{"id":"bgbl2-1988-5-4","kind":"bgbl2","year":1988,"number":5,"date":"1988-02-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/5#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-5-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_5.pdf#page=9","order":4,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zum deutsch-französischen Abkommen über die Errichtung deutsch-französischer Gymnasien und die Schaffung des deutsch-französischen Abiturs sowie die Bedingungen für die Zuerkennung des Abiturzeugnisses","law_date":"1987-12-15T00:00:00Z","page":133,"pdf_page":9,"num_pages":6,"content":["Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Februar 1988                                         133\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zum deutsch-französischen Abkommen\nüber die Errichtung deutsch-französischer Gymnasien\nund die Schaffung des deutsch-französischen Abiturs\nsowie die Bedingungen für die Zuerkennung des Abiturzeugnisses\nVom 15. Dezember 1987\nIn Karlsruhe ist durch Notenwechsel vom 12. November           die Zuerkennung des Abiturzeugnisses (BGBI. 1972 II\n1987 zwischen der Regierung der Bundesrepublik                    S. 569) sowie über die Neufassung der Bestimmungen zur\nDeutschland und der Regierung der Französischen Repu-             Durchführung des Abkommens geschlossen worden. Die\nblik eine Vereinbarung über das Außerkraftsetzen der              Vereinbarung ist\nAnlage zum Abkommen vom 10. Februar 1972 zwischen                                   am 12. November 1987\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Französischen Republik über die Errichtung          in Kraft getreten. Die einleitende deutsche Note der Ver-\ndeutsch-französischer Gymnasien und die Schaffung des             einbarung sowie die neugefaßten Durchführungsbestim-\ndeutsch-französischen Abiturs sowie die Bedingungen für           mungen werden nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. Dezember 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh elt\nDer Bundesminister\nKarlsruhe, den 12. November 1987\ndes Auswärtigen\nHerr Minister,                                                      Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes-\nRegierung der Französischen Republik innerhalb von drei Mona-\nrepublik Deutschland und unter Bezugnahme auf die von der\nten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung eine gegenteilige\ndeutsch-französischen Expertenkommission für das allgemeinbil-\ndende Schulwesen geführten Verhandlungen vorzuschlagen, daß      Erklärung abgibt.\ndie Anlage zum Abkommen vom 10. Februar 1972 zwischen der           Falls dieser Vorschlag die Zustimmung der Regierung der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung        Französischen Republik findet, werden diese Note und Ihre die-\nder Französischen Republik über die Errichtung deutsch-französi- ses Einverständnis zum Ausdruck bringende Antwortnote eine\nscher Gymnasien und die Schaffung des deutsch-französischen       Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die\nAbiturs sowie die Bedingungen für die Zuerkennung des Abitur-     mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nzeugnisses gemäß Artikel 34 des Abkommens außer Kraft gesetzt       Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner aus-\nund durch die in der Anlage dieser Note beigefügten neuen         gezeichneten Hochachtung.\nDurchführungsbestimmungen zum Abkommen ersetzt wird.                                                                  Genscher\nSeiner Exzellenz\ndem Minister der Auswärtigen Angelegenheiten\nder Französischen Republik\nHerrn Jean Bernard Raimond","134                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nAnlage\nBestimmungen\nzur Durchführung des Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französischen Republik\nüber die Errichtung deutsch-französischer Gymnasien\nund die Schaffung des deutsch-französischen Abiturs\nsowie die Bedingungen für die Zuerkennung des Abiturzeugnisses\n-1-                                   b) für den sprachlichen Zweig mit Latein (A2)\nPhilosophie,\nFremdprüfer\nLatein;\n(Artikel 6)\nDie Fremdprüfer werden von den nationalen Behörden nach            c) für die mathematisch-naturwissenschaftlichen Zweige C\nBedarf bestimmt. Sie müssen über gute Kenntnisse der Partner-            (mit Physik) und D (mit Biologie und Chemie)\nsprache verfügen. Ihre Zahl beträgt mindestens drei Lehrer jeder         Physik,\nStaatsangehörigkeit für jedes Prüfungszentrum; die Zahl vier der         Chemie.