{"id":"bgbl2-1988-8-5","kind":"bgbl2","year":1988,"number":8,"date":"1988-02-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/8#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-8-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_8.pdf#page=1","order":5,"title":"Zehnte Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Änderungen zum 1. Januar 1988)","law_date":"1988-02-08T00:00:00Z","page":173,"pdf_page":1,"num_pages":32,"content":["173\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                             Z 1998 A\n1988                         Ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1988                                                                                    Nr. 8\nTag                                                      Inhalt                                                                                  Seite\n8. 2. 88    Zehnte Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Änderungen zum 1. Januar 1988)                                                  173\n613-2-8\n16. 2. 88    Achte Verordnung zur Änderung der Anlagen A und B zum ADA-übereinkommen (8. ADA-Änderungs-\nverordnung) ..................................... • .. • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • . • • •                    202\n3. 2. 88    Bekanntmachung zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und\nGrundfreiheiten und zum Protokoll Nr. 4 zu dieser Konvention . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            203\n5. 2. 88    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und\nVollstreckung ausländischer Schiedssprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    204\n5. 2. 88    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Haupt-\nstraßen des internationalen Verkehrs (AGA) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  204\nDie Anlage zur 8. ADR-Änderungverordnung wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben.\nAbonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt.\nZehnte Verordnung\nzur Änderung der Zolltarifverordnung\n(Änderungen zum 1. Januar 1988)\nVom 8. Februar 1988\nAuf Grund des § 77 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 und 5 des\nZollgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 529), der durch Artikel 30 des\nGesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560) neu gefaßt\nworden ist, wird verordnet:\nArtikel 1\nDie Anlage zu § 1 der Zolltarifverordnung vom\n24. September 1986 (BGBI. II S. 896), zuletzt geändert\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 1987\n(BGBI. II S. 790), wird wie aus der Anlage ersichtlich\ngefaßt.\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 89 des Zollgesetzes\nauch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1988\nin Kraft.\nBonn, den 8. Februar 1988\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg","174                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nAnlage\n(zu § 1)\nAllgemeine Vorschriften\n1. Diese Verordnung enthält die Bestimmungen des Zolltarifs, soweit sie nicht auf Grund von Verordnungen des Rates oder der\nKommission der Europäischen Gemeinschaften unmittelbar in der Bundesrepublik Deutschland anz~wenden sind.\n2. Teil 1 (Einführende Vorschriften) des Anhangs 1 (Kombinierte Nomenklatur) der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom\n23. Juli 1987 (ABI. EG Nr. L 256 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend auch für die in dieser Verordnung\naufgeführten Waren. Die gemeinschaftlichen Bestimmungen zur einheitlichen Anwendung der Kombinierten Nomenklatur sind auf\ndie dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) unterliegenden Waren\nanzuwenden. Sollen Waren zu den in Titel II A der Einführenden Vorschriften des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87\ngenannten Zwecken verwendet werden, so ist die Verordnung (EWG) Nr. 4141 /87 der Kommission vom 9. Dezember 1987 (ABI. EG\nNr. L 387 S. 76) entsprechend anzuwenden.\n3. Abweichend von den in Spalte 3 des Zolltarifs festgesetzten Zollsätzen sind die Besonderen Zollsätze gegenüber den Ländern, für\ndie sie festgesetzt sind, anzuwenden, wenn die Umstände, von denen die Anwendung dieser Zollsätze abhängt, in der dafür\nvorgesehenen Weise nachgewiesen sind.\n4. Ist für einzelne Positionen oder Unterpositionen zollamtliche Überwachung vorgeschrieben, so ist die Verordnung (EWG) Nr. 4142/87\nder Kommission vom 9. Dezember 1987 (ABI. EG Nr. L 387 S. 81) entsprechend anzuwenden.\n5. Für Zollaussetzungen und Zollkontingente gilt, soweit der Zolltarif im einzelnen nichts anderes bestimmt, folgende Regelung:\na) Eine Zollbegünstigung gilt auch für Waren, für welche höhere Besondere Zollsätze festgesetzt sind.\nb) Ein Zollsatz im Rahmen eines Zollkontingents gilt nur für Waren mit Ursprung in Ländern, denen gegenüber kein Zollsatz in\ngleicher oder geringerer Höhe aus anderen Gründen (innergemeinschaftlicher Verkehr, Besondere Zollsätze) eingeräumt ist.\nc) Ein Zollsatz im Rahmen eines Zollkontingents gilt nur für Waren, die ordnungsgemäß in den freien Verkehr oder in die\nFreigutverwendung übergeführt werden.\nWird ein Zollantrag auf Abfertigung zum freien Verkehr oder zur Freigutverwendung gestellt, so sind diese Waren nach Maßgabe\ndes Zeitpunktes zu berücksichtigen, in dem der Zollantrag abgegeben worden oder - bei vorzeitiger Abgabe - wirksam ·\ngeworden ist.\nDagegen ist für die Anrechnung auf ein Zollkontingent der Zeitpunkt der Abgabe einer vorgeschriebenen schriftlichen Meldung\nbei der Zollstelle maßgebend, wenn\n- eine vereinfachte Zollanmeldung (§ 12 Abs. 3 ZG) abgegeben wird, die nicht die für die Anwendung des Kontingentszollsatzes\nerforderlichen Angaben enthält,\n- ein Zollantrag durch Aufzeichnung gestellt wird (§ 12 a ZG) oder\n- die Waren ohne Zollabfertigung in den freien Verkehr oder in die Freigutverwendung übergeführt werden.\nDie schriftliche Meldung kann nur für Waren abgegeben werden, die innerhalb des Kontingentszeitraumes in den freien Verkehr\noder in die Freigutverwendung übergeführt worden sind.\nd) Hängt die Gewährung des Kontingentszollsatzes von der Vorlage einer Unterlage ab und hat diese bei der Abgabe des\nZollantrags oder der schriftlichen Meldung nicht vorgelegen, so ist für die Reihenfolge, in der die Waren auf das Zollkontingent\nangerechnet werden, der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Unterlage bei der Zollstelle abgegeben wird. Dieser Zeitpunkt ist\nauch dann maßgebend, wenn die Unterlage für eine innerhalb des Kontingentszeitraumes in den freien Verkehr oder in die\nFreigutverwendung übergeführte Ware nach Ablauf des Kontingentszeitraumes vorgelegt wird.\ne) Für die Anrechnung von Waren auf Plafonds und Länderhöchstbeträge gelten diese Vorschriften sinngemäß.\n6. Die tarifliche Zollfreiheit wird für die Anwendung dieser Allgemeinen Vorschriften einem Zollsatz gleichgeachtet.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1988                                                 175\nZolltarif\nCodenummer                                               Warenbezeichnung                                           Zollsatz%\n2                                                       3\n0101 11 00 nach näherer Anordnung des Bundesministers der Finanzen\n0102 10 00 nach näherer Anordnung des Bundesministers der Finanzen\n0103 10 00 nach näherer Anordnung des Bundesministers der Finanzen\n0104 10 10 nach näherer Anordnung des Bundesministers der Finanzen\n0104 20 10 nach näherer Anordnung des Bundesministers der Finanzen\nEisenerze und ihre Konzentrate, ausgenommen Schwefelkiesabbrände:\n2601 11 00 nicht agglomeriert (EGKS) .................................................. .                               frei\n2601 12 00 agglomeriert (EGKS) ...................................................... .                                 frei\n2602 00 00 Manganerze und ihre Konzentrate, einschließlich manganhaltige Eisenerze und ihre Kon-\nzentrate, mit einem Gehalt an Mangan von 20 Gewichtshundertteilen (GHT) oder mehr,\nbezogen auf die Trockensubstanz (EGKS) ...................................... .                              frei\n2619 00 10 Hochofenstaub (Gichtstaub) (EGKS) .......................................... .                               frei\nSteinkohle, auch in Pulverform, jedoch nicht agglomeriert:\nAnthrazit (EGKS):\n2701 11 10 mit einem Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von 1O Raumhundertteilen (RHT) oder\nweniger (bezogen auf die trockene, mineralstofffreie Substanz) (EGKS) ............... .                   6,- DM\nfür 1000 kg\nEigengewicht\n2701 11 90 andere (EGKS) ........................................................... .                               6,-DM\nfür 1000 kg\nEigengewicht\nBitumenhaltige Steinkohle (EGKS):\n2701 12 10 Kokskohle (EGKS) ........................................................ .                               6,-DM\nfür 1000 kg\nEigengewicht\n2701 12 90 andere (EGKS) ........................................................... .                                6,-DM\nfür 1000 kg\nEigengewicht\n2701 19 00 andere Steinkohle (EGKS) .................................................. .                             6,-DM\nfür 1000 kg\nEigengewicht\n2701 20 00 Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe (EGKS) ....                   6,-DM\nfür 1000 kg\nEigengewicht\nAnmerkungen:\n1. Waren der Position 27.01 zur Bebunkerung von Seeschiffen in den Seehäfen unter zollamtlicher\nÜberwachung (EGKS) .............................................................. .                        frei\n2. Zoll wird nicht erhoben für Waren der Position 27.01 (EGKS), wenn\na) sie in einem Mitgliedstaat der EGKS gewonnen oder erzeugt worden sind und\nb) der Zollbeteiligte schriftlich erklärt, in welchem Mitgliedstaat der EGKS die Ware gewonnen oder\nerzeugt worden ist.\n3. Für Waren der Position 27.01 (EGKS) mit Ursprung in dritten Ländern, die sich in anderen Mitglied-\nstaaten der EGKS im freien Verkehr befinden, wird ein Differenzzoll in Höhe von 6,- DM für 1000 kg\nEigengewicht erhoben. Ein Differenzzoll wird nicht erhoben, wenn die Waren unter den in der\nAnmerkung 1 oder den in den Zollkontingenten für Waren der Position 27.01 (EGKS) genannten\nBedingungen in den freien Verkehr übergeführt werden.\n2702 10 00 Braukohle, auch in Pulverform, jedoch nicht agglomeriert (EGKS) .................... .                       frei\n2702 20 00 Braunkohle, agglomeriert (EGKS) ............................................ .                               frei\nKoks und Schwefelkoks, aus Steinkohle:\n2704 00 19 anderer (EGKS) .......................................................... .                                  frei","176                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nCodenummer                                                         Warenbezeichnung                                              Zollsatz%\n2                                                         3\n2704 00 30                Koks und Schwelkoks, aus Braunkohle (EGKS) .................................. .                           frei\nAnmerkungen (EGKS):\nEs gelten folgende Bestimmungen:\nElektrobleche und -bänder (Codenummern 720912 10, 7209 13 10, 7209 14 10, 7209 22 10,\n7209 23 10, 7209 24 10, 7209 32 10, 7209 33 10, 7209 34 10, 7209 42 10, 7209 4310, 7209 4410,\n7211 30 31 und 7211 41 95) sind flachgewalzte Erzeugnisse mit Ummagnetisierungsverlusten je Kilo-\ngramm von:\n- 2,1 Watt oder weniger bei Blechen oder Bändern mit einer Dicke von 0,2 mm oder weniger,\n- 3,6 Watt oder weniger bei Blechen oder Bändern mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm, jedoch weniger\nals 0,6 mm,\n- 6 Watt oder weniger bei Blechen oder Bändern mit einer Dicke von 0,6 mm bis 1,5 mm,\nermittelt nach dem Epstein-Verfahren mit einem Strom von 50 Perioden und einer Induktion von 1 Tesla.\nWeißbleche und -bänder (Codenummern 7210 12 11, 7210 70 11, 7212 10 10 und 7212 40 10) sind\nflachgewalzte Erzeugnisse mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm und mit einer metallischen Überzugs-\nschicht mit einem Zinngehalt von 97 GHT oder mehr.\nRoheisen, nicht legiert, mit einem Phosphorgehalt von 0,5 GHT oder weniger (EGKS):\nmit einem Mangangehalt von 0,4 GHT oder mehr:\n7201 10 11                mit einem Siliciumgehalt von 1 GHT oder weniger (EGKS) ......................... .                        3,2\n7201 10 19                mit einem Siliciumgehalt von mehr als 1 GHT (EGKS) ............................. .                        3,2\n7201 10 30                mit einem Mangangehalt von 0, 1 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,4 GHT (EGKS) ... .                    3,2\n7201 10 90                mit einem Mangangehalt von weniger als 0, 1 GHT (EGKS) ......................... .                        3,2\n7201 20 00                Roheisen, nicht legiert, mit einem Phosphorgehalt von mehr als 0,5 GHT (EGKS) ....... .                   4\nRoheisen, legiert:\n7201 30 10                mit einem Gehalt an Titan von 0,3 bis 1 GHT und an Vanadium von 0,5 bis 1 GHT (EGKS) ..                   frei\n7201 30 90                anderes (EGKS) .......................................................... .                               3,2\n7201 49 00                Spiegeleisen (EGKS) ...................................................... .                              3,2\nFerromangan mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 2 GHT (EGKS):\n7202 11 10                mit einer Körnung von 10 mm oder weniger und einem Mangangehalt von mehr als 65 GHT\n(EGKS) ................................................................. .                                4\n7202 11 90                anderes (EGKS) .......................................................... .                               4\nFerrophosphor:\n7202 99 11                mit einem Phosphorgehalt von mehr als 3, jedoch weniger als 15 GHT (EGKS)                                 4\n7203 10 00                durch Direktreduktion aus Eisenerzen hergestellte Eisenerzeugnisse (EGKS) .......... .                    2,5  1\n)\n7203 90 00                andere (EGKS) ........................................................... .                               3,2\n7204 10 00                 Abfälle und Schrott, aus Gußeisen (EGKS)                                                                 frei\nAbfälle und Schrott, aus legiertem Stahl:\n7204 21 00                aus nichtrostendem Stahl (EGKS) ............................................ .                            