{"id":"bgbl2-1988-5-3","kind":"bgbl2","year":1988,"number":5,"date":"1988-02-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/5#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-5-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_5.pdf#page=2","order":3,"title":"Gesetz zu dem Abkommen vom 4. November 1985 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Personenstandsurkunden/Zivilstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen","law_date":"1988-01-28T00:00:00Z","page":126,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["126                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nGesetz\nzu dem Abkommen vom 4. November 1985\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nüber den Verzicht auf die Beglaubigung\nund über den Austausch von Personenstandsurkunden/Zivilstandsurkunden\nsowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen\nVom 28. Januar 1988\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                  Artikel 2\ndas folgende Gesetz beschlossen:\nDieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land\nArtikel 1                         Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.\nDem in Bern am 4. November 1985 unterzeichneten\nAbkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nArtikel 3\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den\nVerzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch         (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung\nvon Personenstandsurkunden/Zivilstandsurkunden sowie      in Kraft.\nüber die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen und\ndem Protokoll zu diesem Abkommen wird zugestimmt.            (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem\nDas Abkommen und das Protokoll werden nachstehend         Artikel 14 Abs. 2 sowie das Protokoll in Kraft treten, ist im\nveröffentlicht.                                           Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 28. Januar 1988\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Februar 1988                                    127\nAbkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nüber den Verzicht auf die Beglaubigung\nund über den Austausch von Personenstandsurkunden/Zivilstandsurkunden\nsowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen\nDie Bundesrepublik Deutschland                      der schweizerische Zivilstandsbeamte einen Geburtsschein\nim bisherigen Wortlaut samt besonderer Mitteilung der\nund\nRandanmerkung.\ndie Schweizerische Eidgenossenschaft -\nDie im Absatz 1 bezeichneten Angaben sind beizufügen.\nin dem Wunsch, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des\nPersonenstandswesens/Zivilstandswesens zu erleichtern -                                   Artikel 3\nhaben folgendes vereinbart:                                      (1) Wird die Eheschließung eines Angehörigen des einen\nVertragsstaats im Gebiet des anderen Vertragsstaats be-\n1. Abschnitt                           urkundet, so übersendet\nVerzicht auf die Beglaubigung                      der deutsche Standesbeamte einen Auszug aus dem Fami-\nlienbuch oder eine Heiratsurkunde unter Angabe der Eltern\nArtikel 1                               beider Ehegatten sowie des Heimatorts des schweizeri-\nschen Ehegatten;\nUrkunden, die der Standesbeamte/Zivilstandsbeamte des\neinen Vertragsstaats aufgenommen, ausgestellt oder beglau-         der schweizerische Zivilstandsbeamte einen Eheschein\nbigt und mit dem Dienstsiegel/ Amtsstempel versehen hat,           unter Angabe der Eltern beider Ehegatten sowie von Ort und\nbedürlen zum Gebrauch in dem anderen Vertragsstaat keiner          Tag der Geburt des deutschen Ehegatten.\nBeglaubigung (Legalisation). Ehefähigkeitszeugnisse bedür-\n(2) Wird vom deutschen Standesbeamten ein Vermerk über\nfen außerdem keiner konsularischen Zuständigkeitsbeschei-\ndie Ehegatten in das Familienbuch oder ein Randvermerk zum\nnigung.                                                          Heiratseintrag oder vom schweizerischen Zivilstandsbeamten\neine Randanmerkung zur Eheregistereintragung eingetragen,\nII. Abschnitt\nso übersendet\nAustausch\nder deutsche Standesbeamte eine beglaubigte Abschrift\nvon Personenstandsurkunden/Zivilstandsurkunden\naus dem Familienbuch oder dem Heiratsbuch, in dem der\nVermerk (Randvermerk) eingetragen ist;\nArtikel 2                                 der schweizerische Zvilstandsbeamte einen Eheschein im\n(1) Wird die Geburt eines Angehörigen des einen Vertrags-         bisherigen Wortlaut samt besonderer Mitteilung der Rand-\nstaats im Gebiet des anderen Vertragsstaats beurkundet, so          anmerkung.\nübersendet                                                       Die im Absatz 1 bezeichneten Angaben sind beizufügen. Eine\nder deutsche Standesbeamte eine Geburtsurkunde unter           Urkunde nach Satz 1 ist vom deutschen Standesbeamten\nAngabe des Heimatorts der Eltern des Kindes oder bei nicht-    nicht zu übersenden, wenn eine Urkunde oder eine beglau-\nehelicher Geburt des Ortes und Tages der Geburt und des        bigte Abschrift nach Artikel 4 zu übersenden ist.\nHeimatorts der Mutter;\nder schweizerische Zivilstandsbeamte einen Geburtsschein\nunter Angabe des Ortes und Tages der Eheschließung der                                   Artikel 4\nEltern des Kindes oder, falls die Eltern des Kindes nicht mit-    (1) Wird der Tod eines Angehörigen des einen Vertrags-\neinander verheiratet sind, des Ortes und Tages der Geburt      staats im Gebiet des anderen Vertragsstaats beurkundet, so\nder Mutter.                                                    