\nanderen Staatsangehörigkeit darf nur bei außergewöhnlichen\nSituationen überschritten werden.                                                                  -V-\nPrüfungen der ersten Prüfungsgruppe\n- II -                                                 (Artikel 11, 12, 14 und 15)\nSondertermin                             A.  Die Prüfungen der ersten Prüfungsgruppe umfassen:\n(Artikel 8 Abs. 3)\n1. für alle Zweige\nDer Präsident des Prüfungsausschusses entscheidet über die              eine schriftliche Prüfung in der Muttersprache, Dauer 4,5\nAnerkennung der Gründe für die Nichtdurchführung der Prüfung               Stunden, mit dem Koeffizienten 3 für die sprachlichen\naufgrund der vom Kandidaten vorgelegten Atteste und Bescheini-             Zweige A sowie den mathematisch-naturwissenschaft-\ngungen und darüber, ob und welche Prüfungsteile er zu wieder-              lichen Zweig D und dem Koeffizienten 2 für den mathe-\nholen hat.                                                                 matisch-naturwissenschaftlichen Zweig C (mit Physik),\n-111-                                       eine schriftliche Prüfung in der Partnersprache, Dauer\nMeldung zur Prüfung                                   4 Stunden, mit dem Koeffizienten 1,5,\n(Artikel 3 und 9)                                 eine mündliche Prüfung in der Partnersprache, mit dem\nKoeffizienten 1,5;\nDer Kandidat reicht seine Meldung bei der Schulleitung des von\nihm besuchten deutsch-französischen Gymnasiums ein.                    2. außerdem\nDie Meldung erfolgt in der Zeit zwischen dem 15. und                    a) für den sprachlichen Zweig mit Englisch (A 1) nach\n31. Januar jeden Jahres. Der Kandidat gibt bei der Meldung an, in              Wahl des Kandidaten zwei der drei folgenden schrift-\nwelchen Wahlfächern er mündlich geprüft werden möchte und                      lichen Prüfungen:\n- soweit eine Wahlmöglichkeit bei den schriftlichen Prüfungs-\nfächern besteht - für welches schriftliche Prüfungsfach er sich                in Philosophie,                       Dauer 4 Stunden,\nin Englisch,                          Dauer 3 Stunden,\nentscheidet.\nin Mathematik,                        Dauer 3 Stunden,\nMit der Meldung zur Abiturprüfung ist die Einzahlung der Prü-               jeweils mit dem Koeffizienten 3;\nfungsgebühr verbunden. Diese ist für alle Kandidaten, die die\nPrüfung an einem Prüfungszentrum in der Bundesrepublik                     b) für den sprachlichen Zweig mit Latein (A2) nach Wahl\nDeutschland ablegen, die gleiche wie für die Meldung zum deut-                 des Kandidaten zwei der drei folgenden schriftlichen\nschen Abitur; für alle Kandidaten, die die Prüfung an einem                    Prüfungen:\nPrüfungszentrum in Frankreich ablegen, ist sie die gleiche wie für             in Philosophie,                       Dauer 4 Stunden,\ndie Meldung zum französischen Baccalaureat.                                    in Latein,                            Dauer 3 Stunden,\nin Mathematik,                        Dauer 3 Stunden,\n-IV-                                            jeweils mit dem Koeffizienten 3;\nUnterrichtsfächer, die durch Vornoten bewertet werden\n(Artikel 11, 12 und 13)                               c) für den Zweig C:\neine schriftliche Prüfung in Mathematik,\nDie sieben Fächer, in denen Vornoten erstellt werden, sind\nDauer 4 Stunden, mit dem Koeffizienten 4,\nfolgende:\neine schriftliche Prüfung in Physik, Dauer 3 Stunden,\n1. für alle Zweige, mit dem Koeffizienten 1 für jedes Fach,                     mit dem Koeffizienten 3; dabei ist die mögliche Vor-\nMuttersprache,                                                              bereitungszeit für praktische Versuche nicht ein-\nPartnersprache,                                                             geschlossen;\nMathematik,\nBiologie,                                                              d) für den Zweig D:\nGesellschaftswissenschaften;                                               eine schriftliche