{"id":"bgbl2-1988-7-3","kind":"bgbl2","year":1988,"number":7,"date":"1988-02-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/7#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-7-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_7.pdf#page=6","order":3,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten der deutsch-finnischen Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit","law_date":"1988-01-26T00:00:00Z","page":162,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["162                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen        Regierung der Volksrepublik Mosambik innerhalb von drei Mona-\nMöglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.         ten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenseitige Erklä-\nrung abgibt.\nArtikel 6\nArtikel 7\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Maputo am 3. Dezember 1987 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWilfried Noelle\nFür die Regierung der Volksrepublik Mosambik\nJacinto Veloso\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten der deutsch-finnischen Vereinbarung\nzur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit\nVom 26. Januar 1988\nNach Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung vom 9. September\n1987 zu der Vereinbarung vom 28. November 1985 zwi-\nschen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nFinnland zur Durchführung des Abkommens vom 23. April\n1979 über Soziale Sicherheit (BGBI. 1980 II S. 1190) wird\nbekanntgemacht, daß die Verordnung nach ihrem Artikel 3\nAbs. 1\nam 24. November 1987\nin Kraft getreten ist.\nAm selben Tag ist die Vereinbarung vom 28. November\n1985 nach ihrem Artikel 15 in Kraft getreten.\nBonn, den 26. Januar 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh e lt","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1988                                          163\nBekanntmachung\nder deutsch-ungarischen Vereinbarung\nüber die gegenseitige Errichtung von Kultur- und Informationszentren\nVom 26. Januar 1988\nDie in Bonn am 7. Oktober 1987 unterzeichnete Vereinbarung zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ungarischen\nVolksrepublik über die gegenseitige Errichtung von Kultur- und Informations-\nzentren ist nach ihrem Artikel 11\nam 18. Dezember 1987\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 26. Januar 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rhelt\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Ungarischen Volksrepublik\nüber die gegenseitige Errichtung von Kultur- und Informationszentren\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              3. Über die Bedingungen der Errichtung des Kultur- und Informa-\nund                                   tionszentrums der Ungarischen Volksrepublik werden die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regie-\ndie Regierung der Ungarischen Volksrepublik,                rung der Ungarischen Volksrepublik gesondert übereinkom-\nmen.\nvon dem Wunsch geleitet,\n- ihre Zusammenarbeit im Bereich Kultur, Bildung und Wissen-                                     Artikel 2\nschaft weiterzuentwickeln und zu vertiefen;\n1. Das Kulturinstitut der Bundesrepublik Deutschland in der\n- die kulturellen und geistigen Werte ihrer Länder in möglichst       Ungarischen Volksrepublik wird den Namen \"Kultur- und Infor-\nbreiten Kreisen zu vermitteln und zu verbreiten;                   mationszentrum der Bundesrepublik Deutschland\" (im weite-\n- die gegenseitige Information über das gesellschaftliche, wirt-      ren: ,,Kulturinstitut\") führen. Diese Bezeichnung wird z. B. auf\nschaftliche und kulturelle Leben der beiden Länder, insbeson-      Schildern, in Korrespondenz, Stempeln, Programmen usw. in\ndere auf dem Gebiet von Technik und Wissenschaft zu fördern;       gleicher Weise benutzt.\n- zu einem gegenseitigen Kennenlernen und einem besseren          2. Das Kulturinstitut hat seinen Sitz in Budapest.\nVerständnis zwischen den Menschen in beiden Ländern auch       3. Das Kulturinstitut wird seine Tätigkeit unter den in dieser\nauf diese Weise beizutragen,                                       Vereinbarung festgelegten Bedingungen und in Übereinstim-\nmung mit den Gesetzen und gesetzlichen Vorschriften der\nhaben folgende Vereinbarung getroffen:                             Ungarischen Volksrepublik ausüben.\n4. Die zuständigen Organe der Ungarischen Volksrepublik\nsichern die öffentliche Tätigkeit gemäß Artikel 3 und die freie\nArtikel 1                                Zugänglichkeit des Kulturinstituts zu.\n1. Auf der Grundlage des Artikels 1 des Abkommens vom 6. Juli\n1977 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über\nkulturelle Zusammenarbeit werden die Bundesrepublik                                          Artikel 3\nDeutschland in der Ungarischen Volksrepublik und die Ungari-     Das Kulturinstitut wird insbesondere die Aufgaben wahrneh-\nsche Volksrepublik in der Bundesrepublik Deutschland jeweils   men:\nein Kultur- und Informationszentrum errichten.\n1. Es unterhält eine Bibliothek/Mediothek, in der Bücher,\n2. Die Errichtung der Kultur- und Informationszentren erfolgt auf     gedruckte und vervielfältigte Materialien, einschließlich Zeit-\nder Basis der Gegenseitigkeit, unabhängig von dem Zeitpunkt       schriften, Tageszeitungen, Ton- und Bildträger den Interes-\nder Eröffnung.                                                    