 der\nInternationalen Arbeitsorganisation vom 23. Juni 1926 über die Heimschaffung\nder Schiffsleute (RGBI. 1930 II S. 12) - ohne Abänderungen - auf die folgenden\nGebiete erstreckt worden:\nAnguilla\nBermuda\nBritische Jungferninseln\nFalklandinseln\nInsel Man\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n14. Februar 1986 (BGBI. II S. 497).\nBonn, den 7. Dezember 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh e I t\nBekanntmachung\nder zweiten Zusatzvereinbarung\nzu der Vereinbarung vom 28. September 1978\nzwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Commissariat a l'Energie Atomique, Frankreich,\nüber Austausch und Zusammenarbeit\nim Bereich der Sicherheitsforschung bei Leichtwasserreaktoren\nVom 8. Dezember 1988\nDie am 20. September 1988 in Wien unterzeichnete Zweite Zusatzverein-\nbarung zu der Vereinbarung vom 28. September 1978 zwischen dem Bundes-\nminister für Forschung und Technologie der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Commissariat a !'Energie Atomlque, Frankreich, über Austausch und\nZusammenarbeit im Bereich der Sicherheitsforschung bei Leichtwasserreaktoren\nist nach ihrem Artikel 4\nam 28. September 1988\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n16. Oktober 1978 (BGBI. II S. 1300) und die Bekanntmachung vom 25. Septem-\nber 1984 (BGBI. II S. 944).\nBonn, den 8. Dezember 1988\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIm Auftrag\nLoosch","16                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nZweite Zusatzvereinbarung\nzu der Vereinbarung vom 28. September 1978\nzwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie\nder Bundesrepublik Deutschland\na\nund dem Commissariat l'Energie Atomique, Frankreich,\nüber Austausch und Zusammenarbeit\nim Bereich der Sicherheitsforschung bei Leichtwasserreaktoren\nDer Bundesminister für Forschung und Technologie der         ein neuer Anhang, der dieser Zusatzvereinbarung beigefügt ist.\nBundesrepublik Deutschland,                     Dieser Anhang enthält eine aktuelle Liste der technischen Haupt-\nim nachfolgenden als BMFT bezeichnet,                gebiete, die Gegenstand der Zusammenarbeit sind und auf denen\nBMFT und CEA Einzelprojekte und -aktivitäten vereinbaren kön-\nund\nnen. Diese Liste kann im gegenseitigen Einvernehmen um wei-\na\ndas Commissariat !'Energie Atomique, Frankreich,            tere Gebiete erweitert werden.\nim nachfolgenden als CEA bezeichnet -\nin der Erkenntnis der Bedeutung der deutsch-französischen                                   Artikel 3\nZusammenarbeit und des in bereits 1Ojähriger fruchtbarer Zusam-\nDiese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nmenarbeit erreichten wechselseitigen Nutzens,\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung der Französischen Republik innerhalb von drei Mona-\nim Hinblick darauf, daß die Vereinbarung über diese Zusam-\nten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige Erklä-\nmenarbeit nach Artikel 12 der Vereinbarung am 28. September\nrung abgibt.\n1988 erlöschen würde, sofern sie nicht verlängert wird -\nArtikel 4\nsind wie folgt übereingekommen:\nDiese Vereinbarung tritt am 28. September 1988 in Kraft.\nArtikel\nDie Geltungsdauer der Vereinbarung vom 28. September 1978\nüber Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheitsforschung bei\nLeichtwasserreaktoren, verlängert durch die Zusatzvereinbarung       Geschehen zu Wien am 20. September 1988 in zwei Urschrif-\nvom 28. September 1983, wird um weitere fünf Jahre verlängert.    ten, jede in deutscher und in französischer Sprache, wobei jeder\nNach Ablauf dieses Zeitraums verlängert sich die Geltungsdauer    Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nder Vereinbarung jeweils um weitere fünf Jahre, sofern sie nicht\nmindestens drei Monate vor Ablauf eines derartigen fünfjährigen        Für den Bundesminister für Forschung und Technologie\nVerlängerungszeitraums gekündigt wird.                                              der Bundesrepublik Deutschland\nDr. G. Ziller\nArtikel 2\nAn die Stelle des Anhangs „Technische Zusammenarbeits-                                          a\nFür das Commissariat !'Energie Atomique\ngebiete\" zu der Zusatzvereinbarung vom 28. September 1983 tritt                             J.-P. Capron\nAnhang\nTechnische Zusammenarbeitsgebiete\nDie Koordinatoren bestimmen von Fall zu Fall, welche individu-\nellen Aktivitäten der Zusammarbeit unter den folgenden techni-\nschen Gebieten einbegriffen sein sollen:\n1. Werkstoffe und Strukturen\n- Riß- und Werkstoffuntersuchungen\n- Zerstörungsfreie Prüfung\n2. Äußere Einwirkungen und ihr Lasteintrag einschließlich Brand-\nforschung\n3. Transienten und Störfälle\n- Primärkreis-Thermohydraulik\n- Schwere Störfälle und ,Accident Management' einschließ-\nlich Containment\n- Spaltproduktverhalten\n- Brennstoffverhalten\n4. Mensch-Maschine-Wechselwirkung\n5. Risiko und Zuverlässigkeit"]}