{"id":"bgbl2-1988-7-2","kind":"bgbl2","year":1988,"number":7,"date":"1988-02-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/7#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-7-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_7.pdf#page=5","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-mosambikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1988-01-25T00:00:00Z","page":161,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1988                                           161\nBekanntmachung\ndes deutsch-mosambikanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 25. Januar 1988\nDas in Maputo am 3. Dezember 1987 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik Mosam-\nbik über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 7\nam 3. Dezember 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 25. Januar 1988\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Mosambik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                und der Regierung der Volksrepublik Mosambik durch andere\nVorhaben ersetzt werden.\nund\ndie Regierung der Volksrepublik Mosambik,                                            Artikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik        Bedingungen zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nMosambik,                                                            Verfahren der Auftragsvergabe, bestimmen die zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darle-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        hens zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nvertiefen,\nArtikel 3\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                     Die Regierung der Volksrepublik Mosambik stellt die Kreditan-\nstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nder Volksrepublik Mosambik beizutragen,                              und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Mosam-\nbik erhoben werden.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                              Artikel 4\nArtikel 1                                  Bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-\nporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr wird\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       den nationalen Linienverkehrsuntemehmen beider Länder Gleich-\nes der Regierung der Volksrepublik Mosambik, von der Kreditan-       berechtigung zugesichert. Dabei wird stets dem in wirtschaftlicher\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben          Hinsicht günstigsten Weg für die Volksrepublik Mosambik Rech-\n„Eisenbahnbergungsgerät\" ein Darlehen bis zu 11 500 000,- DM         nung getragen.\n(in Worten: elf Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) zu\nerhalten.                                                                                       Artikel 5\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland            ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung"]}