frei\n7204 29 00                 andere (EGKS) ........................................................... .                              frei\n7204 30 00                 Abfälle und Schrott, aus verzinntem Eisen oder Stahl (EGKS) ....................... .                    frei\nandere Abfälle und anderer Schrott:\nDrehspäne, Frässpäne, Hobelspäne, Schleifspäne, Sägespäne, Feilspäne und Stanz- oder\nSchneidabfälle, auch, paketiert (EGKS):\n7204 41 10                 Drehspäne, Frässpäne, Hobelspäne, Schleifspäne, Sägespäne und Feilspäne (EGKS) ....                      frei\n1) Dieser Zollsatz ist bis auf weiteres vollständig ausgesetzt.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1988\nCodenummer                                      Warenbezeichnung                                  Zollsatz%\n2                                                3\nStanz- oder Schneidabfälle:\n7204 41 91 paketiert (EGKS) ......................................................... .              frei\n7204 41 99 andere (EGKS) ........................................................... .               frei\nandere (EGKS):\n7204 49 10 geschreddert (EGKS) ...................................................... .              frei\nandere:\n7204 49 30 paketiert (EGKS)                                                                          frei\nandere:\n7204 49 91 weder sortiert noch klassiert (EGKS) .......................................... .         frei\n7204 49 99 andere (EGKS) ........................................................... .               frei\nAbfallblöcke:\n7204 50 10 aus legiertem Stahl (EGKS) ................................................. .            frei\n7204 50 90 andere (EGKS) ........................................................... .               2,5\n7206 10 00 Rohblöcke (Ingots) (EGKS) ................................................. .             2,5\n7206 90 00 andere (EGKS) ........................................................... .               2,5\nwarm vorgewalzt oder stranggegossen (EGKS):\n7207 11 11 aus Automatenstahl (EGKS) ................................................ .              3,2\n7207 11 19 anderes (EGKS) .......................................................... .               3,2\nwarm vorgewalzt oder stranggegossen (EGKS):\n7207 12 11 mit einer Dicke von 50 mm oder mehr (EGKS) ................................... .          3,2\n7207 12 19 mit einer Dicke von weniger als 50 mm (EGKS) .................................. .         3,2\nwarm vorgewalzt oder stranggegossen:\n7207 19 11 aus Automatenstahl (EGKS) ................................................ .              6\n7207 19 15 anderes (EGKS) .......................................................... .               4,4\nvorprofiliert:\n7207 19 31 warm vorgewalzt oder stranggegossen (EGKS) .................................. .           4,4\nwarm vorgewalzt oder stranggegossen (EGKS):\n7207 20 11 aus Automatenstahl (EGKS) ................................................ .              3,2\nanderes, mit einem Kohlenstoffgehalt von:\n7207 20 15 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT (EGKS) ......................... .         3,2\n7207 20 17 0,6 GHT oder mehr (EGKS) ................................................. .              3,2\nwarm vorgewalzt oder stranggegossen (EGKS):\n7207 20 31 mit einer Dicke von 50 mm oder mehr (EGKS) ................................... .          3,2\n7207 20 33 mit einer Dicke von weniger als 50 mm (EGKS) .................................. .         3,2\nwarm vorgewalzt oder stranggegossen:\n7207 20 51 aus Automatenstahl (EGKS) ................................................ .              6\nanderes (EGKS):\n7207 20 55 mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT (EGKS)     4,4\n7207 20 57 mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr (EGKS)                                  4,4\nvorprofiliert:\n7207 20 71 warm vorgewalzt oder stranggegossen (EGKS) .................................. .           4,4\n7208 11 00 mit einer Dicke von mehr als 10 mm (EGKS) .................................... .          4,4","178                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nCodenummer                                     Warenbezeichnung                                   Zollsatz%\n2                                               3\nmit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm:\n7208 12 10 zum Wiederauswalzen unter zollamtlicher Überwachung (EGKS) .................... .         3,8\nandere (EGKS):\n7208 12 91 mit Oberflächenmuster (EGKS) .............................................. .             4,4\n7208 12 99 andere (EGKS) ........................................................... .               4,4\nmit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm:\n7208 13 10 zum Wiederauswalzen unter zollamtlicher Überwachung (EGKS) .................... .         3,8\nandere (EGKS):\n7208 13 91 mit Oberflächenmuster (EGKS) .............................................. .             4,4\n7208 13 99 andere (EGKS) ........................................................... .               4,4\nmit einer Dicke von weniger als 3 mm:\n7208 14 10 zum Wiederauswalzen unter zollamtlicher Überwachung (EGKS) .................... .         3,8\n7208 14 90 andere (EGKS) ........................................................... .               4,4\nmit einer Dicke von mehr als 10 mm (EGKS):\n7208 21 10 mit Oberflächenmuster (EGKS) .............................................. .             4,4\n7208 21 90 andere (EGKS) ........................................................... .               4,4\nmit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm:\n7208 22 10 zum Wiederauswalzen unter zollamtlicher Überwachung (EGKS) .................... .         3,8\nandere (EGKS):\n7208 22 91 mit Oberflächenmuster (EGKS) .............................................. .             4,4\n7208 22 99 andere (EGKS) ........................................................... .               4,4\nmit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm:\n7208 23 10 zum Wiederauswalzen unter zollamtlicher Überwachung (EGKS) .................... .         3,8\nandere (EGKS):\n7208 23 91 mit Oberflächenmuster (EGKS)                                                              4,4\n7208 23 99 andere (EGKS) ........................................................... .               4,4\nmit einer Dicke von weniger als 3 mm:\n7208 24 10 zum Wiederauswalzen unter zollamtlicher Überwachung (EGKS) .................... .         3,8\n7208 24 90 andere (EGKS) ........................................................... .               4,4\n7208 31 00 auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern gewalzt, mit einer Breite von 1250 mm\noder weniger und einer Dicke von 4 mm oder mehr, ohne Oberflächenmuster (EGKS) .....      4,4\nandere, mit einer Dicke von mehr als 10 mm (EGKS):\n7208 32 10 mit Oberflächenmuster (EGKS) .............................................. .             4,9\nandere, mit einer Dicke von:\n7208 32 30 mehr als 20 mm (EGKS) .................................................... .              4,9\nmehr als 15 mm bis 20 mm, mit einer Breite von:\n7208 32 51 2050 mm oder mehr (EGKS) ................................................ .               4,9\n7208 32 59 weniger als 2050 mm (EGKS) ............................................... .              4,9\nmehr als 10 mm bis 15 mm, mit einer Breite von:\n7208 32 91 2050 mm oder mehr (EGKS) ................................................ .               4,9\n7208 32 99 weniger als 2050 mm (EGKS) ............................................... .              4,9\nandere, mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm (EGKS):\n7208 33 10 mit Oberflächenmuster (EGKS) .............................................. .            4,9","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1988                                179\nCodenummer                                      Warenbezeichnung                                    Zollsatz%\n2                                                3\nandere, mit einer Breite von:\n7208 33 91 2050 mm oder mehr (EGKS) .......... ·...................................... .               4,9\n7208 33 99 weniger als 2050 mm (EGKS) ............................................... .                4,9\nandere, mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm (EGKS):\n7208 34 10 mit Oberflächenmuster (EGKS) .............................................. .               4,9\n7208 34 90 andere (EGKS) ........................................................... .                 4,9\nandere, mit einer Dicke von weniger als 3 mm:\n7208 35 10 mit einer Dicke von 2 mm oder mehr (EGKS) .................................... .            4,9\nmit einer Dicke von weniger als 2 mm (EGKS):\n7208 35 91 mit einer Dicke von 1 mm oder mehr, jedoch weniger als 2 mm (EGKS) ................ .       4,4\n7208 35 93  mit einer Dicke von 0,5 mm oder mehr, jedoch weniger als 1 mm (EGKS) .............. .       4,4\n7208 35 99  mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm (EGKS) ................................. .           4,4\n7208 41 00  auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern gewalzt, mit einer Breite von 1250 mm\noder weniger und einer Dicke von 4 mm oder mehr, ohne Oberflächenmuster (EGKS) .....        4,4\nandere, mit einer Dicke von mehr als 10 mm (EGKS):\n7208 42 10 mit Oberflächenmuster (EGKS) .............................................. .               4,9\nandere, mit einer Dicke von:\n7208 42 30  mehr als 20 mm (EGKS) .................................................... .                4,9\nmehr als 15 mm bis 20 mm, mit einer Breite von:\n7208 42 51  2050 mm oder mehr (EGKS) ................................................ .                 4,9\n7208 42 59  weniger als 2050 mm (EGKS) ............................................... .                4,9\nmehr als 10 mm bis 15 mm, mit einer Breite von:\n7208 42 91 2050 mm oder mehr ....................................................... .                 4,9\n7208 42 99  weniger als 2050 mm ...................................................... .                4,9\nandere, mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm (EGKS):\n7208 43 10  mit Oberflächenmuster (EGKS) .............................................. .               4,9\nandere, mit einer Breite von:\n7208 43 91  2050 mm oder mehr (EGKS) ................................................ .                 4,9\n7208 43 99 weniger als 2050 mm (EGKS) ............................................... .                4,9\nandere, mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm (EGKS):\n7208 44 10  mit Oberflächenmuster (EGKS) .............................................. .               4,9\n7208 44 90 andere (EGKS) ........................................................... .                 4,9\nandere, mit einer Dicke von weniger als 3 mm:\n7208 45 10  mit einer Dicke von 2 mm oder mehr (EGKS) .................................... .            4,9\nmit einer Dicke von weniger als 2 mm (EGKS):\n7208 45 91  mit einer Dicke von 1 mm oder mehr, jedoch weniger als 2 mm (EGKS)                          4,4\n7208 45 93  mit einer Dicke von 0,5 mm oder mehr, jedoch weniger als 1 mm (EGKS) .......•.......        4,4\n7208 45 99  mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm (EGKS) .................................. .          4,4\nandere:\n7208 90 10  nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten\n(EGKS) ................................................................. .                  4,9\n7209 11 00  mit einer Dicke von 3 mm oder mehr (EGKS) .................................... .            4,9","180                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nCodenummer                                      Warenbezeichnung                                    Zollsatz%\n2                                                3\nmit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm:\n7209 12 10 Elektrobleche (EGKS) ..................................................... .                4,9\n7209 12 90 andere (EGKS) ........................................................... .                 4,4\nmit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm:\n7209 13 10 Elektrobleche (EGKS) ..................................................... .                4,9\n7209 13 90 andere (EGKS) ........................................................... .                 5,3\nmit einer Dicke von weniger als 0,5 mm:\n7209 14 10 Elektrobleche (EGKS) ..................................................... .                4,9\n7209 14 90 andere (EGKS) ........................................................... .                 5,3\n7209 21 00 mit einer Dicke von 3 mm oder mehr (EGKS) .................................... .            4,9\nmit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm:\n7209 22 10 Elektrobleche (EGKS) ..................................................... .                4,9\n7209 22 90 andere (EGKS) ........................................................... .                 4,4\nmit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm:\n7209 23 10 Elektrobleche (EGKS) ..................................................... .                4,9\n7209 23 90 andere (EGKS) ........................................................... .                 5,3\nmit einer Dicke von weniger als 0,5 mm:\n7209 24 10 Elektrobleche (EGKS) ..................................................... .                4,9\nandere (EGKS):\n7209 24 91 mit einer Dicke von 0,35 mm oder mehr, jedoch weniger als 0,5 mm (EGKS)                     5,3\n7209 24 99 mit einer Dicke von weniger als 0,35 mm (EGKS) ................................. .          5,3\n7209 31 00 mit einer Dicke von 3 mm oder mehr (EGKS) .................................... .            4,9\nmit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm:\n7209 32 10 Elektrobleche (EGKS) ..................................................... .                4,9\n7209 32 90 andere (EGKS) ........................................................... .                 4,4\nmit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm:\n7209 33 10 Elektrobleche (EGKS) ..................................................... .                4,9\n7209 33 90 andere (EGKS) ........................................................... .                 