{"id":"bgbl2-1988-9-4","kind":"bgbl2","year":1988,"number":9,"date":"1988-03-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/9#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-9-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_9.pdf#page=8","order":4,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife","law_date":"1988-02-03T00:00:00Z","page":212,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["212                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nüber das Zolltarifschema\nfür die Einreihung der Waren in die Zolltarife\nVom 3. Februar 1988\nDas Abkommen vom 15. Dezember 1950 über das\nZolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zollta-\nrife in der Fassung des Berichtigungsprotokolls vom 1. Juli\n1955 (BGBI. 1952 II S. 1; 1960 II S. 470), geändert durch\nEmpfehlung des Rates vom 16. Juni 1960 (BGBI. 1964 II\nS. 1234), nebst Anlage - das Zolltarifschema, zuletzt\ngeändert durch Empfehlung des Rates vom 18. Juni 1976\n(BGBI. 197811 S. 1331) - ist von Malaysia arc 22.\nDezember 1987 und von der Schweiz am 31. Dezember\n1987 gekündigt worden; es wird somit nach seinem Artikel\nXIV Buchstabe a für\nMalaysia                          am 22. Dezember 1988\nSchweiz                           am 31. Dezember 1988\naußer Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 30. November 1987 (BGBI. II\nS. 819).\nBonn, den 3. Februar 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oe ste rh e lt\nBekanntmachung\nder deutsch-französischen Vereinbarung\nüber die Förderung des Absatzes von FIimen aus der Gemeinschaftsproduktion\nund der nationalen Produktion des Partnerlandes\nVom 3. Februar 1988\nDie in Paris am 24. November 1987 durch Notenwech-\nsel geschlossene Vereinbarung zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nFranzösischen Republik über die Förderung des Absatzes\nvon Filmen aus der Gemeinschaftsproduktion und der\nnationalen Produktion des Partnerlandes ist\nam 24. November 1987\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nach-\nstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. Februar 1988\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIm Auftrag\nDr. Dehmel","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1988                                            213\nDer Geschäftsträger                                                                                              Paris, 24. November 1987\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Generalsekretär,\nich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 24. November                  sonstiger Förderungen kommen, die sie nach dem in der\n1987 zu bestätigen, mit welcher Sie im Namen Ihrer Regierung                 Bundesrepublik Deutschland und in Frankreich geltenden\nden Abschluß einer Vereinbarung zwischen der Regierung der                   nationalen Recht erhalten können.\nFranzösischen Republik und der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland vorschlagen. Ihre Note lautet in vereinbarter deut-                                      Artikel 3\nscher Fassung wie folgt:\n( 1) Jeder der beiden Staaten fördert in seinem Hoheitsgebiet\n„Auf der Tagung der Gemischten Kommission nach Artikel 14           den Verleih von Filmen aus der nationalen Produktion des ande-\ndes Abkommens über die deutsch-französischen Filmbeziehun-            ren Staates, die von europäischem Interesse sind. Die Mittel für\ngen vom 5. Dezember 1974, die am 23. und 24. März 1987 in             die zu diesem Zweck zu treffenden Maßnahmen belaufen sich\nParis stattfand, erachteten es beide Delegationen als zweck-          jährlich auf insgesamt 300 000 DM in der Bundesrepublik\nmäßig, das am 5. Dezember 1984 in Bonn beschlossene Abkom-            Deutschland und 990 000 FF in Frankreich. Der Förderhöchstbe-\nmen über die Förderung des Absatzes von Filmen aus der                trag für jeden ausgewählten Film beläuft sich auf 100 000 DM in\nGemeinschaftsproduktion und der nationalen Produktion des             der Bundesrepublik Deutschland und 330 000 FF in Frankreich.