{"id":"bgbl2-1988-6-3","kind":"bgbl2","year":1988,"number":6,"date":"1988-02-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/6#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-6-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_6.pdf#page=14","order":3,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation","law_date":"1988-01-25T00:00:00Z","page":154,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["154                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nArtikel 3                                                           Artikel 5\nDie Regierung von Burkina Faso stellt die Kreditanstalt für           Die Regierung der ,Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen        ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nAbgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung            Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen\nder in Artikel 2 erwähnten Verträge in Burkina Faso erhoben          die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt·\nwerden, frei.                                                        genutzt werden.\nArtikel 6\nArtikel 4\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nDie Regierung von Burkina Faso überläßt bei den sich aus der\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nGewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten\nRegierung von Burkina Faso innerhalb von drei Monaten nach\nvon Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-\nInkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nkeine Maßnahme, welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens                                      Artikel 7\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGenehmigungen.\nGeschehen zu Bonn am 22. Dezember 1987 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSudhoff\nFür die Regierung von Burkina Faso\nOuedraogo\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Befreiung ausländischer öffentlicher\nUrkunden von der Legalisation\nVom 25. Januar 1988\nDas Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befrei-\nung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisa-\ntion (BGBI. 1965 II S. 875) ist nach seinem Artikel 12\nAbs. 3 im Verhältnis zu\nBrunei Darussalam                     am 3. Dezember 1987\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 10. März 1986 (BGBI. II S. 542).\nBonn, den 25. Januar 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh e lt"]}