{"id":"bgbl2-1988-6-9","kind":"bgbl2","year":1988,"number":6,"date":"1988-02-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/6#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-6-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_6.pdf#page=11","order":9,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über die Vorrechte und Befreiungen der Internationalen Atomenergie-Organisation","law_date":"1988-01-20T00:00:00Z","page":151,"pdf_page":11,"num_pages":6,"content":["Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1988                          151\nof their households\" m paragraph 1 of            Republik den Ausdruck „die mit ihnen im\nArticle 46 and Article 49.                      gemeinsamen Haushalt lebenden Familien-\nmitglieder\" in Artikel 46 Absatz 1 und Arti-\nkel 49 nicht dahingehend auslegt, daß er\nalle Ehegatten der Mitglieder der konsulari-\nschen Vertretungen umfaßt.\nThe Government of the United States,              Die Regierung der Vereinigten Staaten\nhowever, considers the Conventions as           betrachtet die Übereinkommen jedoch zwi-\ncontinuing in force between it and the re-      schen sich und den oben genannten Staa-\nspective above-mentioned States except for      ten als weiterhin in Kraft befindlich, ausge-\nthe provisions to which the reservations are    nommen die Bestimmungen, auf die sich\naddressed in each case.\"                        die Vorbehalte im Einzelfall beziehen.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n26. Oktober 1987 (BGBI. II S. 730), vom 29. Oktober 1987 (BGBI. II S. 783) und\nvom 8. Dezember 1987 (BGBI. 1988 II S. 3).\nBonn, den 18. Januar 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Vereinbarung\nüber die Vorrechte und Befreiungen\nder Internationalen Atomenergie-Organisation\nVom 20.Januar 1988\nDie Vereinbarung vom 1. Juli 1959 über die Vorrechte und Befreiungen der\nInternationalen Atomenergie-Organisation (BGBI. 1960 II S. 1993, 2108) ist nach\nihrem Artikel XII § 38 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nChina                                                                     am 16. Juli 1984\nnach Maßgabe der bei Hinterlegung der Annahmeurkunde\na) gemachten folgenden Vorbehalte:\n(Übersetzung)\n\" ... it [the Government of the Peop-      ,, ... sie [die Regierung der Volksrepublik\nle 's Republic of China) has reservations   China] hat Vorbehalte zu §§ 26 und 34, die\non Sections 26 and 34, which stipulate       vorsehen, daß Streitigkeiten dem Internatio-\nthat differences shall be referred to the    nalen Gerichtshof unterbreitet werden und\nInternational Court of Justice and the      das Gutachten des Gerichtshofs von den\nopinion given by the Court shall be          Streitparteien als bindend anerkannt wird.\"\naccepted as decisive by the parties to\nthe differences.\"\nb) zur Erläuterung dieser Vorbehalte abgegebenen nachstehenden Erklärung:\n(Übersetzung)\n\"The reservations referred to in the          ,,Die in der genannten Urkunde enthalte-\nsaid instrument are not intended on the    nen Vorbehalte beziehen sich nicht auf alle\nentire provisions of Section 26 of the      Bestimmungen des § 26 der Vereinbarung,\nAgreement, but only on those provisions     sondern nur auf die Bestimmungen dar-\nregarding the reference of differences to   über, daß Streitigkeiten dem Internationalen\nthe International Court of Justice and      Gerichtshof unterbreitet werden und Gut-\nthe decisiveness of opinions of the         achten des Gerichtshofs bindend sind.\"\nCourt.\"","152                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nJordanien                                                           am 27. Oktober 1982\nmit dem folgenden, bei Hinterlegung der Annahmeurkunde gemachten Vor-\nbehalt:\n(Übersetzung)\n\"The privileges and immunities recognized         ,,Die aufgrund der Vereinbarung aner-\nunder this agreement shall not be extended       kannten Vorrechte und Befreiungen erstrek-\nto the officials of the IAEA who are Jorda-      ken sich nicht auf Bedienstete der IAEO, die\nnian Nationals if their station is in Jordan     jordanische Staatsangehörige sind, wenn\nitself.\"                                         sich ihre Dienststelle in Jordanien selbst\nbefindet.\"\nKolumbien                                                        am            1. Juli 1983\nKuba                                                             am      24. August 1982\nmit dem folgenden, bei Hinterlegung der Annahmeurkunde gemachten Vor-\nbehalt:\n(Übersetzung)\n\"The Republic of Cuba does not consider           ,,Die Republik Kuba betrachtet sich durct,\nitself bound by the provisions of Sections 26    Artikel VIII§ 26 und Artikel X§ 34 der Ver-\nand 34 of Articles VIII and X of the Agree-      einbarung über die Vorrechte und Befreiun-\nment on the Privileges and lmmunities of         gen der Internationalen Atomenergie-Orga-\nthe International Atomic Energy Agency           nisation, wonach der Internationale Ge-\nunder which the International Court of Jus-       richtshof bei Streitigkeiten über die Aus-\ntice shall have obligatory jurisdiction in        legung oder Anwendung der Vereinbarung\ndifferences which may arise out of the in-       die obligatorische Zuständigkeit hat, nicht\nterpretation or application of the Agreement.     als gebunden. In bezug auf die Zuständig-\nWith regard to the competence of the Inter-       keit des Internationalen Gerichtshofs für\nnational Court of Justice on such matters,        solche Angelegenheiten vertritt Kuba die\nCuba holds that for a difference to be refer-     Ansicht, daß in jedem Einzelfall die Zustim-\nred to the Court for settlement the consent       mung aller beteiligten Parteien erforderlich\nof all parties involved must be obtained in       ist, damit eine Streitigkeit dem Gerichtshof\neach particular case.