\nPartnerlandes vom 1. Januar 1987 an zu verlängern und mit dem         Diese Förderung für den Verleih von bis zu sechs Filmen pro Jahr\nZiel zu ändern, die Förderung für den Verleih von Filmen zu           in jedem der beiden Staaten ist auf der Grundlage der erzielten\nerhöhen.                                                              Einnahmen rückzahlbar.\n(2) Die Auswahlkriterien für die zu fördernden Filme und die\nIch beehre mich, Ihnen im Auftrag meiner Regierung folgendes       Modalitäten der Vergabe der Förderung werden von jeder Regie-\nvorzuschlagen:\nrung bestimmt. Es findet jedoch zur Koordinierung ein regelmäßi-\n,1.   Das Abkommen vom 5. Dezember 1984 über die Förderung            ger Informationsaustausch zwischen den zuständigen Stellen bei-\ndes Absatzes von Filmen aus der Gemeinschaftsproduktion         der Staaten über die Funktionsweise des durch dieses Abkom-\nund der nationalen Produktion des Partnerlandes wird vom        men eingerichteten Förderungssystems über den Verleih nationa-\n1. Januar 1987 bis zum 31. Dezember 1989 verlängert.            ler Filme im jeweiligen Land statt.\n2. Artikel 1 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 6 Satz 2 des                                   Artikel 6\nAbkommens vom 5. Dezember 1984 über die Förderung des\nSatz 2\nAbsatzes von Filmen aus der Gemeinschaftsproduktion und\nder nationalen Produktion des Partnerlandes werden wie                   Es bleibt bis zum 31. Dezember 1989 in Kraft und verlän-\nfolgt geändert:                                                       gert sich stillschweigend um jeweils ein Jahr, sofern es nicht\nspätestens drei Monate vor seinem Ablauf von · einer der\nVertragsparteien schriftlich gekündigt wird.\nArtikel 1\n3. Die Durchführung dieser Vereinbarung steht unter dem Vor-\n. (1) Die beiden Regierungen sehen vor, den Verleih von\nbehalt der Bereitstellung entsprechender Haushaltsmittel.\nFilmen zu fördern, die im Rahmen des Abkommens vom\n5. Dezember 1974 in Gemeinschaftsproduktion hergestellt          4. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nworden sind.                                                          die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber\nder Französischen Republik innerhalb von drei Monaten\n(2) Die Mittel für die zu diesem Zweck zu treffenden Maß-         nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige Erklä-\nnahmen belaufen sich jährlich auf insgesamt 300 000 DM                rung abgibt.'\nfür die deutsche Seite und 990 000 FF für die französische\nSeite. Damit soll der Absatz von in der Regel jährlich sechs      Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir mitteilen würden, ob Ihre\nFilmen aus der Gemeinschaftsproduktion gefördert werden.       Regierung mit den vorstehenden Bestimmungen einverstanden\nDie Auswahl der zu fördernden Filme trifft die nach dem        ist. In diesem Fall werden diese Note sowie Ihre Antwortnote eine\nAbkommen vom 5. Februar 1981 gebildete deutsch-französi-       Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die\nsche Projektprüfungskommission. Darüber hinaus gibt diese      mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\"\nKommission an die zuständigen Stellen beider Staaten Emp-         Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß meine Regierung mit\nfehlungen über die Modalitäten der Vergabe der Förderung       den in Ihrer Note enthaltenen Vorschlägen einverstanden ist. Ihre\nund die Bedingungen zu ihrer Rückzahlung auf der Grund-        Note und diese Antwortnote bilden somit eine Vereinbarung zwi-\nlage der erzielten Einnahmen.                                  schen unseren beiden Regierungen, die mit dem Datum dieser\nNote in Kraft tritt.\n(3) Es besteht Einvernehmen darüber, daß die in Gemein-\nschaftsproduktion hergestellten Filme, die eine Absatzförde-      Genehmigen Sie, Herr Generalsekretär, die Versicherung\nrung nach diesem Artikel erhalten, weiterhin in den Genuß      meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nWerner Rouget\nHerrn Gilbert Perol\nGeneralsekretär des\nMinisteriums für Auswärtige Angelegenheiten\n37, Quai d'Orsay\n75007 Paris"]}