{"id":"bgbl2-1988-7-12","kind":"bgbl2","year":1988,"number":7,"date":"1988-02-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/7#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-7-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_7.pdf#page=7","order":12,"title":"Bekanntmachung der deutsch-ungarischen Vereinbarung über die gegenseitige Errichtung von Kultur- und Informationszentren","law_date":"1988-01-26T00:00:00Z","page":163,"pdf_page":7,"num_pages":4,"content":["Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1988                                          163\nBekanntmachung\nder deutsch-ungarischen Vereinbarung\nüber die gegenseitige Errichtung von Kultur- und Informationszentren\nVom 26. Januar 1988\nDie in Bonn am 7. Oktober 1987 unterzeichnete Vereinbarung zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ungarischen\nVolksrepublik über die gegenseitige Errichtung von Kultur- und Informations-\nzentren ist nach ihrem Artikel 11\nam 18. Dezember 1987\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 26. Januar 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rhelt\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Ungarischen Volksrepublik\nüber die gegenseitige Errichtung von Kultur- und Informationszentren\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              3. Über die Bedingungen der Errichtung des Kultur- und Informa-\nund                                   tionszentrums der Ungarischen Volksrepublik werden die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regie-\ndie Regierung der Ungarischen Volksrepublik,                rung der Ungarischen Volksrepublik gesondert übereinkom-\nmen.\nvon dem Wunsch geleitet,\n- ihre Zusammenarbeit im Bereich Kultur, Bildung und Wissen-                                     Artikel 2\nschaft weiterzuentwickeln und zu vertiefen;\n1. Das Kulturinstitut der Bundesrepublik Deutschland in der\n- die kulturellen und geistigen Werte ihrer Länder in möglichst       Ungarischen Volksrepublik wird den Namen \"Kultur- und Infor-\nbreiten Kreisen zu vermitteln und zu verbreiten;                   mationszentrum der Bundesrepublik Deutschland\" (im weite-\n- die gegenseitige Information über das gesellschaftliche, wirt-      ren: ,,Kulturinstitut\") führen. Diese Bezeichnung wird z. B. auf\nschaftliche und kulturelle Leben der beiden Länder, insbeson-      Schildern, in Korrespondenz, Stempeln, Programmen usw. in\ndere auf dem Gebiet von Technik und Wissenschaft zu fördern;       gleicher Weise benutzt.\n- zu einem gegenseitigen Kennenlernen und einem besseren          2. Das Kulturinstitut hat seinen Sitz in Budapest.\nVerständnis zwischen den Menschen in beiden Ländern auch       3. Das Kulturinstitut wird seine Tätigkeit unter den in dieser\nauf diese Weise beizutragen,                                       Vereinbarung festgelegten Bedingungen und in Übereinstim-\nmung mit den Gesetzen und gesetzlichen Vorschriften der\nhaben folgende Vereinbarung getroffen:                             Ungarischen Volksrepublik ausüben.\n4. Die zuständigen Organe der Ungarischen Volksrepublik\nsichern die öffentliche Tätigkeit gemäß Artikel 3 und die freie\nArtikel 1                                Zugänglichkeit des Kulturinstituts zu.\n1. Auf der Grundlage des Artikels 1 des Abkommens vom 6. Juli\n1977 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über\nkulturelle Zusammenarbeit werden die Bundesrepublik                                          Artikel 3\nDeutschland in der Ungarischen Volksrepublik und die Ungari-     Das Kulturinstitut wird insbesondere die Aufgaben wahrneh-\nsche Volksrepublik in der Bundesrepublik Deutschland jeweils   men:\nein Kultur- und Informationszentrum errichten.