{"id":"bgbl2-1988-7-11","kind":"bgbl2","year":1988,"number":7,"date":"1988-02-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/7#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-7-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_7.pdf#page=3","order":11,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über Informations- und Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet des Strahlenschutzes","law_date":"1988-01-19T00:00:00Z","page":159,"pdf_page":3,"num_pages":4,"content":["Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1988                                       159\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik\nüber Informations- und Erfahrungsaustausch\nauf dem Gebiet des Strahlenschutzes\nVom 19. Januar 1988\nDas in Bonn am 8. September 1987 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Deutschen Demokra-\ntischen Republik über Informations- und Erfahrungsaus-\ntausch auf dem Gebiet des Strahlenschutzes ist nach\nseinem Artikel 7 Abs. 1\nam 24. November 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 19. Januar 1988\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nProf. Dr. Klaus Töpfer\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik\nüber Informations- und Erfahrungsaustausch\nauf dem Gebiet des Strahlenschutzes\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              wie folgt übereingekommen:\nund\nArtikel 1\ndie Regierung der Deutschen Demokratischen Republik\n(1) Beide Seiten benachrichtigen sich gegenseitig unverzüglich\n- im folgenden „beide Seiten\" genannt -              über Unfälle nach Artikel 1 des Übereinkommens vom 26. Sep-\ntember 1986 über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen\nsind                                                              Unfällen.\n- auf der Grundlage des Vertrages über die Grundlagen der           (2) Die Benachrichtigung erfolgt auf direktem Weg nach den\nBeziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und        Bestimmungen des Artikels 5 des Übereinkommens vom\nder Deutschen Demokratischen Republik vom 21. Dezember         26. September 1986 über die frühzeitige Benachrichtigung bei\n1972,                                                          nuklearen Unfällen. Hierzu geben beide Seiten einander die für\ndie Benachrichtigung zuständigen Stellen bekannt.\n- in der Absicht, einen Beitrag zur Entwicklung gutnachbarlicher\nBeziehungen zu leisten,                                                                    Artikel 2\nBeide Seiten benachrichtigen sich auf gleichem Wege gegen-\n- eingedenk der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und\nseitig über von ihnen gemessene ungewöhnlich erhöhte Werte\nZusammenarbeit in Europa vom 1. August 1975 und des\nder Radioaktivität in anderen als in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nAbschließenden Dokuments des Madrider Treffens,\nFällen.\n- in Anwendung des Übereinkommens vom 26. September 1986                                      Artikel 3\nüber die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen,    (1) Beide Seiten konsultieren sich über die allgemeine Entwick-\ndas in seinem Aritkel 9 zur Förderung gegenseitiger Interessen lung der friedlichen Nutzung der Kernenergie, insbesondere über\nden Abschluß zweiseitiger Vereinbarungen in Erwägung zieht,    Rechtsgrundlagen sowie über Methoden und Ergebnisse der\nStrahlenschutzüberwachung von in Strahlenschutzbereichen täti-\n- in Übereinstimmung mit den bewährten Prinzipien der Zusam-      gen Personen, der Bevölkerung und der Umwelt.\nmenarbeit im Rahmen der Internationalen Atomenergie-Orga-\n(2) Beide Seiten informieren sich gegenseitig über ihre Kern-\nnisation,\nreaktoren sowie Anlagen für bestrahlte Kernbrennstoffe und die\nEndlagerung radioaktiver Abfälle.\n- in der Absicht, den bestmöglichen Schutz von in Strahlen-\nschutzbereichen tätigen Personen, der Bevölkerung und der        (3) Die Informationen nach Absatz 2 werden für geplante Anla-\nUmwelt vor Strahlengefahren zu gewährleisten,                  gen nach Erteilung der staatlichen Genehmigung zur Errichtung","160                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\ngegeben. Beide Seiten informieren sich gegenseitig über die         Beschaffung von Unterlagen mit erheblichen Kosten verbunden\nbeabsichtigte Inbetriebnahme kerntechnischer Einrichtungen.         ist, hat die ersuchende Seite diese zu tragen.\nArtikel 6\nArtikel 4                                  Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September\n(1) In Durchführung dieses Abkommens finden Konsultationen        1971 wird dieses Abkommen in Übereinstimmung mit den fest-\nperiodisch, mindestens einmal im Jahr, und bei besonderen           gelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.\nAnlässen statt.\n(2) Der Inhalt der Gespräche und ausgetauschte Unterlagen                                     Artikel 7\nkönnen ohne Einschränkungen genutzt werden, es sei denn, sie           (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem beide\nwurden von der übermittelnden Seite vertraulich gegeben. Weiter-    Seiten sich gegenseitig durch Notenwechsel mitteilen, daß die\ngabe vertraulicher Informationen oder Unterlagen an Dritte darf     innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.\nnur in gegenseitigem Einverständnis erfolgen.\n(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Abkommens bedür-\nfen der schriftlichen Vereinbarung zwischen beiden Seiten.