{"id":"bgbl2-1988-9-12","kind":"bgbl2","year":1988,"number":9,"date":"1988-03-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/9#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-9-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_9.pdf#page=11","order":12,"title":"Bekanntmachung des deutsch-französischen Abkommens über die Festlegung eines allgemeinen Aktionsrahmens für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der beruflichen Bildung","law_date":"1988-02-03T00:00:00Z","page":215,"pdf_page":11,"num_pages":4,"content":["Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1988                                            215\nBekanntmachung\ndes deutsch-französischen Abkommens\nüber die Festlegung eines allgemeinen Aktionsrahmens\nfür die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der beruflichen BIidung\nVom 3. Februar 1988\nDas in Frankfurt am Main am 27. Oktober 1986 unter-\nzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Französi-\nschen Republik über die Festlegung eines allgemeinen\nAktionsrahmens für die deutsch-französische Zusammen-\narbeit auf dem Gebiet der beruflichen Bildung ist nach\nseinem Artikel 15\nam 18. Januar 1988\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. Februar 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh e lt\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französischen Republik\nüber die Festlegung eines allgemeinen Aktionsrahmens\nfür die deutsch-französische Zusammenarbeit\nauf dem Gebiet der beruflichen Bildung\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               in dem Wunsch, einen allgemeinen Aktionsrahmen für die\nZusammenarbeit auf dem Gebiet der beruflichen Bildung festzu-\nund\nlegen -\ndie Regierung der Französischen Republik -\nsind wie folgt übereingekommen:\nin Anbetracht des am 16. Juni 1977 in Bonn unterzeichneten\nAbkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nAllgemelne Zielsetzung\nDeutschland und der Regierung der Französischen Republik über\nder Zusammenarbeit Im Bereich der beruflichen BIidung\ndie Gleichwertigkeit von Prüfungszeugnissen in der beruflichen\nund allgemeine Aktionsbereiche\nBildung (mit einer Anlage),\nArtikel 1\nin Anbetracht des am 5. Februar 1980 in Paris unterzeichneten\nAbkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik                  Beide Seiten gestalten ihre Maßnahmen so, daß sie folgenden\nDeutschland und der Regierung der Französischen Republik über      Zielsetzungen entsprechen:\ndie Durchführung eines Austauschs von Jugendlichen und\nErwachsenen in beruflicher Erstausbildung oder Fortbildung,        - Erleichterung der Eingliederung von Jugendlichen und Erwach-\nsenen in das Berufsleben des Partner- und des Heimatlands,\nin Anbetracht der Notwendigkeit, neue Bereiche der Zusam-\nmenarbeit in der beruflichen Bildung zu erschließen und die        - Anhebung des Qualifikationsniveaus der Jugendlichen und\nZielsetzungen stärker aufeinander abzustimmen,                        Erwachsenen in beiden Ländern,\n- eine berufliche Bildung, die den Anforderungen des Beschäfti-\neingedenk                                                          gungssystems gerecht wird,\n- der Bedeutung der deutsch-französischen Zusammenarbeit\nauf technologischem Gebiet,                                   - Verstärkung der Verbindungen ;,:wischen der allgemeinen und\nder beruflichen Bildung auf der einen Seite und der beruflichen\n- der raschen Entwicklung der neuen Technologien und der              Praxis in Betrieben auf der anderen Seite.\nAusstattungen,\n- des Nutzens einer Förderung der Freizügigkeit und der Nieder-\nArtikel 2\nlassungsfreiheit der Bürger beider Länder,\nZu diesem Zweck fördern sie den Informationsaustausch über\n- der Bedeutung der richtigen Bewertung der in jedem der beiden    ihre Bildungspolitik in diesem Bereich, über Ausbildungsgänge\nLänder erworbenen beruflichen Qualifikationen und Fähig-       und Qualifikationen und über Lehrmethoden sowie Lehr- und\nkeiten,                                                         Lernmaterial.","216                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nArtikel 3                           - Betriebspraktika unter der pädagogischen Verantwortung einer\nBei der Ordnung von beruflichen Bildungsgängen in geeigneten      beruflichen Bildungsstätte des Partnerlands.\nFällen bemühen sie sich im Rahmen des Möglichen um die\nEinbeziehung von Erkenntnissen oder Anregungen des Partner-\nlands.                                                                                        