{"id":"bgbl2-1988-9-3","kind":"bgbl2","year":1988,"number":9,"date":"1988-03-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/9#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-9-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_9.pdf#page=5","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ghanaischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1988-02-01T00:00:00Z","page":209,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1988                                         209\nBekanntmachung\ndes deutsch-ghanaischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 1. Februar 1988\nDas in Accra am 17. Dezember 1987 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Ghana über\nfinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 17. Dezember 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. Februar 1988\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ghana\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              (in Worten: sechzehn Millionen Deutsche Mark) als Parallelfinan-\nund                               zierung mit dem „Agricultural Services Rehabilitation Project\"\n(ASRP) zu erhalten.\ndie Regierung der Republik Ghana -\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen        Regierung der Republik Ghana zu einem späteren Zeitpunkt\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik           ermöglicht, einen Finanzierungsbeitrag zur Vorbereitung oder für\nGhana,                                                             notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung\ndes Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt\n(Main), zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nvertiefen,                                                         men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ghana durch andere Vorhaben\nersetzt werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                                            Artikel 2\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nin der Absicht, das Strukturanpassungsprogramm der Regie-       Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nrung zu unterstützen und damit zur sozialen und wirtschaftlichen   Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nEntwicklung in Ghana beizutragen,                                  anstalt für Wiederaufbau und dem Emfpänger des Darlehens zu\nschließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\nunter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift über die          geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\ndeutsch-ghanaischen Regierungsverhandlungen vom 17. bis\n19. September 1986 Nummer 2.2.1 -                                                              Artikel 3\nDie Regierung der Republik Ghana stellt die Kreditanstalt für\nsind wie folgt übereingekommen:\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\nArtikel 1                             rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Ghana\nerhoben werden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nArtikel 4\nes der Regierung der Republik Ghana, von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt (Main) für ein „Sektorbezogenes Pro-          Die Regierung der Republik Ghana überläßt bei den sich aus\ngramm III (Landwirtschaft)\" ein Darlehen bis zu 16 000 000,- DM    der Gewährung des Darlehens ergebenden Transporten von Per-","210                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nsonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und         Darlehens ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine    schaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-        werden.\nkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses                                  Artikel 6\nAbkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nnenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen          Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nerforderlichen Genehmigungen.                                       die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung der Republik Ghana innerhalb von drei Monaten nach\nInkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 5\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-                                   Artikel 7\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Accra, am 17. Dezember 1987 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWolfdietrich Vogel\nFür die Regierung der Republik Ghana\nDr. Kwesi Botchwey\nBekanntmachung\ndes deutsch-kapverdlschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 1. Februar 1988\nDas in Dakar am 9. Dezember 1987 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Kap Verde\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 9. Dezember 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. Februar 1988\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1988                                            211\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kap Verde\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Regie-\nund                                   rung der Republik Kap Verde und der Kreditanstalt für Wiederauf-\nbau zu schließende Finanzierungsvertrag, der den in der Bundes-\ndie Regierung der Republik Kap Verde,                   republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kap                                      Artikel 3\nVerde,                                                                   Die Regierung der Republik Kap Verde stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Kap Verde\nvertiefen,                                                            erhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                                               Artikel 4\nDie Regierung der Republik Kap Verde überläßt bei den sich\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in   aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden\nder Republik Kap Verde beizutragen,                                   Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-\nsind wie folgt übereingekommen:                                    ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-\nArtikel 1                                tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren,\nund erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nes der Regierung der Republik Kap Verde, von der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben „Sektorbezo-\ngenes Programm Wasserversorgung\" einen Finanzierungsbei-                                          Artikel 5\ntrag bis zu 1 200 000,- DM (in Worten: eine Million zweihundert-\ntausend Deutsche Mark) zu erhalten.                                      Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\n(2) Einschließlich des im Regierungsabkommen vom 1. August         Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistungen\n1986 in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genannten Finanzierungs-       die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nbeitrages von bis zu 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen        genutzt werden.\nDeutsche Mark) stehen für das in Absatz 1 genannte Vorhaben\nMittel im Wert von 1 200 000,- DM (in Worten: eine Million zwei-\nArtikel 6\nhunderttausend Deutsche Mark) zur Verfügung, was eine\nGesamtsumme von 3 200 000,- DM (in Worten: drei Millionen                Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nzweihunderttausend Deutsche Mark) ausmacht.                           des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nsofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\n(3) Das in Absatz 1 genannte Vorhaben kann im Einvernehmen\ngegenüber der Regierung der Republik Kap Verde innerhalb von\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\ndrei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegentei-\nRegierung der Republik Kap Verde durch ein anderes Vorhaben\nlige Erklärung abgibt.\nersetzt werden.\nArtikel 2\nArtikel 7\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Beitrages, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Dakar am 9. Dezember 1987 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Dr. Heribert Wöckel\nFür die Regierung der Republik Kap Verde\nLima"]}