5,3\nmit einer Dicke von weniger als 0,5 mm:\n7209 34 10 Elektrobleche (EGKS) ..................................................... .                4,9\n7209 34 90 andere (EGKS) ........................................................... .                 5,3\n7209 41 00 mit einer Dicke von 3 mm oder mehr (EGKS) .................................... .            4,9\nmit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm:\n7209 42 10 Elektrobleche (EGKS) ..................................................... .                4,9\n7209 42 90 andere (EGKS) ........................................................... .                 4,4\nmit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm:\n7209 43 10 Elektrobleche (EGKS) ..................................................... .                4,9\n7209 43 90 andere (EGKS) ........................................................... .                 5,3\nmit einer Dicke von weniger als 0,5 mm:\n7209 44 10 Elektrobleche (EGKS) ..................................................... .                4,9\n7209 44 90 andere (EGKS) ........................................................... .                 5,3\n7209 90 10 nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten\n(EGKS) ................................................................. .                  4,9\nmit einer Dicke von 0,5 mm oder mehr:\n7210 11 00 nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten\n(EGKS) .....................•.............................•..............                   4,9","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1988                                 181\nCodenummer                                      Warenbezeichnung                                      Zollsatz%\n2                                                 3\nmit einer Dicke von weniger als 0,5 mm:\nnur oberflächenbearbeitet oder nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten:\n7210 12 11 Weißblech (EGKS) ........................................................ .                   4,9\n7210 12 19 andere (EGKS) ........................................................... .                   4,9\n7210 20 10 nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten\n(EGKS) .................................................................. .                   4,9\n7210 31 10 nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten\n(EGKS) ................................................................. .                    5,3\n7210 39 10 nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten\n(EGKS) .................................................................•                     5,3\n7210 41 10 nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten\n(EGKS) ................................................................. .                    5,3\n7210 49 10  nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten\n(EGKS) ................................................................. .                    5,3\n7210 50 10  nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten\n(EGKS) ................................................................. .                    4,9\nnur oberflächenbearbeitet oder nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten\n(EGKS):\n7210 60 11  mit Aluminium-Zink-Legierungen überzogen (EGKS) .............................. .              4,9\n7210 60 19  andere (EGKS) ........................................................... .                   4,9\nnur oberflächenbearbeitet oder nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten:\n7210 70 11  Weißbleche, lackiert (EGKS) ................................................ .               4,9\n7210 70 19  andere (EGKS) ........................................................... .                  4,9\nnur oberflächenbearbeitet (einschließlich plattiert) oder nur anders als quadratisch oder\nrechteckig zugeschnitten (EGKS):\n7210 90 31  plattiert (EGKS) ............... : .......................................... .              4,9\n7210 90 33  verzinnt und bedruckt (EGKS) ............................................... .               4,9\n7210 90 35  vernickelt oder verchromt (EGKS) ............................................ .              4,9\n7210 90 39  andere (EGKS) ........................................................... .                  4,9\n7211 11 00  auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern gewalzt, mit einer Breite von mehr als\n150 mm und einer Dicke von 4 mm oder mehr, nicht in Rollen (Coils), ohne Oberflächen-\nmuster (EGKS) ........................................................... .                   4,4\nandere, mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr:\n7211 12 10  mit einer Breite von mehr als 500 mm (EGKS) ................................... .            4,4\n7211 12 90  mit einer Breite von 500 mm oder weniger (EGKS) ................................ .           5,3\nandere:\n7211 19 10  mit einer Breite von mehr als 500 mm (EGKS) ................................... .            4,4\nmit einer Breite von 500 mm oder weniger (EGKS):\n72111991    mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4, 75 mm (EGKS)                       5,3\n72111999    mit einer Dicke von weniger als 3 mm (EGKS) ................................... .            5,3\n7211 21 00  auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern gewalzt, mit einer Breite von mehr als\n150 mm und einer Dicke von 4 mm oder mehr, nicht in Rollen (Coils), ohne Oberflächen-\nmuster (EGKS) ........................................................... .                  4,4\nandere, mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr:\n7211 22 10  mit einer Breite von mehr als 500 mm (EGKS) ................................... .            4,4\n7211 22 90  mit einer Breite von 500 mm oder weniger (EGKS) ................................ .           5,3","182                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nCodenummer                                       Warenbezeichnung                                   Zollsatz%\n2                                               3\nandere:\n7211 29 10 mit einer Breite von mehr als 500 mm (EGKS) ................................... .           4,4\nmit einer Breite von 500 mm oder weniger (EGKS):\n7211 29 91 mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4, 75 mm (EGKS) ............. .      5,3\n7211 29 99 mit einer Dicke von weniger als 3 mm (EGKS) ................................... .           5,3\n7211 30 10 mit einer Breite von mehr als 500 mm (EGKS) ................................... .           4,9\nmit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT:\n7211 41 10 mit einer Breite von mehr als 500 mm (EGKS) ................................... .           4,9\nmit einer Breite von 500 mm oder weniger:\n7211 41 91 in Rollen (Coils), zum Herstellen von Weißblechbändern (EGKS)                               5,3\nandere:\n7211 49 10 mit einer Breite von mehr als 500 mm (EGKS) ................................... .           4,9\nmit einer Breite von mehr als 500 mm:\n7211 90 11 nur oberflächenbearbeitet (EGKS) ............................................ .             4,9\n7212 10 10 Weißblech, -bänder, nur oberflächenbearbeitet (EGKS)                                        4,9\nandere:\nmit einer Breite von mehr als 500 mm:\n7212 10 91 nur oberflächenbearbeitet (EGKS) ............................................ .             4,9\nmit einer Breite von mehr als 500 mm:\n7212 21 11 nur oberflächenbearbeitet (EGKS) ............................................ .             5,3\nmit einer Breite von mehr als 500 mm:\n7212 29 11 nur oberflächenbearbeitet (EGKS) ............................................ .             5,3\nmit einer Breite von mehr als 500 mm:\n7212 30 11 nur oberflächenbearbeitet (EGKS) ............................................ .             5,3\n7212 40 10 Weißblech, -bänder, nur lackiert (EGKS)                                                     4,9\nandere:\nmit einer Breite von mehr als 500 mm:\n7212 40 91 nur oberflächenbearbeitet (EGKS) ............................................ .             4,9\nverbleit:\n7212 50 31 nur oberflächenbearbeitet (EGKS) ............................................ .             5,3\nandere:\n7212 50 51 nur oberflächenbearbeitet (EGKS) ............................................ .             4,9\nmit einer Breite von mehr als 500 mm:\n7212 60 11 nur oberflächenbearbeitet (EGKS) ............................................ .             4,9\nnur oberflächenbearbeitet:\n7212 60 91 warmgewalzt, nur plattiert (EGKS) ............................................ .            4,9\n7213 10 00 mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhun-\ngen (EGKS) .................................................... ~ ........ .                4,9\n7213 20 00  aus Automatenstahl (EGKS) ................................................ .               6\nanderer, mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT:\n7213 31 00  mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von weniger als 14 mm (EGKS) ... .     4,9\n7213 39 00  anderer (EGKS) .......................................................... .                4,9","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1988                                 183\nCodenummer                                      Warenbezeichnung                                      Zollsatz%\n2                                                3\nanderer, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,6\nGHT:\n7213 41 00 mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von weniger als 14 mm (EGKS) ... .        4,9\n7213 49 00 anderer (EGKS) .......................................................... .                   4,9\n7213 50 00 anderer, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr (EGKS) ................ .          4,9\n7214 20 00 mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhun-\ngen oder nach dem Walzen verwunden (EGKS) ................................. .                 4,4\n7214 30 00 aus Automatenstahl (EGKS) ................................................ .                  6\nanderer, mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT (EGKS):\n7214 40 10 mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt, auf vier Flächen gewalzt (EGKS)           4,4\nanderer, mit einer größten Querschnittsabmessung von:\n7214 40 91 80 mm oder mehr (EGKS) .................................................. .                   4,4\n7214 40 99 weniger als 80 mm (EGKS) ................................................. .                  4,4\nanderer, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT\n(EGKS):\n7214 50 10 mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt, auf vier Flächen gewalzt (EGKS)           4,4\nanderer, mit einer größten Querschnittsabmessung von:\n7214 50 91 80 mm oder mehr (EGKS) .................................................. .                   4,4\n7214 50 99 weniger als 80 mm (EGKS) ................................................. .                  4,4\n7214 60 00 anderer, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr (EGKS)                             4,4\nanderer:\n7215 90 10 warmgewalzt, warmgezogen oder warmstranggepreßt, nur plattiert (EGKS) ............ .          3,8\n7216 10 00 U-, 1- oder H-Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepreßt, mit\neiner Höhe von weniger als 80 mm (EGKS) ..................................... .               4,4\nL- oder T-Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepreßt, mit\neiner Höhe von weniger als 80 mm:\n7216 21 00 L-Profile (EGKS) .......................................................... .                 4,4\n7216 22 00 T-Profile (EGKS) ......................................................... .                  4,4\nU-, 1- oder H-Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepreßt, mit\neiner Höhe von 80 mm oder mehr:\n7216 31 00 U-Profile (EGKS) ......................................................... .                  4,4\n· 7216 32 00 !-Profile (EGKS) ..........................................................•                  4,4\n7216 33 00 H-Profile (EGKS) ......................................................... .                  4,4\nL- oder T-Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepreßt, mit\neiner Höhe von 80 mm oder mehr (EGKS):\n7216 40 10 L-Profile (EGKS) .........................................................•                   4,4\n7216 40 90 T-Profile (EGKS) ......................................................... .                  4,4\nandere Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepreßt (EGKS):\n7216 50 10 mit einem Querschnitt, der in ein Quadrat mit einer Seite von 80 mm paßt (EGKS) ....... .     4,4\n7216 50 90 andere (EGKS) ........................................................... .                  4,4\nandere:\n7216 90 10 warmgewalzt, warmgezogen oder warmstranggepreßt, nur plattiert (EGKS) ............ .         3,8\n7218 10 00 Rohblöcke (Ingots) und andere Rohformen (EGKS) .............................. .              2,5","184                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nCodenummer                                     Warenbezeichnung                                    Zollsatz%\n2                                               3\nandere, mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt:\nwarm vorgewalzt oder stranggegossen (EGKS):\nmit einer Breite von weniger als dem Zweifachen der Dicke, mit einem Nickelgehalt von:\n7218 90 11 2,5 GHT oder mehr (EGKS) ................................................. .               3,2\n7218 90 13 weniger als 2,5 GHT (EGKS) ................................................ .              3,2\nandere, mit einem Nickelgehalt von:\n7218 90 15 2,5 GHT oder mehr (EGKS) ................................................. .               3,2\n7218 90 19 weniger als 2,5 GHT (EGKS) ................................................ .              3,2\nanderes:\n7218 90 50 warm vorgewalzt oder stranggegossen (EGKS) .................................. .            6\nmit einer Dicke von mehr als 10 mm (EGKS):\n7219 11 10 mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr (EGKS)                                        6\n7219 11 90 mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT {EGKS)                                      6\nmit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm (EGKS):\n7219 12 10 mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr (EGKS)                                        6\n7219 12 90 mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT (EGKS) .......................... .         