{"id":"bgbl2-1988-9-6","kind":"bgbl2","year":1988,"number":9,"date":"1988-03-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/9#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-9-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_9.pdf#page=13","order":6,"title":"Bekanntmachung der deutsch-sudanesischen Vereinbarung über den Status des Goethe-Instituts in Khartoum","law_date":"1988-02-03T00:00:00Z","page":217,"pdf_page":13,"num_pages":1,"content":["Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1988                                          217\nBekanntmachung\nder deutsch-sudanesischen Vereinbarung\nüber den Status des Goethe-Instituts in Khartoum\nVom 3. Februar 1988\nIn Khartoum ist durch Notenwechsel vom 8./31. Oktober\n1987 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Sudan eine\nVereinbarung über Betrieb und Status des Goethe-Instituts\nin Khartoum und den Status seiner Mitarbeiter geschlos-\nsen wordan. Die Vereinbarung ist\nam 31. Oktober 1987\nin Kraft getreten. Die einleitende deutsche Note wird nach-\nstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. Februar 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t er h e I t\nDer Botschafter                                                                                         Khartoum, den 8. Oktober 1987\nder Bundesrepublik Deutschland\nKu 600.51\nNr. 404/87\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes-             e) Veranstaltung von Vorträgen, Seminaren und Workshops,\nrepublik Deutschland und unter Bezugnahme auf das Abkommen                   allein oder in Zusammenarbeit mit sudanesischen Institu-\nvom 3. März 1972 über Technische Zusammenarbeit zwischen                     tionen;\nunseren beiden Regierungen, in Kraft getreten am 17. August\nf)   Durchführung von Filmveranstaltungen mit Dokumentar-,\n1972, geändert durch Notenwechsel vom 15. Januar und 28. Sep-\nSpiel- und Unterhaltungsfilmen, allein oder in Zusammen-\ntember 1976 sowie in Fortsetzung des Notenwechsels vom 6. und\narbeit mit sudanesischen Institutionen.\n29. September, vom 31. Oktober und 28. November 1977 und mit\nBezug auf unsere Note vom 5. November 1985 und die Gesprä-               Bei der Erfüllung dieser Aufgaben handelt das Goethe-Institut\nche mit dem geschätzten Ministerium vom 7. Oktober 1987 die              in Abstimmung mit der Botschaft der Bundesrepublik Deutsch-\nfolgende Vereinbarung über Betrieb und Status des \"Goethe-               land in der Republik Sudan.\nInstituts Khartoum\" und den Status seiner Mitarbeiter vorzuschla-\ngen:                                                                  2. Das Goethe-Institut Khartoum kann bei Bedarf und in Abspra-\nche mit seinen sudanesischen Partnern Veranstaltungen auch\n1. Das Goethe-Institut in der Republik Sudan arbeitet unter aus-        außerhalb Khartoums durchführen.\nschließlicher Aufsicht und Weisung der Zentralverwaltung des\nGoethe-Instituts zur Pflege der deutschen Sprache und Förde-     3. Das Goethe-Institut zur Pflege der deutschen Sprache und\nrung der internationalen kulturellen Zusammenarbeite. V. in         Förderung der internationalen kulturellen Zusammenarbeit\nMünchen, das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik            e. V. in München\nDeutschland tätig ist. Das Goethe-Institut wird überwiegend\naus öffentlichen Mitteln der Bundesrepublik Deutschland             a) entsendet Fachkräfte zur Durchführung der in Nummer 1\nfinanziert. Es hat insbesondere folgende Aufgaben:                      genannten Aufgaben an das Goethe-Institut Khartoum und\nübernimmt alle damit verbundenen Kosten,\na) Erteilung von Deutschunterricht für Erwachsene;\nb) übernimmt die Kosten für die vom Goethe-Institut Khar-\nb) Unterhaltung einer der sudanesischen Öffentlichkeit                  toum eingestellten Ortskräfte,\nzugänglichen Bibliothek mit Werken schöngeistiger und\nwissenschaftlicher Literatur;                                   c) trägt sämtliche Betriebs- und Investitionskosten- für das\nGoethe-Institut Khartoum, insbesondere die Kosten für\nc) Unterhaltung einer der sudanesischen Öffentlichkeit                  Erwerb oder Anmietung der erforderlichen Räume und ihre\nzugänglichen Mediothek mit Schallplatten, Tonbändern                materielle Ausstattung.\nund Kassetten sowie Videobändern;\nd) Durchführung von kulturellen Veranstaltungen einschließ-      4. Die Regierung der Republik Sudan\nlich Ausstellungen, allein oder in Zusammenarbeit mit           a) gewährt den an das Goethe-Institut Khartoum entsandten\nsudanesischen Partnern und unter Beteiligung von Künst-             Fachkräften (im folgenden „Fachkräfte\" genannt) und\nlern aus beiden Ländern;                                            ihren Familienangehörigen, soweit diese Familienangehö-"]}