{"id":"bgbl2-1988-6-2","kind":"bgbl2","year":1988,"number":6,"date":"1988-02-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/6#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-6-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_6.pdf#page=13","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-burkinischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1988-01-22T00:00:00Z","page":153,"pdf_page":13,"num_pages":1,"content":["Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1988                                         153\nBekanntmachung\ndes deutsch-burkinischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. Januar 1988\nDas in Bonn am 22. Dezember 1987 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Burkina Faso über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 22. Dezember 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. Januar 1988\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Burkina Faso\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              c) Studien- und Expertenfonds\nund                                d) Sektorprogramm Radio\ndie Regierung von Burkina Faso,                    e) Kleinwasserkraftwerk Badadougou\nf)    Ländliche Entwicklungsbank CNCA,\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Burkina Faso,          wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden\nist, Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 38.000.000, - DM (in\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        Worten: achtunddreißig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nvertiefen,                                                         Regierung von Burkina Faso zu einem späteren Zeitpunkt ermög-\nlicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder weitere\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen      Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 bezeichneten Vor-\nhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, zu\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nBurkina Faso beizutragen,\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung von Burkina Faso durch andere Vorhaben\nersetzt werden.\nArtikel 1\nArtikel 2\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung von Burkina Faso oder einem anderen, von              Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfänger,             gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für die    Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nVorhaben                                                           Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finan-\nzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der\na) Rehabilitierung und Neubau von Wasserrückhaltebecken            Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nb) Sanierung der Textilfabrik Faso Fani                            liegen."]}