6\nmit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm (EGKS):\n7219 13 10 mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr (EGKS) ........................... .          6\n7219 13 90 mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT (EGKS) ........................... .        6\nmit einer Dicke von von weniger als 3 mm (EGKS):\n7219 14 10 mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr (EGKS)                                        6\n7219 14 90 mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT (EGKS) ........................... .        6\nmit einer Dicke von von mehr als 10 mm (EGKS):\n7219 21 10 mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr (EGKS)                                        6\n7219 21 90 mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT (EGKS)                                      6\nmit einer Dicke von 4, 75 mm bis 10 mm (EGKS):\n7219 22 10 mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr (EGKS)                                        6\n7219 22 90 mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT (EGKS) .......................... .         6\nmit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm (EGKS):\n7219 23 10 mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr (EGKS) ........................... .          6\n7219 23 90 mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT (EGKS) ........................... .        6\nmit einer Dicke von von weniger als 3 mm (EGKS):\n7219 24 10 mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr (EGKS)                                        6\n7219 24 90 mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT (EGKS) ........................... .        6\nmit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr (EGKS):\n7219 31 10 mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr (EGKS)                                        6\n7219 31 90 mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT (EGKS) .......................... .         6\nmit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm (EGKS):\n7219 32 10 mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr (EGKS) ........................... .          6\n7219 32 90 mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT (EGKS) .......................... .         6\nmit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm (EGKS):\n7219 33 10 mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr (EGKS) ........................... .          6\n7219 33 90 mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT (EGKS) ........................... .        6","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1988                                  185\nCodenummer                                       Warenbezeichnung                                     Zollsatz%\n2                                               3\nmit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm (EGKS):\n7219 34 10 mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr (EGKS)                                           6\n7219 34 90 mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT (EGKS)                                         6\nmit einer Dicke von von weniger als 0,5 mm (EGKS):\n7219 35 10 mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr (EGKS) ........................... .             6\n7219 35 90 mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT (EGKS) ........................... .           6\nnur oberflächenbearbeitet (einschließlich plattiert) oder nur anders als quadratisch oder\nrechteckig zugeschnitten (EGKS):\n7219 90 11 mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr (EGKS) ........................... .             6\n7219 90 19 mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT (EGKS) ........................... .           6\nnur warmgewalzt:\n7220 11 00  mit einer Dicke von 4, 75 mm oder mehr (EGKS)                                                 6\n7220 12 00  mit einer Dicke von weniger als 4, 75 mm (EGKS)                                               6\nnur kaltgewalzt:\n7220 20 10  mit einer Breite von mehr als 500 mm (EGKS) ................................... .             6\nandere:\nmit einer Breite von mehr als 500 mm:\n7220 90 11 nur oberflächenbearbeitet, einschließlich plattiert (EGKS) .......................... .       6\nmit einer Breite von von 500 mm oder weniger:\nnur oberflächenbearbeitet, einschließlich plattiert:\n7220 90 31  warmgewalzt, nur plattiert (EGKS) ............................................ .              6\nWalzdraht aus nichtrostendem Stahl (EGKS):\n7221 00 10  mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr (EGKS)                                           6\n7221 00 90  mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT (EGKS) ........................... .           6\nStabstahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepreßt (EGKS):\nmit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von 80 mm oder mehr, mit einem\nNickelgehalt von:\n7222 10 11  2,5 GHT oder mehr (EGKS) ................................................. .                  6\n7222 10 19  weniger als 2,5 GHT (EGKS) ................................................ .                 6\nanderer, mit einem Nickelgehalt von:\n7222 10 91  2,5 GHT oder mehr (EGKS) ................................................. .                  6\n7222 10 99  weniger als 2,5 GHT (EGKS) ................................................ .                 6\nanderer Stabstahl:\n7222 30 10  warmgewatzt, warmgezogen oder warmstranggepreßt, nur plattiert (EGKS) ............ .          5\nProfile:\nnur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepreßt (EGKS):\n7222 40 11  mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr (EGKS) ........................... .             6\n7222 40 19  mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT (EGKS)                                         6\nandere:\n7222 40 30  warmgewalzt, warmgezogen oder warmstranggepreßt, nur plattiert (EGKS) ............ .          5\n7224 10 00  Rohblöcke (Ingots) und andere Rohformen (EGKS) ............................... .              2,5\nandere:\nmit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt:\n7224 90 11  warm vorgewalzt oder stranggegossen (EGKS) .................................. .              3,2","186                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nCodenummer                                      Warenbezeichnung                                      Zollsatz%\n2                                               3\nandere:\n7224 90 30 warm vorgewalzt oder stranggegossen (EGKS) .................................. .               6\naus Silicium-Elektrostahl (EGKS):\n7225 10 10 warmgewalzt (EGKS) ...................................................... .                   6\nkaltgewalzt:\n7225 10 91 kornorientiert (EGKS) ...................................................... .                6\n7225 10 99 nicht komorientiert (EGKS) .................................................. .               6\naus Schnellarbeitsstahl:\nnur gewalzt (EGKS):\n7225 20 11 nur warmgewalzt (EGKS) ................................................... .                  6\n7225 20 19 nur kaltgewalzt (EGKS) .................................................... .                 6\nandere:\n7225 20 30 nur oberflächenbearbeitet (einschließlich plattiert) oder nur anders als quadratisch oder\nrechteckig zugeschnitten (EGKS) ............................................ .                6\n7225 30 00 andere, nur warmgewalzt, in Rollen (Coils)(EGKS) ............................... .            6\nandere, nur warmgewalzt, nicht in Rollen (Coils) (EGKS):\n7225 40 10 mit einer Dicke von mehr als 20 mm (EGKS) .................................... .              6\n7225 40 30 mit einer Dicke von mehr als 15 mm bis 20 mm (EGKS) ............................ .            6\n7225 40 50 mit einer Dicke von 4, 75 mm bis 15 mm (EGKS) ................................. .             6\n7225 40 70 mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4, 75 mm (EGKS) ............. .        6\n7225 40 90 mit einer Dicke von weniger als 3 mm (EGKS) ................................... .             6\n7225 50 00 andere, nur kaltgewalzt (EGKS) .............................................. .               6\nandere:\n7225 90 10 nur oberflächenbearbeitet (einschließlich plattiert) oder nur anders als quadratisch oder\nrechteckig zugeschnitten (EGKS) ............................................ .                6\naus Silicium-Elektrostahl:\n7226 10 10 nur warmgewalzt (EGKS) ................................................... .                  6\nandere:\n7226 10 30 mit einer Breite von mehr als 500 mm (EGKS) ................................... .             6\naus Schnellarbeitsstahl:\n7226 20 10 nur warmgewalzt (EGKS) ................................................... .                  6\nnur kaltgewalzt:\n7226 20 31 mit einer Breite von mehr als 500 mm (EGKS) ................................... .             6\nandere:\nmit einer Breite von mehr als 500 mm:\n7226 20 51 nur oberffächenbearbeitet, einschließlich plattiert (EGKS) .......................... .       6\nmit einer Breite von 500 mm oder weniger:\nnur oberflächenbearbeitet, einschließlich plattiert:\n7226 20 71 warmgewalzt, nur plattiert (EGKS) ............................................ .              6\nandere:\n7226 91 00 nur warmgewalzt (EGKS) ................................................... .                  6\nnur kaltgewalzt:\n7226 92 10 mit einer Breite von mehr als 500 mm (EGKS) ................................... .            6","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1988                                   187\nCodenummer                                      Warenbezeichnung                                       Zollsatz%\n2                                                 3\nandere:\nmit einer Breite von mehr als 500 mm:\n7226 99 11 nur oberflächenbearbeitet, einschließlich plattiert (EGKS) .......................... .        6\nmit einer Breite von 500 mm oder weniger:\nnur oberflächenbearbeitet, einschließlich plattiert:\n7226 99 31 warmgewalzt, nur plattiert (EGKS) ............................................ .               6\n7227 10 00 aus Schnellarbeitsstahl (EGKS) .............................................. .                6\n7227 20 00 aus Mangan-Silicium-Stahl (EGKS) ........................................... .                 6\nanderer (EGKS):\n7227 90 10 mit einem Borgehalt von 0,0008 GHT oder mehr (EGKS) ........................... .              6\n7227 90 90  andere (EGKS) ........................................................... .                    6\nStabstahl aus Schnellarbeitsstahl:\n7228 10 10  nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepreßt (EGKS) ............. .             6\nanderer:\n7228 10 30 warmgewalzt, warmgezogen oder warmstranggepreßt, nur plattiert (EGKS) ............ .           5\nStabstahl aus Mangan-Silicium-Stahl:\nnur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepreßt (EGKS):\n7228 20 11 mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt, auf vier Flächen gewalzt (EGKS) .... .     6\n7228 20 19 anderer (EGKS) .......................................................... .                    6\nanderer:\n7228 20 30  warmgewalzt, warmgezogen oder warmstranggepreßt, nur plattiert (EGKS) ............ .           5\nanderer Stabstahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepreßt\n(EGKS):\n7228 30 10  mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von 80 mm oder mehr (EGKS) .... .          6\n7228 30 90  anderer (EGKS) .......................................................... .                    6\nanderer Stabstahl:\n7228 60 10  warmgewalzt, warmgezogen oder warmstranggepreßt, nur plattiert (EGKS) ............ .           5\nProfile:\n7228 70 10  nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepreßt (EGKS) ............. .            6\nandere:\n7228 70 31  warmgewalzt, warmgezogen oder warmstranggepreßt, nur plattiert (EGKS) ............ .           5\nHohlbohrerstäbe:\n7228 80 10  aus legiertem Stahl (EGKS) ................................................. .                6\n7228 80 90  aus nichtlegiertem Stahl (EGKS) ............................................. .               3,8\n7301 10 00  Spundwanderzeugnisse (EGKS) ............................................. .                   4,4\nSchienen:\nneu (EGKS):\n7302 10 31  mit einem Gewicht von 20 kg oder mehr je Meter (EGKS)                                         4,4\n7302 10 39  mit einem Gewicht von weniger als 20 kg je Meter (EGKS) ......................... .           4,4\n7302 10 90  gebraucht (EGKS) •........................................................                    2,5\n7302 20 00  Bahnschwellen (EGKS) .................................................... .                   3,8\nLaschen und Unterlagsplatten:\n7302 40 10  gewalzt (EGKS) .......................................................... .                   3,8\nandere:\n7302 90 10  Leitschienen (EGKS) ...................................................... .                  3,8","188                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nZollkontlngente\nCodenummer                                                  Warenbezeichnung                                       Zollsatz%\n2                                                   3\n0102 90 10            Der Nachweis, daß die Tiere während dieser Frist nicht geschlachtet worden sind, ist\ninnerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Tage der Einfuhr an, durch Vorlage einer\nentsprechenden Bescheinigung einer örtlich zuständigen amtlichen Stelle zu erbringen.\n2701                  Waren der Position 2701, soweit sie einem Zollsatz unterliegen, gegen Vorlage eines\nZollkontingentscheines\na) 7 100 000 t für jedes der Kalenderjahre 1981 bis 1995 (EGKS) ................... .           frei\nb) 1 100 000 t zusätzlich für das Kalenderjahr 1981 zum Verwenden an Stelle von Waren\nder Position 2710 gemäß den besonderen Auflagen im Zollkontingentschein (EGKS) ..•           frei\nc) 3 000 000 t zusätzlich für jedes der Kalenderjahre 1981 bis 1995 für die Verbraucher von\nHüttenkoks (EGKS) ..................................................... .                    frei\nd) 5 000 000 t zusätzlich für jedes der Kalenderjahre 1981 bis 1995 für die Betreiber von\nAnlagen zur Vergasung und Verflüssigung von festen Brennstoffen (EGKS) ......... .           