\nArtikel 5                                  (3) Die beiliegende Anlage ist Bestandteil dieses Abkommens.\nFür die Kosten, die auf der Grundlage dieses Abkommens               (4) Dieses Abkommen wird für unbegrenzte Zeit abgeschlos-\ndurch die gegenseitige Information verursacht werden, machen        sen. Es kann von jeder Seite mit einer Frist von sechs Monaten\nbeide Seiten keine Erstattungsansprüche geltend. Falls die          schriftlich gekündigt werden.\nGeschehen in Bonn am 8. September 1987 in zwei Urschriften\nin deutscher Sprache.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Klaus Töpfer\nFür die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik\nDr. Georg Sitzlack\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik\nüber Informations- und Erfahrungsaustausch\nauf dem Gebiet des Strahlenschutzes\nDie nach Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens zu übermittelnden Informationen umfassen\nfolgende Angaben:\n- Name der Anlage\n- Standort und Adresse\n-  Eigentümer\n-  Betreiber\n-  Zweck\n-  Hauptparameter der Anlage\n-  Gegenwärtiger Status\n-  Betriebsweise\n-  Beschreibung des Standortes\nFür Kernreaktoren werden insbesondere folgende Hauptparameter angegeben:\n- Reaktortyp\n- Leistung\n- Spaltzone (z.B. Geometrie, Brennstoff, Beladung, Anreicherung, Abbrand, Leistungs-\ndichte)\n- Reaktorkontrolle und -regelung\n-   Reaktorgefäß\n-   Kühlmittel und Kühlkreisläufe (primär und sekundär)\n-   Dampferzeuger\n-   zulässige Abgaben radioaktiver Stoffe in die Umwelt\n-  Art des Sicherheitseinschlusses\n-  Sicherheitssysteme","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1988                                           161\nBekanntmachung\ndes deutsch-mosambikanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 25. Januar 1988\nDas in Maputo am 3. Dezember 1987 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik Mosam-\nbik über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 7\nam 3. Dezember 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 25. Januar 1988\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Mosambik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                und der Regierung der Volksrepublik Mosambik durch andere\nVorhaben ersetzt werden.\nund\ndie Regierung der Volksrepublik Mosambik,                                            Artikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik        Bedingungen zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nMosambik,                                                            Verfahren der Auftragsvergabe, bestimmen die zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darle-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        hens zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nvertiefen,\nArtikel 3\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                     Die Regierung der Volksrepublik Mosambik stellt die Kreditan-\nstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nder Volksrepublik Mosambik beizutragen,                              und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Mosam-\nbik erhoben werden.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                              Artikel 4\nArtikel 1                                  Bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-\nporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr wird\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       den nationalen Linienverkehrsuntemehmen beider Länder Gleich-\nes der Regierung der Volksrepublik Mosambik, von der Kreditan-       berechtigung zugesichert. Dabei wird stets dem in wirtschaftlicher\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben          Hinsicht günstigsten Weg für die Volksrepublik Mosambik Rech-\n„Eisenbahnbergungsgerät\" ein Darlehen bis zu 11 500 000,- DM         nung getragen.\n(in Worten: elf Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) zu\nerhalten.                                                                                       Artikel 5\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland            ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung","162                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen        Regierung der Volksrepublik Mosambik innerhalb von drei Mona-\nMöglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.         ten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenseitige Erklä-\nrung abgibt.\nArtikel 6\nArtikel 7\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Maputo am 3. Dezember 1987 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWilfried Noelle\nFür die Regierung der Volksrepublik Mosambik\nJacinto Veloso\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten der deutsch-finnischen Vereinbarung\nzur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit\nVom 26. Januar 1988\nNach Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung vom 9. September\n1987 zu der Vereinbarung vom 28. November 1985 zwi-\nschen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nFinnland zur Durchführung des Abkommens vom 23. April\n1979 über Soziale Sicherheit (BGBI. 1980 II S. 1190) wird\nbekanntgemacht, daß die Verordnung nach ihrem Artikel 3\nAbs. 1\nam 24. November 1987\nin Kraft getreten ist.\nAm selben Tag ist die Vereinbarung vom 28. November\n1985 nach ihrem Artikel 15 in Kraft getreten.\nBonn, den 26. Januar 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh e lt"]}