Artikel 11\nArtikel 4                              Um die Zusammenarbeit im Bereich der beruflichen Weiter-\nbildung für Erwachsene zu verstärken, entwickeln beide Seiten\nSie richten eine pädagogische Zusammenarbeit zwischen Aus-\nim Bereich des Austauschs folgende Maßnahmen:\nbildungsstätten ein (auf deutscher Seite: berufliche Schulen und\nAusbildungsbetriebe einschließlich überbetriebliche Ausbildungs-   - Austausch von Teilnehmern zu Veranstaltungen der beruf-\nstätten) in bezug auf                                                  lichen Weiterbildung,\nPlanung und Durchführung gemeinsamer pädagogischer Pro-       - Austausch von Lehrern und Ausbildern,\njekte,                                                        - Austausch von Wissenschaftlern aus dem Bereich der Berufs-\n- Absprache von Programmen für die Ausbildung von Jugend-              bildung,\nlichen im Rahmen von Austauschmaßnahmen.                      - Hilfen bei der individuellen Nutzung von Angeboten der beruf-\nlichen Weiterbildung des Partnerlands.\nArtikel 5\nZu diesem Zweck verstärken sie den Austausch von Jugend-\nArtikel 12\nlichen im Bereich der beruflichen Bildung.\nDer allgemeine Aktionsrahmen dient als Grundlage für ein\nZwei-Jahres-Aktionsprogramm, das von den Vertragsparteien auf\nArtikel 6                           Vorschlag der deutsch-französischen Expertenkommission für\nSie fördern ferner Maßnahmen für die berufliche Fort- und     berufliche Bildung festgelegt wird.\nWeiterbildung und den Austausch von Erwachsenen, um deren         Es umfaßt eine Bestandsaufnahme vorausgegangener Maßnah-\nberufliche Qualifikationen und Erfahrungen zu erweitern.          men und für künftige Maßnahmen eine Projektbeschreibung mit\nAngaben über Zielsetzung, Zielgruppen, die deutschen und fran-\nzösischen Verantwortlichen sowie die Einzelheiten der Organisa-\nEinzelheiten der Durchführung                   tion.\nDie deutsch-französische Expertenkommission für berufliche Bil-\nArtikel 7                           dung überprüft die Umsetzung der Vorhaben im Rahmen des\nZwei-Jahres-Aktionsprogramms.\nIn dem Bestreben, die Verantwortlichen des Partnerlands\nbesser über die eigenen Maßnahmen zu unterrichten, wird verein-\nbart, je nach Bedarf für Sachverständige, leitende Beamte und\nandere Verantwortungsträger Zusammenkünfte und Studien-                                        Artikel 13\nreisen, insbesondere Kolloquien oder Round-table-Konferenzen\nund Seminare zu veranstalten.                                         Der Bevollmächtigte der Bundesrepublik Deutschland für kultu-\nrelle Angelegenheiten im Rahmen des Vertrags über die deutsch-\nfranzösische Zusammenarbeit und der Minister für nationale\nArtikel 8                           Erziehung der Französischen Republik informieren sich gegensei-\nUm die Feststellung einer Gleichwertigkeit zwischen den beruf- tig alle zwei Jahre über die Durchführung des Aktionsprogramms\nlichen Bildungsgängen beider Partnerländer zu erleichtern, wird    und schlagen gegebenenfalls ihren Regierungen Fortschreibun-\nvereinbart,                                                        gen oder Erneuerungen des jetzt vereinbarten allgemeinen\nAktionsrahmens vor.\n- gezielt Informationen über Planungen für die Ordnung neuer\noder bestehender beruflicher Bildungsgänge auszutauschen;\nArtikel 14\n- weitere Untersuchungen im Hinblick auf die Feststellung der\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nGleichwertigkeit nach dem Abkommen vom 16. Juni 1977\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\ndurchzuführen.\nRegierung der Französischen Republik innerhalb von drei Mona-\nArtikel 9                            ten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nrung abgibt.\nDie pädagogische Zusammenarbeit kann sich auf folgendes\nerstrecken:\nArtikel 15\n- Zusammenkünfte von Leitern von Ausbildungsstätten, Schul-\nleitern, Ausbildungsleitern, Ausbildern und Lehrern,             Jede der beiden Regierungen notifiziert der jeweils anderen die\nErfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen, die für das\n- pädagogische Vorhaben auf der Ebene der Bildungsstätten,         Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlich sind, das am Tag\ndie einen gemeinsam bestimmten Untersuchungsbereich           des Empfangs der zweiten dieser Notifikationen erfolgt.\nbetreffen,\n- Austausch von Lehr- und Lernmaterial,\n- Hospitationen in einer Einrichtung des Partnerlands, in der         Geschehen zu Frankfurt am Main am 27. Oktober 1986 in zwei\nLehrer und Ausbilder aus- oder fortgebildet werden.           Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nArtikel 10                                   Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFür den Austausch von Jugendlichen bieten sich gegebenen-                        Hans-Dietrich Genscher\nfalls folgende Möglichkeiten an:\n- Aufenthalte unter Eingliederung in den beruflichen Bildungs-              Für die Regierung der Französischen Republik\ngang der aufnehmenden Einrichtung,                                              Jean-Bernard Raimond","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1988                                          217\nBekanntmachung\nder deutsch-sudanesischen Vereinbarung\nüber den Status des Goethe-Instituts in Khartoum\nVom 3. Februar 1988\nIn Khartoum ist durch Notenwechsel vom 8./31. Oktober\n1987 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Sudan eine\nVereinbarung über Betrieb und Status des Goethe-Instituts\nin Khartoum und den Status seiner Mitarbeiter geschlos-\nsen wordan. Die Vereinbarung ist\nam 31. Oktober 1987\nin Kraft getreten. Die einleitende deutsche Note wird nach-\nstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. Februar 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t er h e I t\nDer Botschafter                                                                                         Khartoum, den 8. Oktober 1987\nder Bundesrepublik Deutschland\nKu 600.51\nNr. 404/87\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes-             e) Veranstaltung von Vorträgen, Seminaren und Workshops,\nrepublik Deutschland und unter Bezugnahme auf das Abkommen                   allein oder in Zusammenarbeit mit sudanesischen Institu-\nvom 3. März 1972 über Technische Zusammenarbeit zwischen                     tionen;\nunseren beiden Regierungen, in Kraft getreten am 17. August\nf)   Durchführung von Filmveranstaltungen mit Dokumentar-,\n1972, geändert durch Notenwechsel vom 15. Januar und 28. Sep-\nSpiel- und Unterhaltungsfilmen, allein oder in Zusammen-\ntember 1976 sowie in Fortsetzung des Notenwechsels vom 6. und\narbeit mit sudanesischen Institutionen.\n29. September, vom 31. Oktober und 28. November 1977 und mit\nBezug auf unsere Note vom 5. November 1985 und die Gesprä-               Bei der Erfüllung dieser Aufgaben handelt das Goethe-Institut\nche mit dem geschätzten Ministerium vom 7. Oktober 1987 die              in Abstimmung mit der Botschaft der Bundesrepublik Deutsch-\nfolgende Vereinbarung über Betrieb und Status des \"Goethe-               land in der Republik Sudan.\nInstituts Khartoum\" und den Status seiner Mitarbeiter vorzuschla-\ngen:                                                                  2. Das Goethe-Institut Khartoum kann bei Bedarf und in Abspra-\nche mit seinen sudanesischen Partnern Veranstaltungen auch\n1. Das Goethe-Institut in der Republik Sudan arbeitet unter aus-        außerhalb Khartoums durchführen.\nschließlicher Aufsicht und Weisung der Zentralverwaltung des\nGoethe-Instituts zur Pflege der deutschen Sprache und Förde-     3. Das Goethe-Institut zur Pflege der deutschen Sprache und\nrung der internationalen kulturellen Zusammenarbeite. V. in         Förderung der internationalen kulturellen Zusammenarbeit\nMünchen, das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik            e. V. in München\nDeutschland tätig ist. Das Goethe-Institut wird überwiegend\naus öffentlichen Mitteln der Bundesrepublik Deutschland             a) entsendet Fachkräfte zur Durchführung der in Nummer 1\nfinanziert. Es hat insbesondere folgende Aufgaben:                      genannten Aufgaben an das Goethe-Institut Khartoum und\nübernimmt alle damit verbundenen Kosten,\na) Erteilung von Deutschunterricht für Erwachsene;\nb) übernimmt die Kosten für die vom Goethe-Institut Khar-\nb) Unterhaltung einer der sudanesischen Öffentlichkeit                  toum eingestellten Ortskräfte,\nzugänglichen Bibliothek mit Werken schöngeistiger und\nwissenschaftlicher Literatur;                                   c) trägt sämtliche Betriebs- und Investitionskosten- für das\nGoethe-Institut Khartoum, insbesondere die Kosten für\nc) Unterhaltung einer der sudanesischen Öffentlichkeit                  Erwerb oder Anmietung der erforderlichen Räume und ihre\nzugänglichen Mediothek mit Schallplatten, Tonbändern                materielle Ausstattung.