{"id":"bgbl2-1989-1-14","kind":"bgbl2","year":1989,"number":1,"date":"1989-01-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1989/1#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1989-1-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1989/bgbl2_1989_1.pdf#page=9","order":14,"title":"Bekanntmachung des deutsch-zentralafrikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1988-11-28T00:00:00Z","page":9,"pdf_page":9,"num_pages":6,"content":["Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Januar 1989                                               9\n(Übersetzung)\n1taly:                                           ltalie:                                        Italien:\nValid passport of the ltalian Republic           Passeport national de la Republique ita-       Gültiger Reisepaß der Italienischen Repu-\nlienne en cours de validite                    blik;\nOfficial identity card of the ltalian Republic   Carte d'identite officielle de la Republique   amtlicher Personalausweis der Italieni-\nitalienne                                      schen Republik;\nFor children: certificate containing civil       Pour les enfants: certificat contenant les     für Kinder: polizeilich gestempelte, von der\nstate's information, delivered by the munici-    donnees d'etat civil delivre par l'administra- Gemeindebehörde des Geburtsorts oder\npal authority of the place of birth or resi-     tion communale du lieu de naissance ou de      des Ortes des ständigen Aufenthalts ausge-\ndence, with photograph, stamped by the           residence, avec photographie, valide par la    stellte Bescheinigung, welche die Perso-\npolice                                           police                                         nenstandsdaten enthält, mit Lichtbild;\nPersonal identity card issued to State offi-     Carte personnelle d'identite delivree aux      persönlicher Personalausweis für Staats-\ncials.                                           fonctionnaires de l'Etat.                      beamte.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom 10. Februar 1959 (BGBI. II S. 389), vom\n5. Mai 1969 (BGBI II S. 1120), vom 21. März 1972 (BGBI. II S. 291) und vom 8. Mai 1987 (BGBI. II S. 298).\nBonn, den 23. November 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh e lt\nBekanntmachung\ndes deutsch-zentralafrikanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 28. November 1988\nDas in Bonn am 1O. November 1988 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Zentralafrikanischen\nRepublik über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach sei-\nnem Artikel 8\nam 10. November 1988\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. November 1988\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","10                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Zentralafrikanischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             dem Empfänger der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Ver-\nund                                träge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nRechtsvorschriften unterliegen.\ndie Regierung der Zentralafrikanischen Republik -\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nArtikel 3\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Zentralafrika-\nnischen Republik,                                                      Die Regierung der Zentralafrikanischen Republik stellt die Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nvertiefen,                                                          Zentralafrikanischen Republik erhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                                            Artikel 4\nDie Regierung der Zentralafrikanischen Republik überläßt bei\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Zentralafrikanischen Republik beizutragen -                     den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-\nden Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nsind wie folgt übereingekommen:\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteili-\ngung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungs-\nArtikel 1                             bereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nes der Regierung der Zentralafrikanischen Republik, von der         unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzie-\nrungsbeiträge bis zu insgesamt 20 000 000,- DM (in Worten:\nzwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, und zwar:                                        Artikel 5\na) bis zu 4 000 000,- DM (in Worten: vier Millionen Deutsche           Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Finan-\nMark) für das Vorhaben „Ausbau von Regionalstraßen in         zierungsbeiträgen finanziert werden, sind international öffentlich\nOuham-Pende, Phase II\"                                         auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes\nfestgelegt wird.