Prüfung in Mathematik,\nDauer 4 Stunden, mit dem Koeffizienten 3,\n2. außerdem, mit dem Koeffizienten 1 für jedes Fach,                           eine schriftliche Prüfung nach Wahl des Kandidaten\na) für den sprachlichen Zweig mit Englisch (A 1)                           in Biologie oder Chemie, Dauer 3 Stunden, mit dem\nPhilosophie,                                                           Koeffizienten 3; dabei ist die mögliche Vorbereitungs-\nEnglisch;                                                              zeit für praktische Versuche nicht eingeschlossen.","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Februar 1988                                      135\nB. Art der Prüfungsaufgaben der ersten Prüfungsgruppe                      von mittlerem Schwierigkeitsgrad; der Text soll mög-\n(Artikel 14 und 15):                                                    lichst aus dem Werk eines modernen oder zeitgenös-\nsischen Autors stammen. Für besonders schwierige\n1. Schriftliche Prüfung in der Muttersprache, Dauer 4,5                 Wörter oder Redewendungen sollen Erklärungshilfen\nStunden,        ·                                                   gegeben werden.\na) in den Zweigen A1 und A2:                                        Die Kandidaten sollen durch Fragen zum Verständnis\nDie Kandidaten haben die Wahl zwischen drei Prü-               des Textes und zu einer entsprechenden Kommentie-\nfungsaufgaben, von denen eine bearbeitet werden                rung geführt werden. Die letzte Frage stellt dem Kan-\nmuß:                                                           didaten die Wahl zwischen zwei Themen, die ausführ-\nein allgemeines, literarisches oder kulturelles Thema,         licher zu behandeln sind, wobei die Themen sich auf\nein literarisches Thema, das sich auf einen oder               den Text selbst beziehen können oder im Anschluß\nmehrere Autoren aus dem Lehrplan der beiden letz-              an den Text über diesen hinausgehen;\nten Klassen bezieht,                                           der Kandidat hat das von ihm gewählte Thema entwe-\neine Kommentierung einer kürzeren Textstelle aus               der in der Form einer pers4nlichen Stellungnahme als\ndem Werk eines in den beiden Abschlußklassen ge-               Essay oder in der Form einer sachlichen Erörterung\nlesenen Autors.                                                als kurzen Aufsatz zu behandeln.\nDie drei Prüfungsaufgaben sind für beide Zweige               Der vorgeschlagene Text soll zu seiner Behandlung\ngleich.                                                       keine besonderen literaturgeschichfüchen Kenntnisse\nvoraussetzen. Er kann dem Werk eines im Unterricht\nb) in den Zweigen C und D (nur französische Klassen):\ngelesenen Autors entnommen sein.\nDie Kandidaten haben die Wahl zwischen vier Prü-          b) mündlich\nfungsaufgaben, von denen eine bearbeitet werden\nmuß:                                                          Dauer höchstens zwanzig Minuten nach einer Vor-\nein literarisches Thema, das sich auf einen oder              bereitungszeit von etwa zwanzig Minuten für den\nmehrere Autoren aus dem Lehrplan der beiden letz-             einzelnen Kandidaten.\nten Klassen bezieht,                                          Diese Prüfung soll den besonderen bilingualen und\ndie Kommentierung einer kürzeren Textstelle aus                bikulturellen Charakter eines deutsch-französischen\ndem Werk eines in den beiden Abschlußklassen gele-             Gymnasiums sichtbar machen. Der Zweitprüfer ist ein\nsenen Autors,                                                 Fachlehrer der Muttersprache der jeweiligen nationa-\nlen Abteilung des Kandidaten.\ndie Analyse eines philosophischen Textes, dessen\nAutor zum Lehrplan der beiden letzten Klassen gehö-            Die Prüfung dient in erster Linie dazu, die Kenntnisse\nren kann,                                                      der Sprache und Kultur des Partnerlandes festzustel-\nlen. Im letzten Teil der Prüfung stellt der Zweitprüfer\ndie philosophische Behandlung eines allgemeinen\nFragen an den Kandidaten, die den fremdsprach-\nThemas, wobei der Kandidat die im Philosophieunter-\nlichen Text einerseits und die eigene Literatur und\nricht erworbenen Kenntnisse selbständig anwenden\nKultur andererseits miteinander in Verbindung brin-\nkann.