frei\ne) zusätzlich\n40 000 000 t für den Zeitraum 1981 bis 1985,\n80 000 000 t für den Zeitraum 1986 bis 1990 und\n120 000 000 t für den Zeitraum 1991 bis 1995\nzum Verbrauch in bestimmten anderen Verwendungsbereichen (EGKS) ............ .               frei\nBesondere Zollsätze gegenüber den Staaten des afrikanischen, karibischen und pazifischen Raums, die Vertragsparteien des\nam 8. Dezember 1984 In Lorne mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS)\ngeschlossenen Abkommens sind (AKP-Staaten) und gegenüber den mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nassoziierten überseeischen Lindern und Gebieten (ÜLG)\n1. Soweit sich aus Nummer 2 nichts anderes ergibt, gilt tarifliche Zollfreiheit\na) im Rahmen der Besonderen Zollsätze gegenüber den AKP-Staaten für Waren, die dem Vertrag über die Gründung der\nEuropäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) unterliegen,\nb) im Rahmen der Besonderen Zollsätze gegenüber den mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft assoziierten über-\nseeischen Ländern und Gebieten.\n2. Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für die durch Verordnungen des Rates der Europäischen Gemeinschaften getroffene Regelung für\n- Waren, die in der Liste des Anhangs II des EWG-Vertrages aufgeführt sind und einer gemeinsamen Marktorganisation nach\nArtikel 40 des EWG-Vertrages unterliegen,\n- Waren, die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft als Folge der Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik einer Sonderregelung\nunterliegen,\n- Rum, Taffia und Arrak der Unterpositionen 2208 40 10, 2208 40 90, 2208 90 11 und 2208 90 19 der Kombinierten Nomenklatur.\nBesondere Zollsätze gegenüber EFTA-Ländem - EGKS\nFür Waren, die dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) unterliegen, gilt im\nRahmen der Besonderen Zollsätze gegenüber\n- der Republik Österreich\n- dem Königreich Schweden\n- der Schweizerischen Eidgenossenschaft (einschließlich Fürstentum Liechtenstein)\n- dem Königreich Norwegen\n- der Republik Finnland\ntarifliche Zollfreiheit.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1988                                         189\nBesondere Zollsätze gegenüber bestimmten Ländern des Mlttelmeerraumes - EGKS\n1. Für Waren, die dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) unterliegen, gilt im\nRahmen der Besonderen Zollsätze gegenüber\n- dem Staat Israel\n- der Demokratischen Volksrepublik Algerien\n- dem Königreich Marokko\n- der Tunesischen Republik\n- der Arabischen Republik Ägypten\n- dem Haschemitischen Königreich Jordanien\n- der Libanesischen Republik\n- der Arabischen Republik Syrien\n- der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien\ntarifliche Zollfreiheit.\n2. Für die Einfuhr von EGKS-Waren der Positionen 7201 bis 7228 mit Ursprung in Jugoslawien in die Mitgliedstaaten der Europäischen\nGemeinschaft für Kohle und Stahl gelten jährliche Gemeinschaftsplafonds. Wird ein Gemeinschaftsplafond erreicht, so tritt der\nBesondere Zollsatz gegenüber Jugoslawien für den Rest des Kalenderjahres außer Kraft, wenn die Mitgliedstaaten Einvernehmen\ndarüber erzielen. Dies wird durch die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften mitgeteilt mit der Wirkung, daß\nder regelmäßige Zollsatz von dem in dieser Mitteilung genannten Tag an von jedem Mitgliedstaat wieder angewendet wird.\nAnordnungen des Bundesministers der Finanzen\nZu Codenummern 0101 11 00, 0102 10 00, 0103 10 00 und 0104 10 10:\n(1) Das Zuchttier ist zollfrei, wenn der Zollbeteiligte eine Bescheinigung der zuständigen obersten landwirtschaftlichen Landes-\nbehörde oder der von ihr bestimmten Dienststelle vorlegt, wonach\n1. die Einfuhr des Zuchttiers der Förderung der tierischen Erzeugung dient und\n2. der obersten landwirtschaftlichen Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Dienststelle folgende Unterlagen vorgelegen haben:\na) ein Abstammungsnachweis einer amtlich anerkannten Zuchtorganisation des Lieferlandes, der Angaben über Rasse,\nGeschlecht, Geburtsdatum, Farbe, Kennzeichnung (z. 8. Ohrmarke oder Brand) und Herkunftsort des Tieres enthält,\nb) ein Leistungsnachweis einer amtlich anerkannten Zuchtorganisation des Lieferlandes, der die üblichen Angaben über die\nLeistungsergebnisse enthält,\nc) eine Bescheinigung der zuständigen amtlich anerkannten Züchtervereinigung oder des zuständigen amtlich anerkannten\nZuchtunternehmens, daß das Tier sofort oder im Hinblick auf sein Alter erst zu einem späteren Zeitpunkt in das Zuchtbuch\n(z. 8. Herdbuch oder Stutbuch) eingetragen werden kann.\n(2) Das Zuchttier ist zollfrei, wenn es durch ein staatliches Gestüt oder eine wissenschaftliche Forschungsanstalt verwendet werden\nsoll und der Zollbeteiligte mit dem Antrag auf Abfertigung eine Bescheinigung nach Absatz 1 Nr. 1 vorlegt.\nZu Codenummer 0104 20 10:\n(1) Auf reinrassige Zuchttiere wird der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs angewendet, wenn der Zollbeteiligte eine Bescheinigung\nder zuständigen obersten landwirtschaftlichen Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Dienststelle vorlegt, wonach\n1. die Einfuhr des Zuchttieres der Förderung der tierischen Erzeugung dient und\n2. der obersten landwirtschaftlichen Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Dienststelle folgende Unterlagen vorgelegen haben:\na) ein Abstammungsnachweis einer amtlich anerkannten Zuchtorganisation des Lieferlandes, der Angaben über Rasse,\nGeschlecht, Geburtsdatum, Farbe, Kennzeichnung (z. B. Ohrmarke oder Brand) und Herkunftsort des Tieres enthält,\nb) ein Leistungsnachweis einer amtlich anerkannten Zuchtorganisation des Lieferlandes, der die üblichen Angaben über die\nLeistungsergebnisse enthält,\nc) eine Bescheinigung der zuständigen amtlich anerkannten Züchtervereinigung oder des zuständigen amtlich anerkannten\nZuchtunternehmens, daß das Tier sofort oder im Hinblick auf sein Alter erst zu einem späteren Zeitpunkt in das Zuchtbuch\n(z. 8. Herdbuch) eingetragen werden kann.\n(2) Auf reinrassige Zuchttiere wird der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs angewendet, wenn sie durch ein staatliches Gestüt oder\neine wissenschaftliche Forschungsanstalt verwendet werden sollen und der Zollbeteiligte mit dem Antrag auf Abfertigung eine\nBescheinigung nach Absatz 1 Nr. 1 vorlegt.","190                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nBesondere Zollsätze gegenüber Spanien - EGKS\nFür Waren, die dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) unterliegen, gelten im\nRahmen der Besonderen Zollsätze gegenüber dem Königreich Spanien folgende Zollsätze:\nCodenummer                                                       Warenbezeichnung                                 Zollsatz%\n2                                              3\nSteinkohle, auch in Pulverform, jedoch nicht agglomeriert:\nAnthrazit (EGKS):\n2701 11 10                  mit einem Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von 10 Raumhundertteilen (RHT) oder\nweniger (bezogen auf die trockene, mineralstofffreie Substanz) (EGKS) ............... .     3,70 DM\nfür 1000 kg\nEigengewicht\n2701 11 90                  andere (EGKS) ........................................................... .                 3,70 DM\nfür 1000 kg\nEigengewicht\nBitumenhaltige Steinkohle (EGKS):\n2701 12 10                  Kokskohle (EGKS) ........................................................ .                 3,70 DM\nfür 1000 kg\nEigengewicht\n2701 12 90                  andere (EGKS) ........................................................... .                 3,70 DM\nfür 1000 kg\nEigengewicht\n2701 19 00                  andere Steinkohle (EGKS) .................................................. .               3,70 DM\nfür 1000 kg\nEigengewicht\n2701 20 00                 Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe (EGKS) ....     3,70 DM\nfür 1000 kg\nEigengewicht\nRoheisen, nicht legiert, mit einem Phosphorgehalt von 0,5 GHT oder weniger (EGKS):\nmit einem Mangangehalt von 0,4 GHT oder mehr:\n7201 10 11                 mit einem Siliciumgehalt von 1 GHT oder weniger (EGKS) ......................... .             2\n7201 10 19                 mit einem Siliciumgehalt von mehr als 1 GHT (EGKS) ............................. .             2\n7201 10 30                 mit einem Mangangehalt von 0, 1 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,4 GHT (EGKS) ... .          2\n7201 10 90                 mit einem Mangangehalt von weniger als O, 1 GHT (EGKS) ......................... .             2\n7201 20 00                 Roheisen, nicht legiert, mit einem Phosphorgehalt von mehr als 0,5 GHT (EGKS)                  2,5\nRoheisen, legiert:\n7201 30 10                 mit einem Gehalt an Titan von 0,3 bis 1 GHT und an Vanadium von 0,5 bis 1 GHT (EGKS) ..        frei\n7201 30 90                 anderes (EGKS) .......................................................... .                    2\n7201 40 00                 Spiegeleisen (EGKS) ...................................................... .                   2\nFerromangan mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 2 GHT (EGKS):\n7202 11 10                 mit einer Körnung von 10 mm oder weniger und einem Mangangehalt von mehr als 65 GHT\n(EGKS) ................................................................. .                     2,5\n7202 11 90                 anderes (EGKS) .......................................................... .                    2,5\nFerrophosphor:\n7202 99 11                 mit einem Phosphorgehalt von mehr als 3, jedoch weniger als 15 GHT (EGKS)                      2,5\n1\n7203 10 00                 durch Direktreduktion aus Eisenerzen hergestellte Eisenerzeugnisse (EGKS) .......... .          1,5   )\n7203 90 00                 andere (EGKS) ........................................................... .                    2\nAbfallblöcke:\n7204 50 10                 aus legiertem Stahl (EGKS) ................................................. .                 frei\n7204 50 90                 andere (EGKS) ........................................................... .                     1,5\n1) Dieser Zollsatz ist bis auf weiteres vollständig ausgesetzt.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1988                              191\nCodenummer                                     Warenbezeichnung                                  Zollsatz%\n2                                              3\n7206 10 00   Rohblöcke (Ingots) (EGKS)                                                                  1,5\n7206 90 00  andere (EGKS) ........................................................... .                 1,5\nwarm vorgewalzt oder stranggegossen (EGKS):\n7207 11 11  aus Automatenstahl (EGKS) ................................................ .                2\n7207 11 19  anderes (EGKS) .......................................................... .                 2\nwarm vorgewalzt oder stranggegossen (EGKS):\n7207 12 11  mit einer Dicke von 50 mm oder mehr (EGKS) ................................... .            2\n7207 12 19  mit einer Dicke von weniger als 50 mm (EGKS) .................................. .           2\nwarm vorgewalzt oder stranggegossen:\n7207 19 11  aus Automatenstahl (EGKS) ................................................ .                3,7\n7207 19 15  anderes (EGKS) .......................................................... .                 2,7\nvorprofiliert:\n7207 19 31  warm vorgewalzt oder stranggegossen (EGKS) .................................. .             2,7\nwarm vorgewalzt oder stranggegossen (EGKS):\n7207 20 11  aus Automatenstahl (EGKS) ................................................ .                2\nanderes, mit einem Kohlenstoffgehalt von:\n7207 20 15  0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT (EGKS) ......................... .           2\n7207 20 17  0,6 GHT oder mehr (EGKS) ................................................. .                2\nwarm vorgewalzt oder stranggegossen (EGKS):\n7207 20 31  mit einer Dicke von 50 mm oder mehr (EGKS) ................................... .            2\n7207 20 33  mit einer Dicke von weniger als 50 mm (EGKS) .................................. .           2\nwarm vorgewalzt oder stranggegossen:\n7207 20 51  aus Automatenstahl (EGKS) ................................................ .                3,7\nanderes (EGKS):\n7207 20 55  mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT (EGKS)      2,7\n7207 20 57  mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr (EGKS)                                   2,7\nvorprofiliert:\n7207 20 71  warm vorgewalzt oder stranggegossen (EGKS) .................................. .            2,7\n7208 11 00  mit einer Dicke von mehr als 1Omm (EGKS)                                                   2,7\nmit einer Dicke von 4, 75 mm bis 1O mm:\n7208 12 10  zum Wiederauswalzen unter zollamtlicher Überwachung (EGKS) .................... .           2,3\nandere (EGKS):\n7208 12 91  mit Oberflächenmuster (EGKS) .............................................. .               2,7\n7208 12 99  andere (EGKS) ........................................................... .                 2,7\nmit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm:\n7208 13 10  zum Wiederauswalzen unter zollamtlicher Überwachung (EGKS) .................... .          2,3\nandere (EGKS):\n7208 13 91  mit Oberflächenmuster (EGKS) .............................................. .              2,7\n7208 13 99  andere (EGKS) ........................................................... .                2,7\nmit einer Dicke von weniger als 3 mm:\n7208 14 10  zum Wiederauswalzen unter zollamtlicher Überwachung (EGKS) .................... .          2,3\n7208 14 90  andere (EGKS) ........................................................... .                2,7","192                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nCodenummer                                     Warenbezeichnung                                  Zollsatz%\n2                                              3\nmit einer Dicke von mehr als 10 mm (EGKS):\n7208 21 10  mit Oberflächenmuster (EGKS) .............................................. .               2,7\n7208 21 90  andere (EGKS) ........................................................... .                 2,7\nmit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm:\n7208 22 10  zum Wiederauswalzen unter zollamtlicher Überwachung (EGKS) .................... .           