\nb) bis zu 8 000 000,- DM (in Worten: acht Millionen Deutsche\nMark) für das Vorhaben „Rehabilitierung von Regionalstraßen\nin Ouham-Pende, Phase III\"                                                                Artikel 6\nc) bis zu 7 000 000,- DM (in Worten: sieben Millionen Deutsche         Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nMark) zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von    ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nWaren und Leistungen zur Deckung des laufenden notwendi-       Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen\ngen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finan-    die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten   genutzt werden.\nfür Transport, Versicherung und Montage. Es muß sich hierbei\num Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkom-                                    Artikel 7\nmen als Anlage beigefügten liste handeln, für die die Liefer-\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nverträge beziehungsweise Leistungsverträge nach dem\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\n18. Mai 1988 abgeschlossen worden sind.\nRegierung der Zentralafrikanischen Republik innerhalb von drei\nd) bis zu 1 000 000,- DM (in Worten: eine Million Deutsche Mark)    Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nfür den „Studien- und Fachkräftefonds\".                       Erklärung abgibt.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Zentralafrikanischen Republik zu einem späteren                                  Artikel 8\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\nDieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\ntung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung\nund Betreuung des Vorhabens „Ausbau von Regionalstraßen in\nOuham-Pende\" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt\nam Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nGeschehen zu Bonn am 10. November 1988 in zwei Urschrif-\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nland und der Regierung der Zentralafrikanischen Republik durch\nandere Vorhaben ersetzt werden.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nArtikel 2                                                     Helmut Schäfer\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge und die\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,                    Für die Regierung der Zentralafrikanischen Republik\nbestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und                           Antoine Mbary-Daba","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Januar 1989                              11\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Zentralafrikanischen Republik\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c des\nRegierungsabkommens vom 10. November 1988 aus dem Finanzierungsbeitrag finan-\nziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-\nund Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Zentralafrikanischen\nRepublik von Bedeutung sind,\nf)  Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls\nzur Änderung des Abkommens\nzur Vereinheitlichung von Regeln\nüber die Beförderung im internationalen Luftverkehr\nVom 2. Dezember 1988\nDas Protokoll vom 28. September 1955 zur Änderung\ndes Abkommens vom 12. Oktober 1929 zur Vereinheit-\nlichung von Regeln über die Beförderung im internationa-\nlen Luftverkehr (BGBI. 1958 II S. 291) ist nach seinem\nArtikel XXIII für\nOman                                      am 2. November1987\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 19. Oktober 1977 (BGBI. II\nS. 1196) und vom 29. Juli 1987 (BGBI. II S. 448).\nBonn, den 2. Dezember 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt","12                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nBekanntmachung\nzur Konvention zum Schutze\nder Menschenrechte und Grundfreiheiten\nVom 2. Dezember 1988\nUnter Bezugnahme auf ihre bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am\n28. November 1974 abgegebene auslegende Erklärung zu Artikel 6 Abs. 1 der\nKonvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und\nGrundfreiheiten (BGBI. 1952 II S. 685, 953) hat die Schweiz mit Schreiben vom\n16. Mai 1988, das dem Generalsekretär des Europarats am 19. Mai 1988 zuging,\nnotifiziert, daß diese auslegende Erklärung mit Wirkung vom 29. April 1988\nfolgende Fassung erhält:\n«Pour le Conseil federal suisse, la ga-            „Für den schweizerischen Bundesrat\nrantie d'un proces equitable figurant a            bezweckt die in Absatz 1 von Artikel 6 der\nl'article 6, paragraphe 1, de la Convention,       Konvention enthaltene Garantie eines\nen ce qui concerne les contestations portant       gerechten Prozesses in bezug auf Streitig-\nsur des droits et obligations de caractere         keiten über zivilrechtliche Rechte und\ncivil, vise uniquement a assurer un contröle       Pflichten nur, daß eine letztinstanzliche\njudiciaire final des actes ou decisions de         richterliche Prüfung der Akte oder Entschei-\nl'autorite publique qui touchent a de tels         dungen der öffentlichen Gewalt über solche\ndroits ou obligations. Par «contröle judi-         Rechte und Pflichten stattfindet. Unter dem\nciaire final», au sens de cette declaration, il    Begriff     „letztinstanzliche    richterliche\ny a lieu d'entendre un contröle judiciaire         Prüfung\" im Sinne der vorliegenden Erklä-\nlimite a l'application de la loi, tel qu'un con-   rung ist eine auf die Rechtsanwendung\ntröle de type cassatoire.»                         