senten zur Verfügung gestellt werden;","164                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\n2. es führt kulturelle und wissenschaftliche Veranstaltungen,       2. Die finanziellen Lasten für Ausstattung und Betrieb des Kultur-\nVorträge, Schriftstellerlesungen, Seminare, Symposien, Aus-         instituts trägt die Bundesrepublik Deutschland.\nstellungen, Filmaufführungen, Konzerte und Theaterauf-\n3. Für die Beschaffung des Gebäudes beziehungsweise Grund-\nführungen sowie andere künstlerische Darbietungen durch;\nstücks für das Kulturinstitut und der Wohnungen für die ent-\n3. es führt allgemeine und fachbezogene Sprachkurse durch;              sandten Mitarbeiter ist die Direktion für die Versorgung des\n4. es unterstützt und führt entsprechend dem Bedarf und in              Diplomatischen Corps (DTEI) zuständig.\nZusammenarbeit mit den zuständigen ungarischen Stellen\nLehrerfortbildungsveranstaltungen und Veranstaltungen auf                                    Artikel 9\ndem Gebiet der Landeskunde, der Methodik und Didaktik des       1. Die Regierung der Ungarischen Volksrepublik gewährt nach\nFremdsprachenunterrichts in Ungarn sowie in der Bundes-             ihren Gesetzen und Bestimmungen freie Ein- und Rückfuhr\nrepublik Deutschland durch.\nund Abgabenfreiheit von jeglichen Zoll- und Steuerverpflich-\n5. es entwickelt in Zusammenarbeit mit den ungarischen Stellen          tungen sowie von öffentlichen Lasten, ausgenommen Lage-\nUnterrichtsmaterialien für den Deutschunterricht in der Ungari-     rungs- und Transportkosten und die Kosten anderer Dienst-\nschen Volksrepublik sowie für die Aus- und Fortbildung unga-        leistungen\nrischer Deutschlehrer und stellt Lehrmaterialien zur Verfü-         - für jene Gegenstände (z. B. belichtete Filme, Bild- und\ngung.\nTonmaterial, Bücher, Zeitschriften, Möbel, Dienstwagen),\nArtikel 4                                    die für das Kulturinstitut eingeführt werden,\nDie zuständigen Institutionen beider Staaten werden die Arbeit        - für persönliche Gebrauchsgegenstände einschließlich der\ndes Kulturinstituts bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach               privaten Kraftfahrzeuge für die entsandten Mitarbeiter des\nArtikel 3 unterstützen und fördern.                                        Kulturinstituts sowie deren Familienangehörige und für sol-\nche Gegenstände, die die entsandten Mitarbeiter nach Auf-\nArtikel 5                                    nahme ihrer Tätigkeit und nach Begründung ihres gewöhnli-\nchen Aufenthalts in der Ungarischen Volksrepublik inner-\nDie Wahrnehmung der Aufgaben des Kulturinstituts der Bun-                halb von sechs Monaten einführen.\ndesrepublik Deutschland wird von der Regierung der Bundesre-\npublik Deutschland dem \"Goethe-Institut zur Pflege der deut-        2. Für Veranstaltungen im Gebäude des Kulturinstituts (Sprach-\nschen Sprache im Ausland und zur Förderung der internationalen          kurse, Vorlesungen, Ausstellungen usw.) können Eintritts-\nkulturellen Zusammenarbeite. V.\", München, übertragen.                  gebühren in einem in der Ungarischen Volksrepublik üblichen\nMaße erhoben werden. Unter diesem Titel erhobene Gebüh-\nren sind frei von Besteuerung und sonstigen Abgaben in der\nArtikel 6                                 Ungarischen Volksrepublik.\n1. Das Kulturinstitut wird von einem aus der Bundesrepublik\nDeutschland entsandten Direktor geleitet.                                                    Artikel 10\n2. Außer dem Direktor können aus der Bundesrepublik Deutsch-          Entsprechend dem Viermächteabkommen vom 3. September\nland andere Mitarbeiter für die Bereiche Spracharbeit,          1971 wird diese Vereinbarung in Übereinstimmung mit den fest-\npädagogische Verbindungsarbeit, Kultur und Wissenschaft/        gelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.\nTechnologie sowie Verwaltung, Bibliothek/Mediothek entsandt\nwerden.\nArtikel 11\n3. Der Direktor bzw. sein Beauftragter kann in Fragen der Tätig-\nkeit des Kulturinstituts mit den zuständigen Institutionen der    Diese Vereinbarung tritt am Tage nach Austausch der Noten in\nUngarischen Volksrepublik - nach deren innerstaatlichen         Kraft, durch die beide Regierungen einander mitgeteilt haben, daß\nRechtsbestimmungen - unmittelbar verkehren.                     die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das\nInkrafttreten erfüllt sind.\nArtikel 7                                                          Artikel 12\nNeben dem entsandten Personal kann das Kulturinstitut auch        1. Diese Vereinbarung wird für die Zeit von fünf Jahren vom\nOrtskräfte einstellen. Ortskräfte ungarischer Staatsangehörigkeit       Tage ihres lnkrafttretens an geschlossen; ihre Geltungsdauer\nkönnen nur über die Direktion für die Versorgung des Diplomati-         verlängert sich um jeweils weitere fünf Jahre, sofern sie nicht\nschen Corps (DTEI) eingestellt werden.                                  von einer der beiden Vertragsparteien spätestens ein Jahr vor\nAblauf der jeweiligen Fünfjahresperiode schriftlich gekündigt\nArtikel 8                                 wird.\n1. Die Ausstattung, einschließlich der technischen Geräte und       2. Im Falle der Kündigung dieser Vereinbarung wird das Kultur-\ndas Vermögen des Kulturinstituts sind Eigentum der Bundes-          institut seine Tätigkeit an dem Tage einstellen, an dem die\nrepublik Deutschland.                                              Vereinbarung außer Kraft tritt.\nGeschehen zu Bonn am 7. Oktober 1987 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGenscher\nFür die Regierung der Ungarischen Volksrepublik\nKoväcs"]}