\n1. Es unterhält eine Bibliothek/Mediothek, in der Bücher,\n2. Die Errichtung der Kultur- und Informationszentren erfolgt auf     gedruckte und vervielfältigte Materialien, einschließlich Zeit-\nder Basis der Gegenseitigkeit, unabhängig von dem Zeitpunkt       schriften, Tageszeitungen, Ton- und Bildträger den Interes-\nder Eröffnung.                                                    senten zur Verfügung gestellt werden;","164                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\n2. es führt kulturelle und wissenschaftliche Veranstaltungen,       2. Die finanziellen Lasten für Ausstattung und Betrieb des Kultur-\nVorträge, Schriftstellerlesungen, Seminare, Symposien, Aus-         instituts trägt die Bundesrepublik Deutschland.\nstellungen, Filmaufführungen, Konzerte und Theaterauf-\n3. Für die Beschaffung des Gebäudes beziehungsweise Grund-\nführungen sowie andere künstlerische Darbietungen durch;\nstücks für das Kulturinstitut und der Wohnungen für die ent-\n3. es führt allgemeine und fachbezogene Sprachkurse durch;              sandten Mitarbeiter ist die Direktion für die Versorgung des\n4. es unterstützt und führt entsprechend dem Bedarf und in              Diplomatischen Corps (DTEI) zuständig.\nZusammenarbeit mit den zuständigen ungarischen Stellen\nLehrerfortbildungsveranstaltungen und Veranstaltungen auf                                    Artikel 9\ndem Gebiet der Landeskunde, der Methodik und Didaktik des       1. Die Regierung der Ungarischen Volksrepublik gewährt nach\nFremdsprachenunterrichts in Ungarn sowie in der Bundes-             ihren Gesetzen und Bestimmungen freie Ein- und Rückfuhr\nrepublik Deutschland durch.\nund Abgabenfreiheit von jeglichen Zoll- und Steuerverpflich-\n5. es entwickelt in Zusammenarbeit mit den ungarischen Stellen          tungen sowie von öffentlichen Lasten, ausgenommen Lage-\nUnterrichtsmaterialien für den Deutschunterricht in der Ungari-     rungs- und Transportkosten und die Kosten anderer Dienst-\nschen Volksrepublik sowie für die Aus- und Fortbildung unga-        leistungen\nrischer Deutschlehrer und stellt Lehrmaterialien zur Verfü-         - für jene Gegenstände (z. B. belichtete Filme, Bild- und\ngung.\nTonmaterial, Bücher, Zeitschriften, Möbel, Dienstwagen),\nArtikel 4                                    die für das Kulturinstitut eingeführt werden,\nDie zuständigen Institutionen beider Staaten werden die Arbeit        - für persönliche Gebrauchsgegenstände einschließlich der\ndes Kulturinstituts bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach               privaten Kraftfahrzeuge für die entsandten Mitarbeiter des\nArtikel 3 unterstützen und fördern.                                        Kulturinstituts sowie deren Familienangehörige und für sol-\nche Gegenstände, die die entsandten Mitarbeiter nach Auf-\nArtikel 5                                    nahme ihrer Tätigkeit und nach Begründung ihres gewöhnli-\nchen Aufenthalts in der Ungarischen Volksrepublik inner-\nDie Wahrnehmung der Aufgaben des Kulturinstituts der Bun-                halb von sechs Monaten einführen.\ndesrepublik Deutschland wird von der Regierung der Bundesre-\npublik Deutschland dem \"Goethe-Institut zur Pflege der deut-        2. Für Veranstaltungen im Gebäude des Kulturinstituts (Sprach-\nschen Sprache im Ausland und zur Förderung der internationalen          kurse, Vorlesungen, Ausstellungen usw.) können Eintritts-\nkulturellen Zusammenarbeite. V.\", München, übertragen.                  gebühren in einem in der Ungarischen Volksrepublik üblichen\nMaße erhoben werden. Unter diesem Titel erhobene Gebüh-\nren sind frei von Besteuerung und sonstigen Abgaben in der\nArtikel 6                                 Ungarischen Volksrepublik.\n1. Das Kulturinstitut wird von einem aus der Bundesrepublik\nDeutschland entsandten Direktor geleitet.                                                    Artikel 10\n2. Außer dem Direktor können aus der Bundesrepublik Deutsch-          Entsprechend dem Viermächteabkommen vom 3. September\nland andere Mitarbeiter für die Bereiche Spracharbeit,          1971 wird diese Vereinbarung in Übereinstimmung mit den fest-\npädagogische Verbindungsarbeit, Kultur und Wissenschaft/        gelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.