\ngen.\nFür die zwei letzten Aufgaben ist der erste Korrektor\nder Philosophielehrer der Abschlußklasse des Kandi-            Die Gesamtleistung dieser Prüfung wird von beiden\ndaten. Zweiter Korrektor ist ein Fachlehrer für Franzö-        Prüfern einvernehmlich in einer Note für die Partner-\nsisch.                                                        sprache zusammengefaßt.\nDie vier Prüfungsaufgaben sind für beide Zweige         3. Schriftliche Prüfung in Philosophie, Dauer 4 Stunden.\ngleich.                                                    Die Kandidaten können unter drei Arten von Themen\nc) in den Zweigen C und D (nur deutsche Klassen):              wählen:\nDie Kandidaten haben die Wahl zwischen vier Prü-          eine Erörterung eines philosophischen Problems in Ver-\nfungsaufgaben, von denen eine bearbeitet werden           bindung mit dem in den beiden Abschlußklassen durch-\nmuß:                                                       genommenen Stoff;\nein allgemein-literarisches Thema,                         die Kommentierung eines philosophischen Textes, des-\nsen Autor zum Lehrplan der beiden Abschlußklassen\nein literarisches Thema, das sich auf einen oder           gehören kann;\nmehrere Autoren aus dem Lehrplan der beiden letz-\nten Klassen bezieht,                                      die philosophische Behandlung eines allgemeinen The-\nmas, wobei der Kandidat die im Philosophieunterricht\neine Kommentierung einer kürzeren Textstelle aus           erworbenen Kenntnisse selbständig anwenden kann.\ndem Werk eines in den beiden Abschlußklassen gele-\nsenen Autors,                                          4. Schriftliche Prüfung in Latein (Herübersetzung), Dauer\nein Thema aus der Allgemeinen Ethik, formuliert von        3 Stunden.\ndem Deutschlehrer im Einvernehmen mit dem Reli-            Der zu übersetzende lateinische Text soll etwa 20 bis 30\ngions- und Ethiklehrer.                                   Zeilen betragen und einen mittleren Schwierigkeitsgrad\nDie vier Prüfungsaufgaben sind für beide Zweige            aufweisen. Der Gebrauch eines Wörterbuchs „Latein-\ngleich. Die Arbeiten werden korrigiert und benotet         Deutsch\" oder \"Latein-Französisch\" ist gestattet. Der\nvom ersten und zweiten Korrektor für das Fach Mut-         Präsident des Prüfungsausschusses bestimmt auf Vor-\ntersprache.                                                schlag der Direktoren die Wörterbücher, die benutzt wer-\nden dürfen.\n2. Prüfung in der Partnersprache,\n5. Schriftliche Prüfung in Englisch, Dauer 3 Stunden.\na) schriftlich,                          Dauer 4 Stunden.\nDie Prüfung besteht aus einer Textinterpretation - a\nDie Aufgabe ist für alle Zweige gleich.                    guided analysis - eines relativ kurzen literarischen oder\nDiese Prüfung soll allen Kandidaten Gelegenheit bie-       landeskundlichen Textes von mittlerem Schwierigkeits-\nten, sich in der Partnersprache auszudrücken. Die          grad, der in sich eine Einheit bildet. Der Text kann aus\nPrüfungsaufgabe besteht in der Kommentierung               dem Werk eines im Lehrplan vorkommenden Autors\neines nicht zu langen, in sich geschlossenen Textes        stammen.","136                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nFragen zum Textverständnis führen den Kandidaten in             4. für den mathematisch-naturwissenschaftlichen Zweig C\neinem ersten Teil schrittweise zur Interpretation des Tex-          mit Physik, mit dem Koeffizienten 2 für jedes Fach:\ntes. Im zweiten Teil der Arbeit wird dem Kandidaten                 Chemie,\nGelegenheit gegeben, in Form eines Essays persönlich                Gesellschaftswissenschaften,\nzu einem Problem Stellung zu nehmen, das im Text oder               Biologie;\nvom Text ausgehend aufgeworfen wird.\n5. für den mathematisch-naturwissenschaftlichen Zweig D\nDer Gebrauch eines einsprachigen Wörterbuches ist\nmit Biologie und Chemie, mit dem Koeffizienten 2 für\ngestattet. Der Präsident des Prüfungsausschusses\njedes Fach:\nbestimmt auf Vorschlag der Direktoren, welche Wörter-\nbücher zulässig sind.                                               Chemie oder Biologie (vgl. Ziff. 1),\nPhysik,\n6. Schriftliche Prüfung in Mathematik,                                 Gesellschaftswissenschaften.