{"id":"bgbl2-1988-7-1","kind":"bgbl2","year":1988,"number":7,"date":"1988-02-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/7#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-7-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_7.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Inkraftsetzung der Regelung Nr. 27 über Warndreiecke und der Änderungen 01, 02 und 03 zur Regelung Nr. 27 nach dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 27)","law_date":"1988-02-04T00:00:00Z","page":158,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["158                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nVerordnung\nüber die Inkraftsetzung der Regelung Nr. 27 über Warndreiecke\nund der Änderungen 01, 02 und 03 zur Regelung Nr. 27\nnach dem übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen\nfür die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen\nund über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung\n(Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 27)\nVom 4. Februar 1988\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni                              ~ls Anhang 2, die Änderung 02 als Anhang 3 und die\n1965 zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die                               Anderung 03 als Anhang 4 zu dieser Verordnung veröf-\nAnnahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung                              fentlicht. *)\nder Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeu-\n§2\ngen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmi-\ngung (BGBI. 1965 II S. 857), der durch das Gesetz vom                                 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n20. Dezember 1968 (BGBI. II S. 1224) eingefügt worden                              tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 des in der\nist, wird nach Anhörung der zuständigen obersten Landes-                           Eingangsformel genannten Gesetzes vom 20. Dezember\nbehörden verordnet:                                                                1968 auch im Land Berlin.\n§ 1                                                                    §3\nDie nach Artikel 1 des Übereinkommens vom 20. März                                (1) Diese Verordnung tritt mit dem Inkrafttreten der\n1958 angenommene Regelung Nr. 27 und die nach Maß-                                Regelung Nr. 27 für die Bundesrepublik Deutschland mit\ngabe des Artikels 12 des Übereinkommens vom 20. März                               Wirkung vom 2. Februar 1988 in Kraft.\n1958 vereinbarten Änderungen 01, 02 und 03 zur Rege-                                (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an\nlung Nr. 27 über einheitliche Vorschriften für die Genehmi-                        dem die in § 1 genannte Regelung für die Bundesrepublik\ngung der Warndreiecke werden hiermit in Kraft gesetzt.                             Deutschland außer Kraft tritt. Der Tag des Außerkrafttre-\nDie Regelung Nr. 27 wird als Anhang 1, die Änderung 01                             tens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nBonn, den 4. Februar 1988\nDer Bundesminister für Verkehr\nJürgen Warnke\n\") Die Anhänge 1 bis 4 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-\nblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlage-\nband auf Anforderung kostenlos übersandt.","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1988                                       159\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik\nüber Informations- und Erfahrungsaustausch\nauf dem Gebiet des Strahlenschutzes\nVom 19. Januar 1988\nDas in Bonn am 8. September 1987 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Deutschen Demokra-\ntischen Republik über Informations- und Erfahrungsaus-\ntausch auf dem Gebiet des Strahlenschutzes ist nach\nseinem Artikel 7 Abs. 1\nam 24. November 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 19. Januar 1988\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nProf. Dr. Klaus Töpfer\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik\nüber Informations- und Erfahrungsaustausch\nauf dem Gebiet des Strahlenschutzes\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              wie folgt übereingekommen:\nund\nArtikel 1\ndie Regierung der Deutschen Demokratischen Republik\n(1) Beide Seiten benachrichtigen sich gegenseitig unverzüglich\n- im folgenden „beide Seiten\" genannt -              über Unfälle nach Artikel 1 des Übereinkommens vom 26. Sep-\ntember 1986 über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen\nsind                                                              Unfällen.\n- auf der Grundlage des Vertrages über die Grundlagen der           (2) Die Benachrichtigung erfolgt auf direktem Weg nach den\nBeziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und        Bestimmungen des Artikels 5 des Übereinkommens vom\nder Deutschen Demokratischen Republik vom 21. Dezember         26. September 1986 über die frühzeitige Benachrichtigung bei\n1972,                                                          nuklearen Unfällen. Hierzu geben beide Seiten einander die für\ndie Benachrichtigung zuständigen Stellen bekannt.