\"                            zur Beilegung unterbreitet werden kann.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n26. September 1986 (BGBI. II S. 935).\nBonn, den 20.Januar 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t e r h e I t","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1988                                         153\nBekanntmachung\ndes deutsch-burkinischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. Januar 1988\nDas in Bonn am 22. Dezember 1987 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Burkina Faso über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 22. Dezember 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. Januar 1988\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Burkina Faso\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              c) Studien- und Expertenfonds\nund                                d) Sektorprogramm Radio\ndie Regierung von Burkina Faso,                    e) Kleinwasserkraftwerk Badadougou\nf)    Ländliche Entwicklungsbank CNCA,\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Burkina Faso,          wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden\nist, Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 38.000.000, - DM (in\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        Worten: achtunddreißig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nvertiefen,                                                         Regierung von Burkina Faso zu einem späteren Zeitpunkt ermög-\nlicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder weitere\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen      Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 bezeichneten Vor-\nhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, zu\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nBurkina Faso beizutragen,\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung von Burkina Faso durch andere Vorhaben\nersetzt werden.\nArtikel 1\nArtikel 2\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung von Burkina Faso oder einem anderen, von              Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfänger,             gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für die    Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nVorhaben                                                           Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finan-\nzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der\na) Rehabilitierung und Neubau von Wasserrückhaltebecken            Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nb) Sanierung der Textilfabrik Faso Fani                            liegen.","154                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nArtikel 3                                                           Artikel 5\nDie Regierung von Burkina Faso stellt die Kreditanstalt für           Die Regierung der ,Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen        ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nAbgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung            Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen\nder in Artikel 2 erwähnten Verträge in Burkina Faso erhoben          die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt·\nwerden, frei.                                                        genutzt werden.\nArtikel 6\nArtikel 4\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nDie Regierung von Burkina Faso überläßt bei den sich aus der\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nGewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten\nRegierung von Burkina Faso innerhalb von drei Monaten nach\nvon Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-\nInkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nkeine Maßnahme, welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens                                      Artikel 7\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGenehmigungen.\nGeschehen zu Bonn am 22. Dezember 1987 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSudhoff\nFür die Regierung von Burkina Faso\nOuedraogo\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Befreiung ausländischer öffentlicher\nUrkunden von der Legalisation\nVom 25. Januar 1988\nDas Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befrei-\nung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisa-\ntion (BGBI. 1965 II S. 875) ist nach seinem Artikel 12\nAbs. 3 im Verhältnis zu\nBrunei Darussalam                     am 3. Dezember 1987\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 10. März 1986 (BGBI. II S. 542).\nBonn, den 25. Januar 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh e lt","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1988                           155\nBekanntmachung\nzu dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen\nVom 25. Januar 1988\nUnter Bezugnahme auf ihre bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zu dem\nEuropäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (BGBI.