\nDauer sprachliche Zweige                        3 Stunden,\nmathematisch-naturwissenschaftliche Zweige 4 Stunden.      B.   Bei der mündlichen Prüfung in Gesellschaftswissenschaften\nwird die Entscheidung über das zu prüfende Fach unmittel-\nEs werden drei Aufgaben gestellt, deren Schwierigkeits-         bar nach der Bekanntgabe der Ergebnisse der Prüfungen der\ngrad für die verschiedenen Zweige unterschiedlich ist und       ersten Gruppe durch losverfahren bestimmt. Der Kandidat\ndie sich auf die verschiedenen Teile des Lehrplans bezie-       wird in der jeweiligen Unterrichtssprache geprüft.\nhen. Der Gebrauch einer mathematischen Formelsamm-\nlung und eines Taschenrechners ist gestattet. Der Präsi-   C.   Jede zusätzliche Prüfung, der sich der Kandidat auf seinen\ndent des Prüfungsausschusses bestimmt auf Vorschlag             Antrag hin gemäß Artikel 23 Abs. 2 des Abkommens unter-\nder Direktoren, welche Formelsammlungen und                     zogen hat, ist mit dem Koeffizienten 1 zu bewerten.\nTaschenrechner zulässig sind.\n7. Schriftliche Prüfung in Physik, Dauer 3 Stunden.                                            - VII -\nDer Kandidat hat drei Aufgaben zu bearbeiten. Das Mate-                    Prüfungen In den Leibesübungen\nrial für die Aufgaben soll aus dem Stoff des Lehrplans der                               (Artikel 19)\ndrei letzten Klassen gewählt werden. Die Verteilung der\nBewertungspunkte auf die drei Aufgaben soll auf dem           Die Prüfung in den Leibesübungen findet in zwei Teilen statt,\nAufgabenblatt der Kandidaten erscheinen. Es darf keine     der erste Teil in der vorletzten Klasse,\nFormelsammlung benutzt werden.                             der zweite Teil in der Abschlußklasse.\nDie Endnote im Fach Leibesübungen hat den Koeffizienten 1.\n8. Schriftliche Prüfung in Chemie, Dauer 3 Stunden.\nVon den drei gestellten Aufgaben hat der Kandidat zwei\nzu bearbeiten. Die Benutzung einer Chemie-Formel-                                          - VIII -\nsammlung ist nicht zulässig.                                                Prüfungen In den Wahlfächern\n(Artikel 20)\n9. Schriftliche Prüfung in Biologie, Dauer 3 Stunden.\nFolgende Wahlfächer, deren Koeffizient jeweils 1 ist, können\nVon drei gestellten Aufgaben hat der Kandidat zwei zu      Gegenstand einer Prüfung sein:\nbearbeiten.\nKunsterziehung,\nC.  1. Die Fachlehrer dürfen nur Prüfungsaufgaben vorschla-       Musik,\ngen, die sie nicht in der Klasse behandelt haben.          Englisch, außer für Kandidaten des sprachlichen Zweiges A1 mit\nEnglisch,\n2. Die Kandidaten dürfen nur zugelassene Hilfsmittel ver-     Latein, außer für Kandidaten des sprachlichen Zweiges A2 mit\nwenden.                                                    Latein,\nLatein für die Kandidaten, die dieses Fach nicht als Pflichtfach\ngewählt haben,\neine dritte lebende Fremdsprache oder Griechisch,\n-VI-\nInformatik,\nMündliche Prüfungen In der zweiten Prüfungsgruppe              Religionslehre oder Ethik für die Kandidaten der deutschen Klas-\n(Artikel 23)                           sen.\nA.  Die für die mündlichen Prüfungen festgelegten Fächer sind        Die Zulassung zu der Prüfung in den vorgenannten Wahl-\n- außer den in Art. 18 Abs. 4 des Abkommens vorgesehenen      fächern ist nur möglich, wenn der Kandidat am Unterricht in dem\nmündlichen Aufbesserungsprüfungen - folgende:                 betreffenden Fach in den drei letzten Klassen mit mindestens\n2 Wochenstunden - in den Sprachen mit mindestens 3 Wochen-\n1. Für alle Zweige:                                           stunden - nach einem anerkannten Lehrplan teilgenommen hat.\nDas Fach, das der Kandidat bei der schriftlichen Prüfung\nder ersten Prüfungsgruppe abgewählt hat, fällt unter die\nGruppe der Fächer, unter denen der Präsident des Prü-                                       -IX-\nfungsausschusses die Anzahl und die Art der mündlichen        Um die Organisation der Prüfungen an den deutsch-französi-\nPrüfungsfächer der zweiten Gruppe bestimmt.               