{"id":"bgbl2-1988-9-2","kind":"bgbl2","year":1988,"number":9,"date":"1988-03-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/9#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-9-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_9.pdf#page=3","order":2,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-spanischen Vertrags über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen sowie vollstreckbaren öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen","law_date":"1988-01-28T00:00:00Z","page":207,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1988                  207\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deutsch-spanischen Vertrags\nüber die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen\nund Vergleichen sowie vollstreckbaren öffentlichen Urkunden\nin Zivil- und Handelssachen\nVom 28. Januar 1988\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. Januar 1987 zu dem Vertrag vom\n14. November 1983 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Spanien über\ndie Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und\nVergleichen sowie vollstreckbaren öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handels-\nsachen (BGBI. 1987 II S. 34) wird bekanntgemacht, daß der Vertrag nach seinem\nArtikel 27 Abs. 2\nam '19. April 1988\nin Kraft treten wird.\nDie Ratifikationsurkunden sind am 19. Januar 1988 in Madrid ausgetauscht\nworden.\nBonn, den 2a Januar 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t e r h e I t\nBekanntmachung\ndes deutsch-ghanaischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 1. Februar 1988\nDas in Accra am 17. Dezember 1987 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Ghana über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 17. Dezember 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. Februar 1988\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","208                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ghana\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    (3) Finanzierungsbeiträge für Begleitmaßnahmen gemäß\nund                                   Absatz 1 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für\nsolche Maßnahmen verwendet werden.\ndie Regierung der Republik Ghana -\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                       Artikel 2\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                  Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-\nGhana,                                                                 gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       und Finanzierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in\nvertiefen,                                                            der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nunterliegen.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                                               Artikel 3\nDie Regierung der Republik Ghana stellt die Kreditanstalt für\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in   Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nder Republik Ghana beizutragen,                                       Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\nrung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Ghana erhoben\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom               werden.\nSeptember 1986 -\nArtikel 4\nsind wie folgt übereingekommen:                                        Die Regierung der Republik Ghana überläßt bei den sich aus\nder Darlehensgewährung und der Gewährung des Finanzierungs-\nArtikel 1                                 beitrags ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\nes der Regierung der Republik Ghana, von der Kreditanstalt für         freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nWiederaufbau, Frankfurt (Main), für die Phase II des Vorhabens         welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\n„Transportsystem Voltasee\" ein Darlehen bis zu 16 000 000,-DM          men mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens\n(in Worten: sechzehn Millionen Deutsche Mark) sowie für notwen-        ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\ndige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des               eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nVorhabens einen nicht rückzahlbaren Finanzierungsbeitrag bis           Genehmigungen.\nzum Betrage von 3 000 000,- DM (in Worten: drei Millionen\nArtikel 5\nDeutsche Mark) zu erhalten, so daß für das Vorhaben (Phasen 1\nund II) einschließlich der mit den Abkommen zwischen der Regie-           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der              ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nRepublik Ghana vom 5. Mai 1980 und vom 11. November 1985               und der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden Lie-\nbereitgestellten Beträge nunmehr insgesamt 108 700 000,- DM            ferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des\n(in Worten: einhundertacht Millionen siebenhunderttausen Deut-         Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nsche Mark) als Darlehen und 4 900 000 DM (vier Millionen neun-\nhunderttausend Deutsche Mark) als Finanzierungsbeiträge zur                                       Artikel 6\nVerfügung stehen.\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der       Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung der Republik Ghana zu einem späteren Zeitpunkt               Regierung der Republik Ghana innerhalb von drei Monaten nach\nermöglicht, weitere Darlehen oder weitere Finanzierungsbeiträge        Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nfür notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-\nung des Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,\nFrankfurt (Main), zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-                                      Artikel 7\ndung.                                                                     Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Accra am 17. Dezember 1987 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWolfdietrich Vogel\nFür die Regierung der Republik Ghana\nDr. Kwesi Botchwey"]}