{"id":"bgbl2-1988-7-13","kind":"bgbl2","year":1988,"number":7,"date":"1988-02-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/7#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-7-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_7.pdf#page=11","order":13,"title":"Bekanntmachung des deutsch-malischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1988-01-27T00:00:00Z","page":167,"pdf_page":11,"num_pages":4,"content":["Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1988                                          167\nBekanntmachung\ndes deutsch-malischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 27. Januar 1988\nDas in Bonn am 5. Januar 1988 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Mali über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 5. Januar 1988\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. Januar 1988\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              b) zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren\nund Leistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivi-\nund\nlen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten\ndie Regierung der Republik Mali -                       Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für\nTransport, Versicherung und Montage einen Finanzierungs-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             beitrag bis zu 5 Millionen DM (in Worten: fünf Millionen Deut-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Mali,          sche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen\nund Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch             beigefügten Liste handeln, für die Rechnungen nach dem\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu        1. Januar 1987 ausgestellt worden sind.\nvertiefen,\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nland und der Regierung der Republik Mali durch andere Vorhaben\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nersetzt werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in                              Artikel 2\nder Republik Mali beizutragen,\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-\ngungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das\nsind wie folgt übereingekommen:\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finan-\nArtikel 1\nzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht     Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nes der Regierung der Republik Mali, von der Kreditanstalt für      liegen.\nWiederaufbau, Frankfurt (Main),                                                                 Artikel 3\na) für die Vorhaben                                                   Die Regierung der Republik Mali stellt die Kreditanstalt für\n- landwirtschaftliche Entwicklungsbank (BNDA) III              Wiederaufbau von sämlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\n- Erneuerung der Flußflotte III                                Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung\n- Office du Niger                                              der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Mali erhoben werden, frei.\n- Studienfonds IV\nArtikel 4\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-\nden ist, Finanzierungsbeiträge bis zu 40 000 000,- DM (in         Die Regierung der Republik Mali überläßt bei den sich aus der\nWorten: vierzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten;          Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten","168                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nvon Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-           die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft      genutzt werden.\nkeine Maßnahme, welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens                                         Artikel 6\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für          Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen              Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nGenehmigungen.                                                          Regierung der ~epublik Mali innerhalb von drei Monaten nach\nfnkrafttreten des· Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 5\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der                                             Artikel 7\nFinanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen                Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 5. Januar 1988 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nLautenschlager\nFür die Regierung der Republik Mali\nTall\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden\nkönnen:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-\nund Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Republik Mali von\nBedeutung sind,\nf)  Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1988                        169\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Paktes\nüber wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte\nVom 28. Januar1988\nDer Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über\nwirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBI. 1973\nII S. 1569) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 2 für\nÄquatorialguinea                   am 25. Dezember 1987\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 24. Juli 1987 (BGBI. II S. 433).\nBonn, den 28. Januar 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh e lt\nBekanntmachun_9\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nzum Schutz des architektonischen Erbes Europas\nVom 28. Januar 1988\nDas Übereinkommen vom 3. Oktober 1985 zum Schutz des architektonischen\nErbes Europas (BGBI. 1987 II S. 623) wird nach seinem Artikel 22 Abs. 3 für das\nVereinigte Königreich                                                am 1. März 1988\nin Kraft treten. Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat das Vereinigte\nKönigreich die folgenden Erklärungen abgegeben:\n(Übersetzung)\n\"The Convention is ratified in respect of      „Das übereinkommen wird in bezug auf\nthe United Kingdom of Great Britain and        das Vereinigte Königreich Großbritannien\nNorthern lreland, Jersey, Guernsey and the      und Nordirland, Jersey, Guernsey und die\nlsle of Man.\"                                   Insel Man ratifiziert.\"\n\"In accordance with the provisions of Arti-    \"Nach Artikel 25 Absatz 1 erklärt das\ncle 25 (1 ), the United Kingdom states that    Vereinigte Königreich, daß Artikel 4 Buch-\nArticel 4 (c) of the Convention cannot at      stabe c des Übereinkommens gegenwärtig\npresent apply to Northern lreland.\"            auf Nordirland nicht angewendet werden\nkann.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n2. Oktober 1987 (BGBI. II S. 623).\nBonn, den 28. Januar 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh e I t","170            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Paktes\nüber bürgerliche und politische Rechte\nVom 28. Januar 1988\nDer Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über\nbürgerliche und politische Rechte (BGBI. 1973 II S. 1533)\nist nach seinem Artikel 49 Abs. 2 für\nÄquatorialguinea                   am 25. Dezember 1987\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 24. Juli 1987 (BGBI. II S. 433)\nund vom 27. November 1987 (BGBI. II S. 818).\nBonn, den 28. Januar 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t e r h e lt\nBekanntmachuns\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber psychotrope Stoffe\nVom 28. Januar 1988\nDas Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psy-\nchotrope Stoffe (BGBI. 1976 II S. 1477; 1978 II S. 1239;\n1980 II S. 1406; 1981 II S. 379; 1985 II S. 1104) ist nach\nseinem Artikel 26 Abs. 2 für die\nBahamas                            am 29. November 1987\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 12. Mai 1987 (BGBI. II S. 300).\nBonn, den 28. Januar 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t e r h e I t"]}