schen Gymnasien zu erleichtern und die Koordination des Unter-\nrichts zu verbessern, trifft ein dreiköpfiger Koordinationsausschuß\n2. Für den sprachlichen Zweig mit Englisch, mit dem Koeffi-\nnach Bedarf und mindestens einmal pro Jahr unter dem Vorsitz\nzienten 2 für jedes Fach:\neines seiner Mitglieder zusammen. Der Ausschuß wird gebildet\nEnglisch, Philosophie oder Mathematik (vgl. Ziff. 1),     aus:\nGesellschaftswissenschaften,\n- einem Vertreter des Landes Baden-Württemberg\nBiologie;\n- einem Vertreter des Saarlandes\n3. für den sprachlichen Zweig mit Latein, mit dem Koeffi-\nzienten 2 für jedes Fach:                                  - einem Vertreter des französischen Erziehungsministeriums.\nLatein, Philosophie oder Mathematik (vgl. Ziff. 1),          Der Vorsitzende wird für jeweils ein Jahr bestimmt. Er berichtet\nGesellschaftswissenschaften,                              der deutsch-französischen Expertenkommission für das allge-\nBiologie;                                                 meinbildende Schulwesen über die Tätigkeit des Ausschusses.","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Februar 1988                                          137\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französischen Republik\nüber das Deutsch-französische Hochschulkolleg\nVom 15. Dezember 1987\nIn Karlsruhe ist durch Notenwechsel vom 12. November\n1987 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Französischen Repu-\nblik eine Vereinbarung über die Schaffung des Deutsch-\nfranzösischen Hochschulkollegs geschlossen worden. Die\nVereinbarung ist\nam 12. November 1987\nin Kraft getreten. Die einleitende deutsche Note der Ver-\neinbarung wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. Dezember 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oe ste rhe lt\nDer Bundesminister\ndes Auswärtigen                                                                                Karlsruhe, den 12. November 1987\nHerr Minister,\nnach den Gesprächen, die entsprechend der Gemeinsamen                   -    Unterstützung der Mobilität von Studenten, auch in der\nErklärung über kulturelle Zusammenarbeit vom 28. Oktober 1986                  Form von Stipendien, zur Förderung von Auslandsauf-\nzwischen Verantwortlichen unserer beiden Länder stattgefunden                  enthalten im Rahmen der vorstehend erwähnten\nhaben, beehre ich mich, Ihnen im Namen der Regierung der                       gemeinsamen Studienprogramme,\nBundesrepublik Deutschland folgende Vereinbarung über das\n-   Auswertung der bei laufenden Programmen gewonne-\nDeutsch-französische Hochschulkolleg vorzuschlagen:\nnen Erfahrungen,\n1. Zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen deutschen und                -    Sammlung und Veröffentlichung von entsprechenden\nfranzösischen Hochschulen wird ein Kolleg aus deutschen                     Informationen.\nund französischen Persönlichkeiten geschaffen; es heißt\n,,Deutsch-französisches Hochschulkolleg\".                          b) Mobilität der Hochschullehrer und des sonstigen wissen-\nschaftlichen Hochschulpersonals\n2. Aufgaben                                                               Das Kolleg erleichtert Begegnungen und Seminare zwi-\nDas Kolleg hat die Aufgabe, die Mobilität der Studenten, der           schen deutschen und französischen Hochschullehrern und\nHochschullehrer und des sonstigen wissenschaftlichen Hoch-             sonstigem wissenschaftlichen Hochschulpersonal sowie\nschulpersonals zwischen beiden Ländern zu fördern und die              die Wahrnehmung von Lehraufgaben im Partnerland.\nHochschulen bei der Vertiefung ihrer Beziehungen und der\nAnknüpfung neuer Beziehungen zu unterstützen. Es koordi-            c) Sonstige Aufgaben\nniert seine Tätigkeit mit der bestehender Einrichtungen und           Die deutsch-französische Expertenkommission für das\nProgramme der Zusammenarbeit.                                          Hochschulwesen kann das Kolleg bitten, zu anderen Fra-\ngen des deutsch-französischen Hochschulaustauschs\na) Mobilität der Studenten\nStellung zu nehmen.\nDas Kolleg fördert die Entwicklung von gemeinsamen Stu-\nIn Absprache zwischen den Vertragsparteien kann das\ndienprogrammen zwischen deutschen und französischen\nKolleg mit weiteren ~ufgaben betraut werden.