{"id":"bgbl2-1988-7-6","kind":"bgbl2","year":1988,"number":7,"date":"1988-02-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/7#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-7-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_7.pdf#page=10","order":6,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen","law_date":"1988-01-27T00:00:00Z","page":166,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["166                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil -11\nBekanntmachung\nüber das Außerkrafttreten des deutsch-österreichischen Handelsabkommens\nVom 26. Januar 1988\nDurch Notenwechsel vom 11 116. Dezember 1987 ist\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Österreich eine Vereinba-\nrung über die Beendigung der Geltung des in Wien am\n13. Mai 1954 unterzeichneten Handelsabkommens zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder österreichischen Bundesregierung samt den Zusatz-\nvereinbarungen und Anlagen geschlossen worden.\nDas Abkommen ist damit samt den Zusatzvereinbarun-\ngen und Anlagen\nam 16. Dezember 1987\naußer Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 21. Mai 1954 (BAnz. Nr. 99/54).\nBonn, den 26. Januar 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Vorrechte und lmmunltäten der Vereinten Nationen\nVom 27. Januar 1988\nD o m i n i ca hat dem Generalsekretär der Vereinten\nNationen am 24. November 1987 notifiziert, daß es sich\nauch nach Erlangung der Unabhängigkeit am 3. Novem-\nber 1978 an das Übereinkommen vom 13. Februar 1946\nüber die Vorrechte und lmmunitäten der Vereinten Natio-\nnen (BGBI. 1980 II S. 941) gebunden betrachtet, dessen\nAnwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das\nVereinigte Königreich auf sein Hoheitsgebiet erstreckt wor-\nden war.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 1. Dezember 1986 (BGBI. II\ns. 1132).\nBonn, den 27. Januar 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1988                                          167\nBekanntmachung\ndes deutsch-malischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 27. Januar 1988\nDas in Bonn am 5. Januar 1988 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Mali über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 5. Januar 1988\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. Januar 1988\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              b) zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren\nund Leistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivi-\nund\nlen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten\ndie Regierung der Republik Mali -                       Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für\nTransport, Versicherung und Montage einen Finanzierungs-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             beitrag bis zu 5 Millionen DM (in Worten: fünf Millionen Deut-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Mali,          sche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen\nund Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch             beigefügten Liste handeln, für die Rechnungen nach dem\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu        1. Januar 1987 ausgestellt worden sind.\nvertiefen,\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nland und der Regierung der Republik Mali durch andere Vorhaben\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nersetzt werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in                              Artikel 2\nder Republik Mali beizutragen,\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-\ngungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das\nsind wie folgt übereingekommen:\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finan-\nArtikel 1\nzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht     Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nes der Regierung der Republik Mali, von der Kreditanstalt für      liegen.\nWiederaufbau, Frankfurt (Main),                                                                 Artikel 3\na) für die Vorhaben                                                   Die Regierung der Republik Mali stellt die Kreditanstalt für\n- landwirtschaftliche Entwicklungsbank (BNDA) III              Wiederaufbau von sämlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\n- Erneuerung der Flußflotte III                                Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung\n- Office du Niger                                              der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Mali erhoben werden, frei.\n- Studienfonds IV\nArtikel 4\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-\nden ist, Finanzierungsbeiträge bis zu 40 000 000,- DM (in         Die Regierung der Republik Mali überläßt bei den sich aus der\nWorten: vierzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten;          Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten","168                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nvon Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-           die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft      genutzt werden.\nkeine Maßnahme, welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens                                         Artikel 6\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für          Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen              Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nGenehmigungen.                                                          Regierung der ~epublik Mali innerhalb von drei Monaten nach\nfnkrafttreten des· Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 5\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der                                             Artikel 7\nFinanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen                Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 5. Januar 1988 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nLautenschlager\nFür die Regierung der Republik Mali\nTall\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden\nkönnen:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-\nund Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Republik Mali von\nBedeutung sind,\nf)  Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen."]}