2,3\nandere (EGKS):\n7208 22 91  mit Oberflächenmuster (EGKS) .............................................. .               2,7\n7208 22 99  andere (EGKS) ........................................................... .                 2,7\nmit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm:\n7208 23 10  zum Wiederauswalzen unter zollamtlicher Überwachung (EGKS) .................... .           2,3\nandere (EGKS):\n7208 23 91  mit Oberflächenmuster (EGKS) .............................................. .               2,7\n7208 23 99  andere (EGKS) ........................................................... .                 2,7\nmit einer Dicke von weniger als 3 mm:\n7208 24 10  zum Wiederauswalzen unter zollamtlicher Überwachung (EGKS) .................... .           2,3\n7208 24 90  andere (EGKS) ........................................................... .                  2,7\n7208 31 00  auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern gewalzt, mit einer Breite von 1250 mm\noder weniger und einer Dicke von 4 mm oder mehr, ohne Oberflächenmuster (EGKS) .....         2,7\nandere, mit einer Dicke von mehr als 10 mm (EGKS):\n7208 32 10  mit Oberflächenmuster (EGKS) .............................................. .               3\nandere, mit einer Dicke von:\n7208 32 30  mehr als 20 mm (EGKS) .................................................... .                 3\nmehr als 15 mm bis 20 mm, mit einer Breite von:\n7208 32 51  2050 mm oder mehr (EGKS) ................................................ .                  3\n7208 32 59  weniger als 2050 mm (EGKS) ............................................... .                3\nmehr als 10 mm bis 15 mm, mit einer Breite von:\n7208 32 91  2050 mm oder mehr (EGKS) ................................................ .                 3\n7208 32 99  weniger als 2050 mm (EGKS) ............................................... .                3\nandere, mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm (EGKS):\n7208 33 10  mit Oberflächenmuster (EGKS) .............................................. .               3\nandere, mit einer Breite von:\n7208 33 91  2050 mm oder mehr (EGKS) ................................................ .                 3\n7208 33 99  weniger als 2050 mm (EGKS) ............................................... .                3\nandere, mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm (EGKS):\n7208 34 10  mit Oberflächenmuster (EGKS) .............................................. .               3\n7208 34 90  andere (EGKS) ........................................................... .                 3\nandere, mit einer Dicke von weniger als 3 mm:\n7208 35 10  mit einer Dicke von 2 mm oder mehr (EGKS) .................................... .            3\nmit einer Dicke von weniger als 2 mm (EGKS):\n7208 35 91  mit einer Dicke von 1 mm oder mehr, jedoch weniger als 2 mm (EGKS) ............... .        2,7\n7208 35 93  mit einer Dicke von 0,5 mm oder mehr, jedoch weniger als 1 mm (EGKS) .............. .       2,7\n7208 35 99  mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm (EGKS) .................................. .          2,7\n7208 41 00  auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern gewalzt, mit einer Breite von 1250 mm\noder weniger und einer Dicke von 4 mm oder mehr, ohne Oberflächenmuster (EGKS) .....        2,7","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1988                                  193\nCodenummer                                      Warenbezeichnung                                   Zollsatz%\n2                                                3\nandere, mit einer Dicke von mehr als 1O mm (EGKS):\n7208 42 10  mit Oberflächenmuster (EGKS) .............................................. .                 3\nandere, mit einer Dicke von:\n7208 42 30  mehr als 20 mm (EGKS) .................................................... .                  3\nmehr als 15 mm bis 20 mm, mit einer Breite von:\n7208 42 51  2050 mm oder mehr (EGKS) ................................................ .                   3\n7208 42 59  weniger als 2050 mm (EGKS) ............................................... .                  3\nmehr als 10 mm bis 15 mm, mit einer Breite von:\n7208 42 91  2050 mm oder mehr ....................................................... .                   3\n7208 42 99  weniger als 2050 mm ...................................................... .                  3\nandere, mit einer Dicke von 4, 75 mm bis 1O mm (EGKS):\n7208 43 10  mit Oberflächenmuster (EGKS) .............................................. .                 3\nandere, mit einer Breite von:\n7208 43 91  2050 mm oder mehr (EGKS) ................................................ .                   3\n7208 43 99  weniger als 2050 mm (EGKS) ............................................... .                  3\nandere, mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm (EGKS):\n7208 44 10  mit Oberflächenmuster (EGKS) .............................................. .                 3\n7208 44 90  andere (EGKS) ........................................................... .                   3\nandere, mit einer Dicke von weniger als 3 mm:\n7208 45 10  mit einer Dicke von 2 mm oder mehr (EGKS) .................................... .              3\nmit einer Dicke von weniger als 2 mm (EGKS):\n7208 45 91  mit einer Dicke von 1 mm oder mehr, jedoch weniger als 2 mm (EGKS)                            2,7\n7208 45 93  mit einer Dicke von 0,5 mm oder mehr, jedoch weniger als 1 mm (EGKS) .............. .         2,7\n7208 45 99  mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm (EGKS) .................................. .            2,7\nandere:\n7208 90 10  nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten\n(EGKS) ................................................................. .                    3\n7209 11 00  mit einer Dicke von 3 mm oder mehr (EGKS) .................................... .              1, 1\nmit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm:\n7209 12 10  Elektrobleche (EGKS) ..................................................... .                  3\n7209 12 90  andere (EGKS) ........................................................... .                   2,7\nmit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm:\n7209 13 10  Elektrobleche (EGKS) ..................................................... .                  3\n7209 13 90  andere (EGKS) ........................................................... .                   3,3\nmit einer Dicke von weniger als 0,5 mm:\n7209 14 10  Elektrobleche (EGKS) ..................................................... .                  3\n7209 14 90  andere (EGKS) ........................................................... .                   3,3\n7209 21 00  mit einer Dicke von 3 mm oder mehr (EGKS) .................................... .              1, 1\nmit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm:\n7209 22 10  Elektrobleche (EGKS) ..................................................... .                  3\n7209 22 90  andere (EGKS) ........................................................... .                   2,7\nmit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm:\n7209 23 10  Elektrobleche (EGKS) ..................................................... .                  3\n7209 23 90  andere (EGKS) ........................................................... .                  3,3","194                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nCodenummer                                     Warenbezeichnung                                     Zollsatz%\n2                                                 3\nmit einer Dicke von weniger als 0,5 mm:\n7209 24 10  Elektrobleche (EGKS)                                                                           3\nandere (EGKS):\n7209 24 91  mit einer Dicke von 0,35 mm oder mehr, jedoch weniger als 0,5 mm (EGKS) ............ .         3,3\n7209 24 99  mit einer Dicke von weniger als 0,35 mm (EGKS) ................................. .             3,3\n7209 31 00  mit einer Dicke von 3 mm oder mehr (EGKS) .................................... .               1, 1\nmit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm:\n7209 32 10  Elektrobleche (EGKS) ..................................................... .                   3\n7209 32 90  andere (EGKS) ........................................................... .                    2,7\nmit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm:\n7209 33 10  Elektrobleche (EGKS) ..................................................... .                   3\n7209 33 90  andere (EGKS) ........................................................... .                    3,3\nmit einer Dicke von weniger als 0,5 mm:\n7209 34 10  Elektrobleche (EGKS) ..................................................... .                   3\n7209 34 90  andere (EGKS) ........................................................... .                    3,3\n7209 41 00  mit einer Dicke von 3 mm oder mehr (EGKS) .................................... .                1, 1\nmit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm:\n7209 42 10  Elektrobleche (EGKS) ..................................................... .                   3\n7209 42 90  andere (EGKS) ........................................................... .                    2,7\nmit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm:\n7209 43 10  Elektrobleche (EGKS) ..................................................... .                   3\n7209 43 90  andere (EGKS) ........................................................... .                    3,3\nmit einer Dicke von weniger als 0,5 mm:\n7209 44 10  Elektrobleche (EGKS) ..................................................... .                   3\n7209 44 90  andere (EGKS) ........................................................... .                    3,3\n7209 90 10  nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten\n(EGKS) ................................................................. .                     3\nmit einer Dicke von 0,5 mm oder mehr:\n7210 11 00  nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten\n(EGKS) ................................................................. .                     3\nmit einer Dicke von weniger als 0,5 mm:\nnur oberflächenbearbeitet oder nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten:\n7210 12 11  Weißblech (EGKS) ........................................................ .                    3\n7210 12 19  andere (EGKS) ........................................................... .                    3\n7210 20 10  nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten\n(EGKS) ...................................... ·........................... .                   3\n7210 31 10  nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten\n(EGKS) ................................................................. ,                     3,3\n7210 39 10  nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten\n(EGKS) ................................................................ ,,                     3,3\n7210 41 10  nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten\n(EGKS) ................................................................. .                     3,3\n7210 49 10  nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten\n(EGKS) ...................................................... · .. · .. , · .. ,,              3,3\n7210 50 10  nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten\n(EGKS) ................................................................. .                     3","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1988                                   195\nCodenummer                                      Warenbezeichnung                                      Zollsatz%\n2                                                 3\nnur oberflächenbearbeitet oder nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten\n(EGKS):\n7210 60 11   mit Aluminium-Zink-Legierungen überzogen (EGKS) .............................. .                3\n7210 60 19   andere (EGKS) ........................................................... .                     3\nnur oberflächenbearbeitet oder nur anders als quadratisch oder rechtecki~ zugeschnitten:\n7210 70 11   Weißbleche, lackiert (EGKS) ................................................ .                  3\n7210 70 19   andere (EGKS) ........................................................... .                     3\nnur oberflächenbearbeitet (einschließlich plattiert) oder nur anders als quadratisch oder\nrechteckig zugeschnitten (EGKS):\n7210 90 31   plattiert (EGKS) .......................................................... .                   3\n7210 90 33   verzinnt und bedruckt (EGKS) ............................................... .                  3\n7210 90 35  vernickelt oder verchromt (EGKS) ............................................ .                  3\n7210 90 39  andere (EGKS) ........................................................... .                      3\n721111 00   auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern gewalzt, mit einer Breite von mehr als\n150 mm und einer Dicke von 4 mm oder mehr, nicht in Rollen (Coils), ohne Oberflächen-\nmuster (EGKS) ........................................................... .                      2,7\nandere, mit einer Dicke von 4, 75 mm oder mehr:\n7211 12 10  mit einer Breite von mehr als 500 mm (EGKS) ................................... .                2,7\n72111290    mit einer Breite von 500 mm oder weniger (EGKS)                                                  3,3\nandere:\n7211 19 10  mit einer Breite von mehr als 500 mm (EGKS) ................................... .                2,7\nmit einer Breite von 500 mm oder weniger (EGKS):\n7211 19 91  mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4, 75 mm (EGKS) ............. .           3,3\n7211 19 99  mit einer Dicke von weniger als 3 mm (EGKS) ................................... .                3,3\n7211 21 00  auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern gewalzt, mit einer Breite von mehr als\n150 mm und einer Dicke von 4 mm oder mehr, nicht in Rollen (Coils), ohne Oberflächen-\nmuster (EGKS) ........................................................... .                      