\nHochschulen, insbesondere in Studiengängen, die mit der\nEntwicklung der Technik und den Bedürfnissen der Volks-        d) Das Kolleg unterrichtet die deutsch-französische Exper-\nwirtschaft beider Länder verbunden sind.                          tenkommission für das Hochschulwesen regelmäßig über\nEs erfüllt seine Aufgaben insbesondere durch                      Planung und Ergebnisse seiner Arbeit.\n-    Unterstützung der Schaffung von gemeinsamen Stu-        3. Organisation\ndienprogrammen, vor allem von integrierten Studien-        a) Das Kolleg wird paritätisch aus je neun deutschen und\ngängen, die zu von den zuständigen deutschen und              französischen Persönlichkeiten zusammengesetzt, die\nfranzösischen Stellen verliehenen deutschen und fran-         vom Bevollmächtigten der Bundesrepublik Deutschland für\nzösischen Abschlüssen führen,                                 kulturelle Angelegenheiten im Rahmen des Vertrags über","138                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\ndie deutsch-französische Zusammenarbeit und dem              4. Finanzierung\nMinister für nationale Erziehung nach den Verfahren der          Jede Partei trägt die sie betreffenden Sach- und Personal-\njeweiligen Seite für vier Jahre ernannt werden, und zwar         kosten des Kollegs.\njeweils fünf Hochschullehrer und vier aufgrund ihrer Sach-\nBeide Parteien stellen Mittel zur Durchführung der Programme\nkunde ausgewählte Persönlichkeiten.\ndes Kollegs bereit.\nDas Kolleg kann einen oder mehrere Experten aus wissen-          Ergänzende Mittel können von verschiedenen öffentlichen\nschaftlicher ober beruflicher Praxis beratend hinzuziehen.       und privaten Einrichtungen sowie auf deutscher Seite von den\nLändern und auf französischer Seite von den Gebietskörper-\nb) Das Kolleg faßt die Entscheidungen, die in seinen Zustän-\nschaften zur Verfügung gestellt werden.\ndigkeitsbereich fallen, mit Zweidrittelmehrheit der anwe-\nsenden Mitglieder. Es gibt sich seine eigene Geschäftsord-       Das Kolleg entscheidet über die Vergabe der ihm zur Verfü-\nnung.                                                            gung stehenden Mittel und berücksichtigt dabei die Richt-\nlinien, die gegebenenfalls von den zur Durchführung des\nc) Das Kolleg wählt aus seiner Mitte für vier Jahre einen           Programms beitragenden Parteien festgelegt werden.\nPräsidenten und einen Vizepräsidenten, wobei der eine        5. Berlin-Klausel\nDeutsche und der andere Franzose ist. Sie tauschen ihre\nDiese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nÄmter nach der Hälfte ihrer Amtszeit.\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber\nDer Präsident sorgt für die Vorbereitung und Ausführung          der Regierung der Französischen Republik innerhalb von drei\nder Entscheidungen des Kollegs. Er wird vom Vizepräsi-           Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegentei-\ndenten unterstützt, der für die Umsetzung d_er Entschei-         lige Erklärung abgibt.\ndungen in seinem Land insoweit beauftragt wird.\nFalls der vorstehende Vorschlag die Zustimmung der Regie-\nd) Das Kolleg verfügt über ein Sekretariat in jedem Land, sei   rung der Französischen Republik findet, werden diese Note und\nes bei einer Hochschule, sei es bei einer besonders mit der  Ihre dieses Einverständnis zum Ausdruck bringende Antwortnote\nEntwicklung der deutsch-französischen Hochschulzusam-        eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden,\nmenarbeit befaßten Einrichtung.                              die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nDie Sekretariate führen die Weisungen des Präsidenten          Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner aus-\nbzw. des Vizepräsidenten nach Buchstabe c Absatz 2 aus.      gezeichneten Hochachtung.\nGenscher\nSeiner Exzellenz\ndem Minister der Auswärtigen Angelegenheiten\nder Französischen Republik\nHerrn Jean Bernard Raimond\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Weltorganisation für Meteorologie\nVom 20. Januar 1988\nDas Übereinkommen vom 11. Oktober 1947 über die\nWeltorganisation für Meteorologie (BGBI. 1970 II S. 18;\n1977 II S. 92) ist nach seinem Artikel 35 Abs. 1 für die\nVereinigten Arabischen Emirate          am 16. Januar 1987\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 13. März 1986 (BGBI. II S. 546).\nBonn, den 20. Januar 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oe ste rh e lt"]}