{"id":"bgbl2-1988-9-5","kind":"bgbl2","year":1988,"number":9,"date":"1988-03-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/9#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-9-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_9.pdf#page=10","order":5,"title":"Bekanntmachung der deutsch-französischen Vereinbarung über die Förderung von Filmvorhaben in Gemeinschaftsproduktion","law_date":"1988-02-03T00:00:00Z","page":214,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["214                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nBekanntmachung\nder deutsch-französischen Vereinbarung\nüber die Förderung von Filmvorhaben in Gemeinschaftsproduktion\nVom 3. Februar 1988\nDie in Paris am 24. November 1987 durch Notenwech-\nsel geschlossene Vereinbarung zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nFranzösischen Republik über die Förderung von Film-\nvorhaben in Gemeinschaftsproduktion ist\nam 24. November 1987\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nach-\nstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. Februar 1988\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIm Auftrag\nDr. Dehmel\nDer Geschäftsträger                                                                                        Paris, 24. November 1987\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Generalsekretär,\nich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 24. November                   -  jährlich auf eine Gesamtsumme von 1 000 000 DM\n1987 zu bestätigen, mit welcher Sie im Namen Ihrer Regierung                    von deutscher Seite und 3 300 000 FF von franzö-\nden Abschluß einer Vereinbarung zwischen der Regierung der                      sischer Seite.\nFranzösischen Republik und der Regierung der Bundesrepublik\n2. Pro Jahr können höchstens sechs Filme die Förderung\nDeutschland vorschlagen. Ihre Note lautet in vereinbarter deut-\nerhalten.\nscher Fassung wie folgt:\nZu Artikel 5 Absatz 2\n„Auf der Tagung der Gemischten Kommission nach Artikel 14\ndes Abkommens über die deutsch-französischen Filmbeziehun-               1. Die Herstellungskosten im Sinne des Artikels 5 Absatz 2\ngen vom 5. Dezember 1974, die am 23. und 24. März 1987 in                    müssen mindestens 3 000 000 DM auf deutscher Seite\nParis stattfand, erachteten es beide Delegationen als zweck-                 und 7 000 000 FF auf französischer Seite betragen.\nmäßig, die Anlage zu dem am 5. Februar 1981 in Paris                2. Die Durchführung dieser Vereinbarung steht unter dem Vor-\nunterzeichneten Abkommen über die Förderung von Filmvorha-               behalt der Bereitstellung entsprechender Haushaltsmittel.\nben in Gemeinschaftsproduktion mit dem Ziel zu ändern, die\nFinanzmittel für Gemeinschaftsproduktionen aufzustocken.            3. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber\nIch beehre mich, Ihnen im Auftrag meiner Regierung folgendes          der Regierung der Französischen Republik innerhalb von\nvorzuschlagen:                                                           drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine\ngegenteilige Erklärung abgibt.·\n,1.   Die Anlage zu dem am 5. Februar 1981 in Paris unterzeich-\nneten deutsch-französischen Abkommen wird wie folgt            Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir mitteilen würden, ob Ihre\ngeändert:                                                   Regierung mit den vorstehenden Bestimmungen einverstanden\nist. In diesem Fall werden diese Note sowie Ihre Antwortnote eine\nAnlage\nVereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die\nZu Artikel 1 Absatz 3 Satz 1                                 mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\"\n1. Die Höhe der Förderung von Vorhaben deutsch-französi-        Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß meine Regierung mit\nscher Gemeinschaftsproduktionen von Filmen beläuft       den in Ihrer Note enthaltenen Vorschlägen einverstanden ist. Ihre\nsich ab 1. Januar 1988                                   Note und diese Antwortnote bilden somit eine Vereinbarung zwi-\nschen unseren beiden Regierungen, die mit dem Datum dieser\n-   für jedes Vorhaben auf einen Betrag zwischen\nNote in Kraft tritt.