2,7\nandere, mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr:\n7211 22 10  mit einer Breite von mehr als 500 mm (EGKS) ................................... .                2,7\n7211 22 90  mit einer Breite von 500 mm oder weniger (EGKS)                                                  3,3\nandere:\n7211 29 10  mit einer Breite von mehr als 500 mm (EGKS) ................................... .                2,7\nmit einer Breite von 500 mm oder weniger (EGKS):\n7211 29 91  mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4, 75 mm (EGKS) ............. .           3,3\n7211 29 99  mit einer Dicke von weniger als 3 mm (EGKS) ................................... .                3,3\n7211 30 10  mit einer Breite von mehr als 500 mm (EGKS) ................................... .                3\nmit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT:\n7211 41 10  mit einer Breite von mehr als 500 mm (EGKS) ................................... .               3\nmit einer Breite von 500 mm oder weniger:\n72114191    in Rollen (Coils), zum Herstellen von Weißblechbändern (EGKS)                                   3,3\nandere:\n7211 49 10  mit einer Breite von mehr als 500 mm (EGKS) ................................... .               3\nmit einer Breite von mehr als 500 mm:\n7211 90 11  nur oberflächenbearbeitet (EGKS) ............................................ .                 3\n7212 10 10  Weißblech, -bänder, nur oberflächenbehandelt (EGKS) ........................... .               3","196                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nCodenummer                                     Warenbezeichnung                                      Zollsatz%\n2                                                 3\nandere:\nmit einer Breite von mehr als 500 mm:\n7212 10 91  nur oberflächenbearbeitet (EGKS) ............................................ .                 3\nmit einer Breite von mehr als 500 mm:\n7212 21 11  nur oberflächenbearbeitet (EGKS) ............................................ .                 3,3\nmit einer Breite von mehr als 500 mm:\n7212 2911   nur oberflächenbearbeitet (EGKS) ............................................ .                 3,3\nmit einer Breite von mehr als 500 mm:\n72123011    nur oberflächenbearbeitet (EGKS) ............................................ .                 3,3\n7212 40 10  Weißblech, -bänder, nur lackiert (EGKS)                                                         3\nandere:\nmit einer Breite von mehr als 500 mm:\n7212 40 91  nur oberflächenbearbeitet (EGKS) ............................................ .                 3\nverbleit:\n7212 50 31  nur oberflächenbearbeitet (EGKS) ............................................ .                 3,3\nandere:\n7212 50 51  nur oberflächenbearbeitet (EGKS) ............................................ .                 3\nmit einer Breite von mehr als 500 mm:\n7212 60 11  nur oberflächenbearbeitet (EGKS) ............................................ .                 3\nnur oberflächenbearbeitet:\n7212 60 91  warmgewalzt, nur plattiert (EGKS) ............................................ .                3\n7213 10 00  mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhun-\ngen (EGKS) ............................................................. .                      3\n7213 20 00  aus Automatenstahl (EGKS) ................................................ .                    3,7\nanderer, mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT:\n7213 31 00  mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von weniger als 14 mm (EGKS) ... .          3\n7213 39 00  anderer (EGKS) .......................................................... .                     3\nanderer, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als\n0,6 GHT:\n7213 41 00  mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von weniger als 14 mm (EGKS) ... .          3\n7213 49 00  anderer (EGKS) .......................................................... .                     3\n7213 50 00  anderer, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr (EGKS) ................ .            3\n7214 20 00  mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhun-\ngen oder nach dem Walzen verwunden (EGKS) ................................. .                   2,7\n7214 30 00  aus Automatenstahl (EGKS) ................................................ .                    3,7\nanderer, mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT (EGKS):\n7214 40 10  mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt, auf vier Flächen gewalzt (EGKS)             2,7\nanderer, mit einer größten Querschnittsabmessung von:\n7214 40 91  80 mm oder mehr (EGKS) .................................................. .                     2,7\n7214 40 99  weniger als 80 mm (EGKS) ................................................. .                    2,7\nanderer, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT\n(EGKS):\n7214 50 10  mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt, auf vier Flächen gewalzt (EGKS) .....       2,7","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1988                                   197\nCodenummer                                     Warenbezeichnung                                      Zollsatz%\n2                                                3\nanderer, mit einer größten Querschnittsabmessung von:\n7214 50 91  80 mm oder mehr (EGKS) .................................................. .                     2,7\n7214 50 99  weniger als 80 mm (EGKS) ................................................. .                    2,7\n7214 60 00  anderer, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr (EGKS)                               2,7\nanderer:\n7215 90 10  warmgewalzt, warmgezogen oder warmstranggepreßt, nur plattiert (EGKS) ............ .            2,3\n7216 10 00  U-, 1- oder H-Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepreßt, mit\neiner Höhe von weniger als 80 mm (EGKS) ..................................... .                 2,7\nL- oder T-Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepreßt, mit\neiner Höhe von weniger als 80 mm:\n7216 21 00  L-Profile (EGKS) .......................................................... .                   2,7\n7216 22 00  T-Profile (EGKS) ......................................................... .                    2,7\nU-, 1- oder H-Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepreßt, mit\neiner Höhe von 80 mm oder mehr:\n7216 31 00  U-Profile (EGKS) ......................................................... .                    2,7\n7216 32 00  !-Profile (EGKS) .......................................................... .                   2,7\n7216 33 00  H-Profile (EGKS) ......................................................... .                    2,7\nL- oder T-Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepreßt, mit\neiner Höhe von 80 mm oder mehr (EGKS):\n7216 40 10  L-Profile (EGKS) ......................................................... .                    2,7\n7216 40 90  T-Profile (EGKS) ......................................................... .                    2,7\nandere Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepreßt (EGKS):\n7216 50 10  mit einem Querschnitt, der in ein Quadrat mit einer Seite von 80 mm paßt (EGKS) ....... .       2,7\n7216 50 90  andere (EGKS) ........................................................... .                     2,7\nandere:\n7216 90 10  warmgewalzt, warmgezogen oder warmstranggepreßt, nur plattiert (EGKS) ............ .            2,3\n7218 10 00  Rohblöcke (Ingots) und andere Rohformen (EGKS) .............................. .                 1,5\nandere, mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt:\nwarm vorgewalzt oder stranggegossen (EGKS):\nmit einer Breite von weniger als dem Zweifachen der Dicke, mit einem Nickelgehalt von:\n7218 90 11  2,5 GHT oder mehr (EGKS) ................................................. .                    2\n7218 90 13  weniger als 2,5 GHT (EGKS) ................................................ .                   2\nandere, mit einem Nickelgehalt von:\n7218 90 15  2,5 GHT oder mehr (EGKS) ................................................. .                    2\n7218 90 19  weniger als 2,5 GHT (EGKS) ................................................ .                   2\nanderes:\n7218 90 50  warm vorgewalzt oder stranggegossen (EGKS) .................................. .                 3,7\nmit einer Dicke von mehr als 10 mm (EGKS):\n7219 11 10  mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr (EGKS)                                             3,7\n7219 11 90  mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT (EGKS)                                           3,7\nmit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm (EGKS):\n7219 12 10  mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr (EGKS)                                             3,7\n7219 12 90  mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT (EGKS) ..........................•               3,7","198                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nCodenummer                                      Warenbezeichnung                                     Zollsatz%\n2                                                  3\nmit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm (EGKS):\n7219 13 10  mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr (EGKS) ........................... .               3,7\n7219 13 90  mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT (EGKS)                                           3,7\nmit einer Dicke von von weniger als 3 mm (EGKS):\n7219 14 10  mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr (EGKS)                                             3,7\n7219 14 90  mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT (EGKS) ........................... .             3,7\nmit einer Dicke von von mehr als 10 mm (EGKS):\n7219 21 10  mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr (EGKS)                                             3,7\n7219 21 90  mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT (EGKS) ........................... .             3,7\nmit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm (EGKS):\n7219 22 10  mft einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr (EGKS)                                             3,7\n7219 22 90  mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT (EGKS) .......................... .              3,7\nmit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm (EGKS):\n7219 23 10  mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr (EGKS) ........................... .               3,7\n7219 23 90  mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT (EGKS)                                           3,7\nmit einer Dicke von von weniger als 3 mm (EGKS):\n7219 24 10  mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr (EGKS)                                             3,7\n7219 24 90  mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT (EGKS) ........................... .             3,7\nmit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr (EGKS):\n7219 31 10  mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr (EGKS)                                             3,7\n7219 31 90  mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT (EGKS) ........................... .             3,7\nmit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm (EGKS):\n7219 32 10  mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr (EGKS) ........................... .               3,7\n7219 32 90  mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT (EGKS) .......................... .              3,7\nmit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm (EGKS):\n7219 33 10  mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr (EGKS) ........................... .               3,7\n7219 33 90  mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT (EGKS)                                           3,7\nmit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm (EGKS):\n7219 34 10  mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr (EGKS)                                             3,7\n7219 34 90  mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT (EGKS) ........................... .             3,7\nmit einer Dicke von von weniger als 0,5 mm (EGKS):\n7219 35 10  mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr (EGKS) ........................... .               3,7\n7219 35 90  mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT (EGKS) ........................... .             3,7\nnur oberflächenbearbeitet (einschließlich plattiert) oder nur anders als quadratisch oder\nrechteckig zugeschnitten (EGKS):\n7219 90 11  mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr (EGKS) ........................... .               3,7\n7219 90 19  mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT (EGKS)                                           3,7\nnur warmgewalzt:\n7220 11 00  mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr (EGKS)                                                    3,7\n7220 12 00  mit einer Dicke von weniger als 4, 75 mm (EGKS)                                                 3,7\nnur kaltgewalzt:\n7220 20 10  mit einer Breite von mehr als 500 mm (EGKS) ................................... .               3,7","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1988                                   199\nCodenummer                                      Warenbezeichnung                                     Zollsatz%\n2                                              3\nandere:\nmit einer Breite von mehr als 500 mm:\n7220 90 11   nur oberflächenbearbeitet, einschließlich plattiert (EGKS) .......................... .        3,7\nmit einer Breite von von 500 mm oder weniger:\nnur oberflächenbearbeitet, einschließlich plattiert:\n7220 90 31  warmgewalzt, nur plattiert (EGKS) ............................................ .                3,7\nWalzdraht aus nichtrostendem Stahl (EGKS):\n7221 00 10  mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr (EGKS)                                             3,7\n7221 00 90  mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT (EGKS) ........................... .             3,7\nStabstahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepreßt (EGKS):\nmit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von 80 mm oder mehr, mit einem\nNickelgehalt von:\n72221011    2,5 GHT oder mehr (EGKS) ................................................. .                    