\n- in der Absicht, einen Beitrag zur Entwicklung gutnachbarlicher\nBeziehungen zu leisten,                                                                    Artikel 2\nBeide Seiten benachrichtigen sich auf gleichem Wege gegen-\n- eingedenk der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und\nseitig über von ihnen gemessene ungewöhnlich erhöhte Werte\nZusammenarbeit in Europa vom 1. August 1975 und des\nder Radioaktivität in anderen als in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nAbschließenden Dokuments des Madrider Treffens,\nFällen.\n- in Anwendung des Übereinkommens vom 26. September 1986                                      Artikel 3\nüber die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen,    (1) Beide Seiten konsultieren sich über die allgemeine Entwick-\ndas in seinem Aritkel 9 zur Förderung gegenseitiger Interessen lung der friedlichen Nutzung der Kernenergie, insbesondere über\nden Abschluß zweiseitiger Vereinbarungen in Erwägung zieht,    Rechtsgrundlagen sowie über Methoden und Ergebnisse der\nStrahlenschutzüberwachung von in Strahlenschutzbereichen täti-\n- in Übereinstimmung mit den bewährten Prinzipien der Zusam-      gen Personen, der Bevölkerung und der Umwelt.\nmenarbeit im Rahmen der Internationalen Atomenergie-Orga-\n(2) Beide Seiten informieren sich gegenseitig über ihre Kern-\nnisation,\nreaktoren sowie Anlagen für bestrahlte Kernbrennstoffe und die\nEndlagerung radioaktiver Abfälle.\n- in der Absicht, den bestmöglichen Schutz von in Strahlen-\nschutzbereichen tätigen Personen, der Bevölkerung und der        (3) Die Informationen nach Absatz 2 werden für geplante Anla-\nUmwelt vor Strahlengefahren zu gewährleisten,                  gen nach Erteilung der staatlichen Genehmigung zur Errichtung","160                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\ngegeben. Beide Seiten informieren sich gegenseitig über die         Beschaffung von Unterlagen mit erheblichen Kosten verbunden\nbeabsichtigte Inbetriebnahme kerntechnischer Einrichtungen.         ist, hat die ersuchende Seite diese zu tragen.\nArtikel 6\nArtikel 4                                  Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September\n(1) In Durchführung dieses Abkommens finden Konsultationen        1971 wird dieses Abkommen in Übereinstimmung mit den fest-\nperiodisch, mindestens einmal im Jahr, und bei besonderen           gelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.\nAnlässen statt.\n(2) Der Inhalt der Gespräche und ausgetauschte Unterlagen                                     Artikel 7\nkönnen ohne Einschränkungen genutzt werden, es sei denn, sie           (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem beide\nwurden von der übermittelnden Seite vertraulich gegeben. Weiter-    Seiten sich gegenseitig durch Notenwechsel mitteilen, daß die\ngabe vertraulicher Informationen oder Unterlagen an Dritte darf     innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.\nnur in gegenseitigem Einverständnis erfolgen.\n(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Abkommens bedür-\nfen der schriftlichen Vereinbarung zwischen beiden Seiten.\nArtikel 5                                  (3) Die beiliegende Anlage ist Bestandteil dieses Abkommens.\nFür die Kosten, die auf der Grundlage dieses Abkommens               (4) Dieses Abkommen wird für unbegrenzte Zeit abgeschlos-\ndurch die gegenseitige Information verursacht werden, machen        sen. Es kann von jeder Seite mit einer Frist von sechs Monaten\nbeide Seiten keine Erstattungsansprüche geltend. Falls die          schriftlich gekündigt werden.\nGeschehen in Bonn am 8. September 1987 in zwei Urschriften\nin deutscher Sprache.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Klaus Töpfer\nFür die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik\nDr. Georg Sitzlack\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik\nüber Informations- und Erfahrungsaustausch\nauf dem Gebiet des Strahlenschutzes\nDie nach Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens zu übermittelnden Informationen umfassen\nfolgende Angaben:\n- Name der Anlage\n- Standort und Adresse\n-  Eigentümer\n-  Betreiber\n-  Zweck\n-  Hauptparameter der Anlage\n-  Gegenwärtiger Status\n-  Betriebsweise\n-  Beschreibung des Standortes\nFür Kernreaktoren werden insbesondere folgende Hauptparameter angegeben:\n- Reaktortyp\n- Leistung\n- Spaltzone (z.B. Geometrie, Brennstoff, Beladung, Anreicherung, Abbrand, Leistungs-\ndichte)\n- Reaktorkontrolle und -regelung\n-   Reaktorgefäß\n-   Kühlmittel und Kühlkreisläufe (primär und sekundär)\n-   Dampferzeuger\n-   zulässige Abgaben radioaktiver Stoffe in die Umwelt\n-  Art des Sicherheitseinschlusses\n-  Sicherheitssysteme"]}