\nund Kassetten sowie Videobändern;\nd) Durchführung von kulturellen Veranstaltungen einschließ-      4. Die Regierung der Republik Sudan\nlich Ausstellungen, allein oder in Zusammenarbeit mit           a) gewährt den an das Goethe-Institut Khartoum entsandten\nsudanesischen Partnern und unter Beteiligung von Künst-             Fachkräften (im folgenden „Fachkräfte\" genannt) und\nlern aus beiden Ländern;                                            ihren Familienangehörigen, soweit diese Familienangehö-","218                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nrigen nicht Staatsangehörige der Republik Sudan sind, das                 das Goethe-Institut Khartoum, der frühestens nach Ablauf\nRecht, jederzeit und abgabenfrei ein- und auszureisen,                    der gesetzlich vorgeschriebenen Frist veräußert und durch\nein Neufahrzeug ersetzt werden darf), die zur Erfüllung der\nb) stellt den unter Buchstabe a genannten Fachkräften und                     unter Nummer 1 genannten Aufgaben des Instituts ein-\nihren Familienangehörigen einen besonderen Ausweis                        geführt werden;\naus, der dem Ausweisinhaber für seine Tätigkeit die Unter-\nstützung und den besonderen Schutz der staatlichen                    h) stellt sicher, daß derartige Gegenstände unverzüglich ent-\nsudanesischen Stellen zusagt,                                             zollt werden.\nc) erteilt gebührenfrei die notwendigen Arbeits- und Aufent-        5. Erforderlichenfalls gewährt die Regierung der Republik Sudan\nhaltsgenehmigungen für die gesamte Dauer des dienst-                  den Fachkräften weitergehende Vorrechte entsprechend der\nlichen Aufenthaltes der Fachkräfte in der Republik Sudan,             Artikeln 6 und 7 des zwischen der Regierung der Republik\nSudan und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nd) unterwirft die aus öffentlichen Mitteln der Bundesrepublik             1972 abgeschlossenen Rahmenabkommens.\nDeutschland besoldeten Fachkräfte keinerlei Steuern oder\nsonstiger Abgabenpflicht,                                       6. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber\ne) befreit die Fachkräfte und ihre Familienangehörigen von                der Regierung der Republik Sudan innerhalb von drei Mona-\nallen Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und sonstigen Abga-                 ten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige\nben in bezug auf ihr Übersiedlungsgut einschließlich eines            Erklärung abgibt.\nKraftfahrzeugs für jeden Haushalt - vorausgesetzt, daß\nalle diese Gegenstände innerhalb von zwölf Monaten nach         7. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen,\nBegründung des gewöhnlichen Wohnsitzes in der Repu-                   sie kann insgesamt oder in Teilen von jeder Vertragspartei mit\nblik Sudan eingeführt und mit dem Ende der dienstlichen               sechsmonatiger Frist gekündigt werden.\nTätigkeit der Fachkraft wieder ausgeführt werden,                   Falls sich die Regierung der Republik Sudan mit den Vorschlä-\nf)  gewährt den Fachkräften das Recht, im Einklang mit den          gen unter den Nummern 1 bis 7 dieser Note einverstanden erklärt,\njeweils geltenden sudanesischen Bestimmungen Gegen-             bilden diese Note und Ihre das Einverständnis Ihrer Regierung\nstände des persönlichen Bedarfs, z. B. Arzneimittel, nicht      erklärende Antwortnote eine Vereinbarung zwischen unseren bei-\nauf dem örtlichen Markt erhältliche Artikel (z. B. Nahrungs-    den Regierungen, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft\nmittel, Möbel) zu importieren,                                  tritt.\nDiese Note ist abgefaßt in deutscher und englischer Sprache.\ng) befreit das Goethe-Institut Khartoum von allen Lizenzen-,\nBei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut maß-•\nHafen-, Ein- und Ausfuhr- sowie sonstigen öffentlichen\ngebend.\nAbgaben und Lagergebühren für Ausstattungsgegen-\nstände (wie z.B. Möbel, Bücher, Zeitschriften, belichtete          Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner aus-\nFilme, Bild- und Tonmaterial sowie einen Dienstwagen für       gezeichneten Hochachtung.\nDr. Simon\nSeiner Exzellenz\ndem Außenminister\nder Republik Sudan\nKhartoum\n..                     Bekanntmachun~\nuber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nzur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau\nVom 5. Februar 1988\nDas Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur\nBeseitiung jeder Form von Diskriminierung der Frau\n(BGBI. 1985 II S. 647) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 2 für\nBurkina Faso                            am 13. November 1987\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 15. Januar 1988 (BGBI. II S. 109).\nBonn, den 5. Februar 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 e s t e r h e I t"]}