\n100 000 DM und 350 000 DM von deutscher Seite\nund auf einen Betrag zwischen 330 000 FF und            Genehmigen Sie, Herr Generalsekretär, die Versicherung\n1 150 000 FF von französischer Seite;                meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nWerner R o u g et\nHerrn Gilbert Perol\nGeneralsekretär des\nMinisteriums für Auswärtige Angelegenheiten\n37, Quai d'Orsay\n75007 Paris","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1988                                            215\nBekanntmachung\ndes deutsch-französischen Abkommens\nüber die Festlegung eines allgemeinen Aktionsrahmens\nfür die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der beruflichen BIidung\nVom 3. Februar 1988\nDas in Frankfurt am Main am 27. Oktober 1986 unter-\nzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Französi-\nschen Republik über die Festlegung eines allgemeinen\nAktionsrahmens für die deutsch-französische Zusammen-\narbeit auf dem Gebiet der beruflichen Bildung ist nach\nseinem Artikel 15\nam 18. Januar 1988\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. Februar 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh e lt\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französischen Republik\nüber die Festlegung eines allgemeinen Aktionsrahmens\nfür die deutsch-französische Zusammenarbeit\nauf dem Gebiet der beruflichen Bildung\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               in dem Wunsch, einen allgemeinen Aktionsrahmen für die\nZusammenarbeit auf dem Gebiet der beruflichen Bildung festzu-\nund\nlegen -\ndie Regierung der Französischen Republik -\nsind wie folgt übereingekommen:\nin Anbetracht des am 16. Juni 1977 in Bonn unterzeichneten\nAbkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nAllgemelne Zielsetzung\nDeutschland und der Regierung der Französischen Republik über\nder Zusammenarbeit Im Bereich der beruflichen BIidung\ndie Gleichwertigkeit von Prüfungszeugnissen in der beruflichen\nund allgemeine Aktionsbereiche\nBildung (mit einer Anlage),\nArtikel 1\nin Anbetracht des am 5. Februar 1980 in Paris unterzeichneten\nAbkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik                  Beide Seiten gestalten ihre Maßnahmen so, daß sie folgenden\nDeutschland und der Regierung der Französischen Republik über      Zielsetzungen entsprechen:\ndie Durchführung eines Austauschs von Jugendlichen und\nErwachsenen in beruflicher Erstausbildung oder Fortbildung,        - Erleichterung der Eingliederung von Jugendlichen und Erwach-\nsenen in das Berufsleben des Partner- und des Heimatlands,\nin Anbetracht der Notwendigkeit, neue Bereiche der Zusam-\nmenarbeit in der beruflichen Bildung zu erschließen und die        - Anhebung des Qualifikationsniveaus der Jugendlichen und\nZielsetzungen stärker aufeinander abzustimmen,                        Erwachsenen in beiden Ländern,\n- eine berufliche Bildung, die den Anforderungen des Beschäfti-\neingedenk                                                          gungssystems gerecht wird,\n- der Bedeutung der deutsch-französischen Zusammenarbeit\nauf technologischem Gebiet,                                   - Verstärkung der Verbindungen ;,:wischen der allgemeinen und\nder beruflichen Bildung auf der einen Seite und der beruflichen\n- der raschen Entwicklung der neuen Technologien und der              Praxis in Betrieben auf der anderen Seite.\nAusstattungen,\n- des Nutzens einer Förderung der Freizügigkeit und der Nieder-\nArtikel 2\nlassungsfreiheit der Bürger beider Länder,\nZu diesem Zweck fördern sie den Informationsaustausch über\n- der Bedeutung der richtigen Bewertung der in jedem der beiden    ihre Bildungspolitik in diesem Bereich, über Ausbildungsgänge\nLänder erworbenen beruflichen Qualifikationen und Fähig-       und Qualifikationen und über Lehrmethoden sowie Lehr- und\nkeiten,                                                         Lernmaterial.","216                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nArtikel 3                           - Betriebspraktika unter der pädagogischen Verantwortung einer\nBei der Ordnung von beruflichen Bildungsgängen in geeigneten      beruflichen Bildungsstätte des Partnerlands.\nFällen bemühen sie sich im Rahmen des Möglichen um die\nEinbeziehung von Erkenntnissen oder Anregungen des Partner-\nlands.                                                                                        Artikel 11\nArtikel 4                              Um die Zusammenarbeit im Bereich der beruflichen Weiter-\nbildung für Erwachsene zu verstärken, entwickeln beide Seiten\nSie richten eine pädagogische Zusammenarbeit zwischen Aus-\nim Bereich des Austauschs folgende Maßnahmen:\nbildungsstätten ein (auf deutscher Seite: berufliche Schulen und\nAusbildungsbetriebe einschließlich überbetriebliche Ausbildungs-   - Austausch von Teilnehmern zu Veranstaltungen der beruf-\nstätten) in bezug auf                                                  lichen Weiterbildung,\nPlanung und Durchführung gemeinsamer pädagogischer Pro-       - Austausch von Lehrern und Ausbildern,\njekte,                                                        - Austausch von Wissenschaftlern aus dem Bereich der Berufs-\n- Absprache von Programmen für die Ausbildung von Jugend-              bildung,\nlichen im Rahmen von Austauschmaßnahmen.                      - Hilfen bei der individuellen Nutzung von Angeboten der beruf-\nlichen Weiterbildung des Partnerlands.\nArtikel 5\nZu diesem Zweck verstärken sie den Austausch von Jugend-\nArtikel 12\nlichen im Bereich der beruflichen Bildung.\nDer allgemeine Aktionsrahmen dient als Grundlage für ein\nZwei-Jahres-Aktionsprogramm, das von den Vertragsparteien auf\nArtikel 6                           Vorschlag der deutsch-französischen Expertenkommission für\nSie fördern ferner Maßnahmen für die berufliche Fort- und     berufliche Bildung festgelegt wird.\nWeiterbildung und den Austausch von Erwachsenen, um deren         Es umfaßt eine Bestandsaufnahme vorausgegangener Maßnah-\nberufliche Qualifikationen und Erfahrungen zu erweitern.          men und für künftige Maßnahmen eine Projektbeschreibung mit\nAngaben über Zielsetzung, Zielgruppen, die deutschen und fran-\nzösischen Verantwortlichen sowie die Einzelheiten der Organisa-\nEinzelheiten der Durchführung                   tion.\nDie deutsch-französische Expertenkommission für berufliche Bil-\nArtikel 7                           dung überprüft die Umsetzung der Vorhaben im Rahmen des\nZwei-Jahres-Aktionsprogramms.\nIn dem Bestreben, die Verantwortlichen des Partnerlands\nbesser über die eigenen Maßnahmen zu unterrichten, wird verein-\nbart, je nach Bedarf für Sachverständige, leitende Beamte und\nandere Verantwortungsträger Zusammenkünfte und Studien-                                        Artikel 13\nreisen, insbesondere Kolloquien oder Round-table-Konferenzen\nund Seminare zu veranstalten.                                         Der Bevollmächtigte der Bundesrepublik Deutschland für kultu-\nrelle Angelegenheiten im Rahmen des Vertrags über die deutsch-\nfranzösische Zusammenarbeit und der Minister für nationale\nArtikel 8                           Erziehung der Französischen Republik informieren sich gegensei-\nUm die Feststellung einer Gleichwertigkeit zwischen den beruf- tig alle zwei Jahre über die Durchführung des Aktionsprogramms\nlichen Bildungsgängen beider Partnerländer zu erleichtern, wird    und schlagen gegebenenfalls ihren Regierungen Fortschreibun-\nvereinbart,                                                        gen oder Erneuerungen des jetzt vereinbarten allgemeinen\nAktionsrahmens vor.\n- gezielt Informationen über Planungen für die Ordnung neuer\noder bestehender beruflicher Bildungsgänge auszutauschen;\nArtikel 14\n- weitere Untersuchungen im Hinblick auf die Feststellung der\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nGleichwertigkeit nach dem Abkommen vom 16. Juni 1977\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\ndurchzuführen.\nRegierung der Französischen Republik innerhalb von drei Mona-\nArtikel 9                            ten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nrung abgibt.\nDie pädagogische Zusammenarbeit kann sich auf folgendes\nerstrecken:\nArtikel 15\n- Zusammenkünfte von Leitern von Ausbildungsstätten, Schul-\nleitern, Ausbildungsleitern, Ausbildern und Lehrern,             Jede der beiden Regierungen notifiziert der jeweils anderen die\nErfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen, die für das\n- pädagogische Vorhaben auf der Ebene der Bildungsstätten,         Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlich sind, das am Tag\ndie einen gemeinsam bestimmten Untersuchungsbereich           des Empfangs der zweiten dieser Notifikationen erfolgt.\nbetreffen,\n- Austausch von Lehr- und Lernmaterial,\n- Hospitationen in einer Einrichtung des Partnerlands, in der         Geschehen zu Frankfurt am Main am 27. Oktober 1986 in zwei\nLehrer und Ausbilder aus- oder fortgebildet werden.           Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nArtikel 10                                   Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFür den Austausch von Jugendlichen bieten sich gegebenen-                        Hans-Dietrich Genscher\nfalls folgende Möglichkeiten an:\n- Aufenthalte unter Eingliederung in den beruflichen Bildungs-              Für die Regierung der Französischen Republik\ngang der aufnehmenden Einrichtung,                                              Jean-Bernard Raimond"]}