\n1964 II S. 1369) abgegebenen Erklärungen haben die N i e d er I an de dem\nGeneralsekretär des Europarats mit Note vom 14. Oktober 1987 folgendes\nnotifiziert:                                                                   (Übersetzung)\n\"The Permanent Representative of the             „Der Ständige Vertreter des Königreichs\nKingdom of the Netherlands to the Council        der Niederlande beim Europarat beehrt\nof Europe presents his compliments to the        sich, dem Generalsekretär des Europarats\nSecretary General of the Council of Europe     mitzuteilen, daß die Erklärung zu den Arti-\nand has the honour to announce that the         keln 6 und 21 des am 13. Dezember 1957 in\ndeclaration conceming Articles 6 and 21 of       Paris geschlossenen Europäischen Auslie-\nthe European Convention on Extradition          ferungsübereinkommens, die anläßlich der\nconcluded on 13 December 1957 in Paris,         Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zu\nwhich was made on 14 February 1969 on           dem Übereinkommen durch das Königreich\nthe occasion of the deposit of the instrument   der Niederlande (für die Niederlande) am\nof ratification of the Convention by the King-   14. Februar 1969 abgegeben wurde, durch\ndom of the Netherlands (for the Nether-         folgende Erklärung ersetzt werden sollte:\nlands) should be replaced by the following\ndeclaration:\nDeclaration conceming Articles 6 and 21          Erklärung zu den Artikeln 6 und 21 des\nof the Convention:                              Übereinkommens:\nThe Govemment of the Kingdom of the              Die Regierung des Königreichs der Nie-\nNetherlands will not permit the transit of      derlande wird die Durchlieferung niederlän-\nNetherlands nationals nor their extradition     discher Staatsangehöriger oder ihre Auslie-\nfor the purposes of the enforcement of          ferung zum Zweck der Vollstreckung von\npenalties or other measures.                    Strafen oder anderen Maßnahmen nicht\nbewilligen.\nHowever, Netherlands nationals may be            Niederländische Staatsangehörige kön-\nextradited for purposes of prosecution if the   nen jedoch zum Zweck der Strafverfolgung\nrequesting State provides a guarantee that      ausgeliefert werden, wenn der ersuchende\nthe person claimed may be retumed to the        Staat die Gewähr dafür bietet, daß der Ver-\nNetherlands to serve his sentence there if,     folgte in die Niederlande zurückgebracht\nfollowing his extradition, a custodial sent-    werden kann, um seine Strafe dort zu ver-\nence other than a suspended sentence or a       büßen, falls nach seiner Auslieferung eine\nm~asure depriving him of his liberty is im-     nicht zur Bewährung ausgesetzte Freiheits-\nposed upon him.                                 strafe oder eine freiheitsentziehende Maß-\nnahme gegen ihn verhängt worden ist.\nAs regards the Kingdom of the Nether-           Hinsichtlich des Königreichs der Nieder-\nlands, \"nationals\" for the purpose of the       lande sind unter \"Staatsangehörige\" im Sin-\nConvention are to be understood as mean-        ne des Übereinkommens diejenigen Perso-\ning persons of Netherlands nationality as       nen zu verstehen, welche die niederländi-\nwell as foreigners integrated into the          sche Staatsangehörigkeit besitzen, sowie\nNetherlands community insofar as they can       Ausländer, die sich in die niederländische\nbe prosecuted within the Kingdom of the         Gemeinschaft eingefügt haben, soweit sie\nNetherlands for the act in respect of which     im Königreich der Niederlande wegen der\nextradition is requested.                       Handlung strafrechtlich verfolgt werden\nkönnen, derentwegen um Auslieferung er-\nsucht wird.\nThe present declaration will enter into          Diese Erklärung tritt am 1. Januar 1988 in\nforce on 1 January 1988.                        Kraft.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n8. November 1976 (BGBI. II S. 1778) und vom 15. April 1986 (BGBI. II S. 631 ).\nBonn, den 25. Januar 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh e lt","156                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer\nInkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit\nzusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-\nblatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 62,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 1,97 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1987 ausgegeben worden sind. Lieferung\ngegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln\n3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 2,87 DM (1,97 DM zuzüglich 0,90 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 3,67 DM.\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.                                                                                                Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls\nüber die Rechtsstellung der Flüchtlinge\nVom 25. Januar1988\nDas Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge\n(BGBI. 1969 II S. 1293) ist nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für\nKap Verde                                                                              am 9. Juli 1987\nin Kraft getreten. Kap Verde hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde den\nfolgenden Vorbehalt gemacht:\n(Übersetzung)\n«Dans tous les cas ou la Convention de                      „In allen Fällen, in denen das Abkommen\n1951 relative au statut des refugies, recon-                 von 1951 über die Rechtsstellung der\nnait aux refugies le traitement le plus favo-                Flüchtlinge Flüchtlingen die günstigste\nrable accorde aux ressortissants d'un pays                   Behandlung zuerkennt, die den Staatsan-\netranger, cette clause ne sera pas interpre-                 gehörigen eines fremden Landes gewährt\ntee de fac;on a comprendre le regime                         wird, wird diese Klausel nicht so ausgelegt,\naccorde aux nationaux des pays avec les-                     als umfasse sie die Regelungen, die für\nquels le Cap Vert ait celebre des accords                    Staatsangehörige der Länder gelten, mit\nregionaux douaniers, economiques et politi-                  denen Kap Verde regionale Zoll-, Wirt-\nques. »                                                      schafts- und politische Übereinkünfte\ngeschlossen hat.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n15. Oktober 1987 (BGBI. II S. 719).\nBonn, den 25. Januar 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t er h e I t"]}