3,7\n7222 10 19  weniger als 2,5 GHT (EGKS) ................................................ .                   3,7\nanderer, mit einem Nickelgehalt von:\n7222 10 91  2,5 GHT oder mehr (EGKS) ................................................. .                    3,7\n7222 10 99  weniger als 2,5 GHT (EGKS)                                                                      3,7\nanderer Stabstahl:\n7222 30 10  warmgewalzt, warmgezogen oder warmstranggepreßt, nur plattiert (EGKS) ............ .            3,1\nProfile:\nnur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepreßt (EGKS):\n7222 40 11  mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr (EGKS) ........................... .               3,7\n7222 40 19  mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT (EGKS)                                           3,7\nandere:\n7222 40 30  warmgewalzt, warmgezogen oder warmstranggepreßt, nur plattiert (EGKS) ............ .            3,1\n7224 10 00  Rohblöcke (Ingots) und andere Rohformen (EGKS) ............................... .                1,5\nandere:\nmit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt:\n7224 90 11  warm vorgewalzt oder stranggegossen (EGKS) .................................. .                 2\nandere:\n7224 90 30  warm vorgewalzt oder stranggegossen (EGKS) .................................. .                 3,7\naus Silicium-Elektrostahl (EGKS):\n7225 10 10  warmgewalzt (EGKS) ...................................................... .                     3,7\nkaltgewalzt:\n7225 10 91  komorientiert (EGKS) ............................................... , ...... .                 3,7\n7225 10 99  nicht komorientiert (EGKS)                                                                     3,7\naus Schnellarbeitsstahl:\nnur gewalzt (EGKS):\n7225 20 11  nur warmgewalzt (EGKS) ................................................... .                   3,7\n7225 20 19  nur kaltgewalzt (EGKS)                                                                         3,7\nandere:\n7225 20 30  nur oberflächenbearbeitet (einschließlich plattiert) oder nur anders als quadratisch oder\nrechteckig zugeschnitten (EGKS) ............................................. .                3,7\n7225 30 00  andere, nur warmgewalzt, in Rollen (Coils) (EGKS) ............................... .            3,7","200                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nCodenummer                                     Warenbezeichnung                                      Zollsatz%\n2                                                3\nandere, nur warmgewalzt, nicht in Rollen (Coils) (EGKS):\n7225 40 10  mit einer Dicke von mehr als 20 mm (EGKS) .................................... .                3,7\n7225 40 30  mit einer Dicke von mehr als 15 mm bis 20 mm (EGKS) ............................ .              3,7\n7225 40 50  mit einer Dicke von 4, 75 mm bis 15 mm (EGKS) ................................. .               3,7\n7225 40 70  mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm (EGKS) ............. .           3,7\n7225 40 90  mit einer Dicke von weniger als 3 mm (EGKS) ................................... .               3,7\n7225 50 00  andere, nur kaltgewalzt (EGKS) .............................................. .                 3,7\nandere:\n7225 90 10  nur oberflächenbearbeitet (einschließlich plattiert) oder nur anders als quadratisch oder\nrechteckig zugeschnitten (EGKS) ............................................. .                 3,7\naus Silicium-Elektrostahl:\n7226 10 10  nur warmgewalzt (EGKS) ................................................... .                    3,7\nandere:\n7226 10 30  mit einer Breite von mehr als 500 mm (EGKS) ................................... .               3,7\naus Schnellarbeitsstahl:\n7226 20 10  nur warmgewalzt (EGKS) ................................................... .                     3,7\nnur kaltgewalzt:\n7226 20 31  mit einer Breite von mehr als 500 mm (EGKS) ................................... .                3,7\nandere:\nmit einer Breite von mehr als 500 mm:\n7226 20 51  nur oberflächenbearbeitet, einschließlich plattiert (EGKS) .......................... .          3,7\nmit einer Breite von 500 mm oder weniger:\nnur oberflächenbearbeitet, einschließlich plattiert:\n7226 20 71  warmgewalzt, nur plattiert (EGKS) ............................................ .                 3,7\nandere:\n7226 91 00  nur warmgewalzt (EGKS) ................................................... .                     3,7\nnur kaltgewalzt:\n7226 92 10  mit einer Breite von mehr als 500 mm (EGKS) ................................... .                3,7\nandere:\nmit einer Breite von mehr als 500 mm:\n7226 99 11  nur oberflächenbearbeitet, einschließlich plattiert (EGKS) .......................... .          3,7\nmit einer Breite von 500 mm oder weniger:\nnur oberflächenbearbeitet, einschließlich plattiert:\n7226 99 31  warmgewalzt, nur plattiert (EGKS) ............................................ .                 3,7\n7227 10 00  aus Schnellarbeitsstahl (EGKS) .............................................. .                  3,7\n7227 20 00  aus Mangan-Silicium-Stahl (EGKS) ........................................... .                   3,7\nanderer (EGKS):\n7227 90 10  mit einem Borgehalt von 0,0008 GHT oder mehr (EGKS) ........................... .                3,7\n7227 90 90  andere (EGKS) ........................................................... .                      3,7\nStabstahl aus Schnellarbeitsstahl:\n7228 10 10  nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepreßt (EGKS) ............. .               3,7\nanderer:\n7228 10 30   warmgewalzt, warmgezogen oder warmstranggepreßt, nur plattiert (EGKS) ............ .            3,1","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1988                                     201\nCodenummer                                     Warenbezeichnung                                       Zollsatz%\n2                                                   3\nStabstahl aus Mangan-Silicium-Stahl:\nnur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepreßt (EGKS):\n7228 20 11  mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt, auf vier Flächen gewalzt (EGKS) .... .       3,7\n7228 20 19  anderer (EGKS) .......................................................... .                      3,7\nanderer:\n7228 20 30  warmgewalzt, warmgezogen oder warmstranggepreßt, nur plattiert (EGKS) ............ .             3,1\nanderer Stabstahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepreßt\n(EGKS):\n7228 30 10  mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von 80 mm oder mehr (EGKS) .... .            3,7\n7228 30 90  anderer (EGKS) .......................................................... .                      3,7\nanderer Stabstahl:\n7228 60 10  warmgewalzt, warmgezogen oder warmstranggepreßt, nur plattiert (EGKS) ............ .             3,1\nProfile:\n7228 70 10  nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepreßt (EGKS) ............. .               3,7\nandere:\n7228 70 31  warmgewalzt, warmgezogen oder warmstranggepreßt, nur plattiert (EGKS) ............ .             3, 1\nHohlbohrerstäbe:\n7228 80 10  aus legiertem Stahl (EGKS) ................................................. .                   3,7\n7228 80 90  aus nichtlegiertem Stahl (EGKS) ............................................. .                  2,3\n7301 10 00  Spundwanderzeugnisse (EGKS) ............................................. .                      2,7\nSchienen:\nneu (EGKS):\n7302 10 31  mit einem Gewicht von 20 kg oder mehr je Meter (EGKS)                                            2,7\n7302 10 39  mit einem Gewicht von weniger als 20 kg je Meter (EGKS) ......................... .              2,7\n7302 10 90  gebraucht (EGKS) ........................................................ .                      1,5\n7302 20 00  Bahnschwellen (EGKS) .................................................... .                      2,3\nLaschen und Unterlagsplatten:\n7302 40 10  gewalzt (EGKS) .......................................................... .                      2,3\nandere:\n7302 90 10  Leitschienen (EGKS) ...................................................... .                     2,3","202                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nAchte Verordnung\nzur Änderung der Anlagen A und B zum ADR-Übereinkommen\n(8. ADR-Änderungsverordnung)\nVom 16. Februar 1988\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1969 zu dem\nEuropäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale\nBeförderung gefährlicher Güter auf der Straße - ADA - (BGBI. 1969 II S. 1489)\nwird verordnet:\n§ 1\nDie in Genf vom 20. bis 24. Mai 1985 und vom 28. April bis 2. Mai 1986\nbeschlossenen Änderungen der Anlagen A und B zum ADA in der Fassung der\nADA-Neufassungsverordnung vom 4. November 1977 (BGBI. 1977 II S. 1190),\nzuletzt geändert durch die 7. ADA-Änderungsverordnung vom 24. August 1987\n(BGBI. 1987 II S. 502), werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen werden\nmit einer deutschen Übersetzung als Anlage zu dieser Verordnung veröffent-\nlicht.*)\n§2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-\nbindung mit Artikel 5 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes auch im\nLand Berlin.\n§3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die in § 1\ngenannten Änderungen sind gemäß Artikel 14 Abs. 3 des ADA-Übereinkommens\nfür die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich am 1. Januar 1988 in Kraft\ngetreten.\nBonn, den 16. Februar 1988\nDer Bundesminister für Verkehr\nJürgen Warnke\n*) Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundes-\ngesetzblattes Teil II wird d8f' Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1988                       203\nBekanntmachung\nzu den Artikeln 25 und 46 der Konvention\nzum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten\nund zum Protokoll Nr. 4 zu dieser Konvention\nVom 3. Februar 1988\n1t a I i e n hat mit Erklärungen vom 28. Oktober 1987 die Zuständigkeit der\nEuropäischen Kommission für Menschenrechte nach Artikel 25 und die Zustän-\ndigkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 46 der\nKonvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und\nGrundfreiheiten (BGBI. 1952 II S. 685, 953) - letztere unter der Bedingung der\nGegenseitigkeit -\nmit Wirkung vom 1. Januar 1988\nfür weitere drei Jahre\nanerkannt; nach Maßgabe weiterer Erklärungen Italiens vom 28. Oktober 1987\nerstrecken sich diese Unterwerfungserklärungen auch auf die Artikel 1 bis 4 des\nProtokolls Nr. 4 vom 16. September 1963 (BGBI. 1968 II S. 422) zu der genann-\nten Konvention.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n15. Oktober 1987 (BGBI. II S. 712) und vom 18. Dezember 1987 (BGBI. 1988 II\nS. 18); letztere wird dahingehend berichtigt, daß Absatz 4 Satz 1 der dort unter\nAbschnitt II Nummer 1 wiedergegebenen französischen Fassung der Erklärung\nGriechenlands vom 6. April 1987 wie folgt lautet:\ncc •••\nDes lors, la question qui se pose est de savoir si ces reserves sont compatibles avec la\nConvention europeenne de droits de l'homme.           . .. »\nBonn, den 3. Februar 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 e s t e r h e I t","204                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdn,ckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer\nInkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit\nzusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-\nblatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 62,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 1,97 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1987 ausgegeben worden sind. Lieferung\ngegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln\n3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 4,84 DM (3,94 DM zuzüglich 0,90 DM\nVersandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,64 DM.\nPreis des Anlagebandes: 21,50 DM (19,70 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten),\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 22,40 DM.\nBundesanzeiger Yerlagsges.m.b.H. · Postfech 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.                                                                                         Postvertriebsstück· Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nBekanntmachung                                                                  Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des                                           über den Geltungsbereich des Europäischen\nÜbereinkommens über die Anerkennung und                                                 Übereinkommens über die Hauptstraßen\nVollstreckung ausländischer Schiedssprüche                                                 des internationalen Verkehrs (AGR)\nVom 5. Februar 1988                                                            Vom 5. Februar 1988\nDas Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die An-                                     Das Europäische Übereinkommen vom 15. November\nerkennung und Vollstreckung ausländischer Schieds-                                    1975 über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs\nsprüche (BGBI. 1961 II S. 121; 1987 II S. 389) ist nach                               (AGA) - BGBI. 1983 II S. 245; 1985 II S. 53 - ist nach\nseinem Artikel XII Abs. 2 für                                                         seinem Artikel 6 Abs. 2 für\nCosta Rica                                               am 24. Januar 1988          Dänemark                                     am 31. Januar 1988\nin Kraft getreten.                                                                    in Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die                                       Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 21. September 1987 (BGBI. II                                       Bekanntmachung vom 19. März 1987 (BGBI. II S. 231 ).\nS. 612).\nBonn, den 5. Februar 1988                                                            Bonn, den 5. Februar 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen                                                 Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                                  Im Auftrag\nDr. Oesterhelt                                                                Dr. 0 es t er h e I t"]}