\nTechnologie sowie Verwaltung, Bibliothek/Mediothek entsandt\nwerden.\nArtikel 11\n3. Der Direktor bzw. sein Beauftragter kann in Fragen der Tätig-\nkeit des Kulturinstituts mit den zuständigen Institutionen der    Diese Vereinbarung tritt am Tage nach Austausch der Noten in\nUngarischen Volksrepublik - nach deren innerstaatlichen         Kraft, durch die beide Regierungen einander mitgeteilt haben, daß\nRechtsbestimmungen - unmittelbar verkehren.                     die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das\nInkrafttreten erfüllt sind.\nArtikel 7                                                          Artikel 12\nNeben dem entsandten Personal kann das Kulturinstitut auch        1. Diese Vereinbarung wird für die Zeit von fünf Jahren vom\nOrtskräfte einstellen. Ortskräfte ungarischer Staatsangehörigkeit       Tage ihres lnkrafttretens an geschlossen; ihre Geltungsdauer\nkönnen nur über die Direktion für die Versorgung des Diplomati-         verlängert sich um jeweils weitere fünf Jahre, sofern sie nicht\nschen Corps (DTEI) eingestellt werden.                                  von einer der beiden Vertragsparteien spätestens ein Jahr vor\nAblauf der jeweiligen Fünfjahresperiode schriftlich gekündigt\nArtikel 8                                 wird.\n1. Die Ausstattung, einschließlich der technischen Geräte und       2. Im Falle der Kündigung dieser Vereinbarung wird das Kultur-\ndas Vermögen des Kulturinstituts sind Eigentum der Bundes-          institut seine Tätigkeit an dem Tage einstellen, an dem die\nrepublik Deutschland.                                              Vereinbarung außer Kraft tritt.\nGeschehen zu Bonn am 7. Oktober 1987 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGenscher\nFür die Regierung der Ungarischen Volksrepublik\nKoväcs","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1988                             165\nBekanntmachung\nzur Charta der Vereinten Nationen\nVom 26. Januar 1988\nS ur in am e hat nach Maßgabe nachstehender Erklärung, die bei dem Gene-\nralsekretär der Vereinten Nationen am 31. August 1987 hinterlegt worden ist, die\nZuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs nach Artikel 36 Abs. 2 des Statuts\ndes Internationalen Gerichtshofs, das Bestandteil der Charta der Vereinten\nNationen vom 26. Juni 1945 (BGBI. 1973 II S. 430, 505; 1974 II S. 769; 1980 II\nS. 1252) ist, anerkannt:                                                         (Übersetzung)\n\"New York, August 31, 1987                       „New York, 31. August 1987\nExcellency,                                      Herr Generalsekretär,\n1 have the honour by direction of the           ich beehre mich, auf Weisung des\nMinister of Foreign Affairs of the Republic of   Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten\nSuriname, to declare on behalf of the Gov-       der Republik Suriname im Namen der Re-\nernment of Suriname:                             gierung von Suriname folgende Erklärung\nabzugeben:\nThe Government of the Republic of               Die Regierung der Republik Suriname er-\nSuriname recognizes, in accordance with         kennt nach Artikel 36 Absatz 2 des Statuts\narticle 36, paragraph 2 of the Statute of the    des Internationalen Gerichtshofs mit Wir-\nInternational Court of Justice, with effect     kung vom 7. September 1987 die Zustän-\nfrom the seventh September 1987, as com-         digkeit des Gerichtshofs von Rechts wegen\npulsory ipso facto and without special           und ohne besondere Übereinkunft gegen-\nagreement, in relation to any other State        über jedem anderen Staat, der dieselbe\naccepting the same obligation, that is on        Verpflichtung übernimmt, d. h. unter der\ncondition of reciprocity, the jurisdiction