beschränkte richterliche Prüfung zu ver-\nstehen, die von kassatorischer Natur ist.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n5. Mai 1975 (BGBI. II S. 910), vom 22. April 1982 (BGBI. II S. 519) und vom\n26. September 1988 (BGBI. II S. 958).\nBonn, den 2. Dezember 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Januar 1989                          13\nBekanntmachung\nzu dem Patentzusammenarbeitsvertrag\nVom 2. Dezember 1988\nUnter Bezugnahme auf den bei der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde\nzu dem Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf\ndem Gebiet des Patentwesens - Patentzusammenarbeitsvertrag - (BGBI. 1976 II\nS. 649, 664; 1984 II S. 799, 975) gemachten Vorbehalt zu Kapitel II dieses\nVertrages hat Norwegen dem Generaldirektor der Weltorganisation für geisti-\nges Eigentum am 1. Oktober 1988 notifiziert, daß es diesen Vorbehalt zu rück -\nnimmt; nach Artikel 64 Abs. 6 Buchstabe b des Vertrages wird die Rücknahme\ndieses Vorbehalts am 1. Januar 1989 wirksam.\nFerner hat Norwegen am 1. Oktober 1988 eine Erklärung nach Artikel 64\nAbs. 2 Buchstabe a Ziffer ii des Vertrages abgegeben; nach Artikel 64 Abs. 6\nBuchstabe a des Vertrages wird diese Erklärung am 1. April 1989 wirksam.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n12. November 1979 (BGBI. II S. 1216) und vom 22. September 1988 (BGBI. II\nS. 948).\nBonn, den 2. Dezember 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nüber Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen\nund den Wachdienst von Seeleuten\nVom 5. Dezember 1988\nDas Internationale Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die\nAusbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von\nSeeleuten (BGBI. 1982 II S. 297) ist nach seinem Artikel XIV Abs. 4 für folgende\nweitere Staaten in Kraft getreten:\nKanada                                                   am         6. Februar 1988\nSeschellen                                               am     22. November 1988\nK an ad a hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde den folgenden Vorbehalt\ngemacht:\n(Übersetzung)\n\"The Government of Canada reserves its         \"Die Regierung von Kanada behält sich\nposition with regard to the provisions of      ihren Standpunkt vor in bezug auf Absatz 6\nparagraph 6 (d) of the appendix to regula-     Buchstabe d des Anhangs zu Regel 11/2 und\ntion 11/2 and paragraph 16 of the appendix     Absatz 16 des Anhangs zu Regel 11/4 in der\nto regulation 11/4 in the Annex to the Inter-  Anlage des Internationalen Überein-\nnational Convention on Standards of Train-     kommens von 1978 über Normen für die\ning, Certification and Watchkeeping for        Ausbildung, die Erteilung von Befähigungs-\nSeafarers, 1978 in respect of the compul-      zeugnissen und den Wachdienst von See-\nsory knowledge of and ability to use the       leuten, welche die obligatorische Kenntnis","14                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II\nEnglish language. The position of the          der englischen Sprache und die Fähigkeit\nGovernment of Canada is that the provi-        zur Verwendung dieser Sprache betreffen.\nsions of those paragraphs which refer to the   Die Regierung von Kanada vertritt den\nability to use navigational publications in    Standpunkt, daß diese Absätze, die sich auf\nEnglish, and the need to have an adequate      die Fähigkeit zur Benutzung nautischer Ver-\nknowledge of the English language, are not     öffentlichungen in Englisch und die Not-\napplicable to Canada as there are two offi-    wendigkeit, angemessene Kenntnisse der\ncial languages in Canada: English and          englischen Sprache zu haben, beziehen,\nFrench. Both languages have equal status,      nicht auf Kanada anwendbar sind, da es in\nconsequently candidates for certificates       Kanada zwei Amtssprachen gibt: Englisch\nmay choose to be examined in either            und Französisch. Beide Sprachen haben\nlanguage.\"                                     den gleichen Status; folglich können Be-\nwerber um Befähigungszeugnisse für ihre\nPrüfung eine der beiden Sprache wählen.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n13. Juli 1988 (BGBI. II S. 669).\nBonn, den 5. Dezember 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 126\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Quartierräume an Bord von Fischereifahrzeugen\nVom 7. Dezember 1988\nNach einer vom Generaldirektor des Internationalen\nArbeitsamtes am 6. November 1987 registrierten Erklä-\nrung des Vereinigten Königreichs ist mit Wirkung\nvon diesem Tage die Anwendung des Übereinkommens\nNr. 126 der Internationalen Arbeitsorganisation vom\n21 . Juni 1966 über die Quartierräume an Bord von Fische-\nreifahrzeugen (BGBI. 1974 II S. 881) - ohne Abänderun-\ngen - auf die Insel Man erstreckt worden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 4. Juni 1987 (BGBI. II S. 357).\nBonn, den 7. Dezember 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 e s t e r h e I t"]}