of    Voraussetzung der Gegenseitigkeit, für alle\nsaid Court in all disputes, which have arisen   Streitigkeiten, die vor Abgabe dieser Erklä-\nprior to this Declaration or may arise after     rung entstanden sind oder nach Abgabe\nthis Declaration, with the exception of:        dieser Erklärung entstehen, mit Ausnahme\nder folgenden Streitigkeiten als obligato-\nrisch an:\nA. disputes, which have arisen or may           A. Streitigkeiten, die hinsichtlich der Gren-\narise with respect to or in relation with       zen der Republik Suriname oder im Zu-\nthe borders of the Republic of Suriname;        sammenhang damit entstanden sind\noder entstehen;\nB. disputes in respect of which the parties,     B. Streitigkeiten, hinsichtlich deren die Par-\nexcluding the jurisdiction of the Interna-       teien unter Ausschluß der Zuständigkeit\ntional Court of Justice, have agreed to          des Internationalen Gerichtshofs eine\nsettlement by means of arbitration,              Beilegung durch Schiedsverfahren, Ver-\nmediation or other methods of concili-           mittlung oder sonstige Mittel des Ver-\nation and accommodation.                         gleichs und der Verständigung verein-\nbart haben.\nThis Declaration shall be binding for a          Diese Erklärung ist für die Dauer von fünf\nperiod of five years and shall continue in      Jahren verbindlich; sie bleibt danach so lan-\nforce after that period until twelve months     ge in Kraft, bis die Regierung der Republik\nafter the Government of the Republic of         Suriname sie unter Einhaltung einer Frist\nSuriname has given notice of its termina-       von zwölf Monaten kündigt.\ntion.\nW.H. Werner Vreedzaam                             W.H. Werner Vreedzaam\nCharge d'Affaires of the Permanent                Geschäftsträger der Ständigen\nMission of the Republic of Suriname               Vertretung der Republik Suriname\nto the United Nations                             bei den Vereinten Nationen\nH.E. Dr. Javier Perez de Cuellar                Seiner Exzellenz\nThe Secretary-General                           dem Generalsekretär\nof the _United Nations\"                         der Vereinten Nationen\nDr. Javier Perez de Cuellar\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n25. November 1986 (BGBI. II S. 1130).\nBonn, den 26. Januar 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh elt","166                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil -11\nBekanntmachung\nüber das Außerkrafttreten des deutsch-österreichischen Handelsabkommens\nVom 26. Januar 1988\nDurch Notenwechsel vom 11 116. Dezember 1987 ist\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Österreich eine Vereinba-\nrung über die Beendigung der Geltung des in Wien am\n13. Mai 1954 unterzeichneten Handelsabkommens zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder österreichischen Bundesregierung samt den Zusatz-\nvereinbarungen und Anlagen geschlossen worden.\nDas Abkommen ist damit samt den Zusatzvereinbarun-\ngen und Anlagen\nam 16. Dezember 1987\naußer Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 21. Mai 1954 (BAnz. Nr. 99/54).\nBonn, den 26. Januar 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Vorrechte und lmmunltäten der Vereinten Nationen\nVom 27. Januar 1988\nD o m i n i ca hat dem Generalsekretär der Vereinten\nNationen am 24. November 1987 notifiziert, daß es sich\nauch nach Erlangung der Unabhängigkeit am 3. Novem-\nber 1978 an das Übereinkommen vom 13. Februar 1946\nüber die Vorrechte und lmmunitäten der Vereinten Natio-\nnen (BGBI. 1980 II S. 941) gebunden betrachtet, dessen\nAnwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das\nVereinigte Königreich auf sein Hoheitsgebiet erstreckt wor-\nden war.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 1. Dezember 1986 (BGBI. II\ns. 1132).\nBonn, den 27. Januar 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt"]}