übersendet\n(2) Wird zu dem Geburtseintrag ein Randvermerk eingetra-         der deutsche Standesbeamte eine Sterbeurkunde unter\ngen, so übersendet                                                 Angabe des Heimatorts des Verstorbenen;\nder deutsche Standesbeamte eine mit dem Randvermerk              der schweizerische Zivilstandsbeamte einen Todesschein\nversehene beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch;            unter Angabe von Ort und Tag der Geburt sowie des letzten","128                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nWohnsitzes des Verstorbenen im Gebiet der Bundesrepu-          2. die Urkunden, die für die Verlobten dem Antrag auf Ausstel-\nblik Deutschland; ist der Verstorbene verheiratet gewesen,          lung des Ehefähigkeitszeugnisses beizufügen sind, und\nso sind außerdem Ort und Tag der Eheschließung an-            3. jede Änderung bezüglich der in den Nummern 1 und 2\nzugeben.                                                            genannten Vorschriften und Urkunden\n(2) Wird zu dem Sterbeeintrag ein Randvermerk eingetra-       mitteilen.\ngen, so übersendet\n(3) Kann eine erforderliche Urkunde nicht beigebracht wer-\nder deutsche Standesbeamte eine mit dem Randvermerk\nversehene beglaubigte Abschrift aus dem Sterbebuch;           den, so kann an ihrer Stelle eine beweiskräftige Bescheini-\ngung beigefügt werden. Die Entscheidung darüber, ob die\nder schweizerische Zivilstandsbeamte einen Todesschein        Bescheinigung genügt, unterliegt der freien Beweiswürdigung\nim bisherigen Wortlaut samt besonderer Mitteilung der         der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem das\nRandanmerkung.                                                Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt wird.\nDie im Absatz 1 bezeichneten Angaben sind beizufügen.\nArtikel 9\nArtikel 5\n(1) Der Standesbeamte/Zivilstandsbeamte des Heimat-\nHaben die Ehegatten, über deren Eheschließung nach Ar-        staats übersendet das Ehefähigkeitszeugnis dem Standes-\ntikel 3 Absatz 1 ein Auszug aus dem Familienbuch oder eine        beamten/Zivilstandsbeamten des Eheschließungsstaats. Die\nHeiratsurkunde/ein Eheschein übersandt wird, ein gemein-          vorgelegten Urkunden werden gleichzeitig zurückgesandt; den\nsames Kind, so vermerkt dies unter Angabe der Vornamen und       Antrag behält der Standesbeamte/Zivilstandsbeamte zurück.\ndes Familiennamens sowie des Ortes und des Tages der                  (2) Bestehen Hindernisse, das Ehefähigkeitszeugnis aus-\nGeburt des Kindes                                                 zustellen, so sind diese dem Standesbeamten/Zivilstands-\nder deutsche Standesbeamte auf einem dem Auszug aus          beamten des Eheschließungsstaats mitzuteilen.\ndem Familienbuch beizufügenden Blatt oder auf der Rück-\nseite der Heiratsurkunde;\nder schweizerische Zivilstandsbeamte auf dem Eheschein.                                  Artikel 10\n(1) Für den Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeug-\nnisses ist ein dreisprachiger Vordruck zu verwenden, dessen\nArtikel 6\nMuster diesem Abkommen als Anlage beigefügt ist.\nPersonenstandsurkunden/Zivilstandsurkunden werden auch\ndann ausgetauscht, wenn eine Person neben der Staatsange-             (2) Wird durch die Änderung von Rechtsvorschriften in\nhörigkeit des einen Vertragsstaats auch die des anderen Ver-     einem Vertragsstaat eine Anpassung des Vordrucks erforder-\ntragsstaats oder eines dritten Staates besitzt.                   lich, so wird diese von den Vertragsstaaten durch Notenwech-\nsel vereinbart.\nArtikel 7                                                         Artikel 11\n(1) Die nach den Bestimmungen dieses Abschnitts zu über-         Einern in französischer oder italienischer Sprache abgefaß-\nsendenden Urkunden werden monatlich der zuständigen               ten Schriftstück wird eine von einem Zivilstandsbeamten oder\nkonsularischen Vertretung des anderen Vertragsstaats              einer Aufsichtsbehörde beglaubigte deutsche Übersetzung\nübersandt.                                                        beigefügt. Bei Zivilstandsurkunden soll anstelle einer Über-\n(2) Für die nach Artikel 2 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 1 und   setzung möglichst eine mehrsprachige Zivilstandsurkunde\nArtikel 4 Absatz 1 zu übersendenden Urkunden sind möglichst       beigefügt werden.\nmehrsprachige Personenstandsurkunden zu verwenden.\nArtikel 12\n(3) Die in den Artikeln 2 und 4 vorgesehenen zusätzlichen\nAngaben sind nur soweit mitzuteilen, als sie den Beteiligten          ( 1) Das Ehefähigkeitszeugnis wird gebührenfrei ausgestellt.\noder dem Standesbeamten/Zivilstandsbeamten bekannt sind.\n(2) Der Standesbeamte/Zivilstandsbeamte, der einen An-\n(4) Der Austausch der Personenstandsurkunden/Zivilstands-     trag nach Artikel 8 Absatz 1 aufgenommen und weitergeleitet\nurkunden geschieht kostenfrei.                                     hat, erhebt eine Gebühr in gleicher Höhe, wie sie im Eheschlie-\nßungsstaat für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses\nerhoben wird.\nIII. Abschnitt\nBeschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen\nIV. Abschnitt\nArtikel 8                                                  Schlußbestimmungen\n(1) Will ein Angehöriger des einen Vertragsstaats im ande-\nArtikel 13\nren Vertragsstaat heiraten, so kann er den Antrag auf Aus-\nstellung des Ehefähigkeitszeugnisses auch beim Standes-              Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nbeamten/Zivilstandsbeamten des Eheschließungsstaats stel-        die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber\nlen. Dieser leitet den Antrag an den zuständigen Standes-        dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von drei Monaten\nbeamten/Zivilstandsbeamten des Heimatstaats weiter; dem           nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nAntrag sind für jeden Verlobten die zur Ausstellung des Ehe-      rung abgibt.\nfähigkeitszeugnisses erforderlichen Urkunden beizufügen.\n(2) Die Vertragsstaaten werden einander                                                  Artikel 14\n1. die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit der Stan-        (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifi-\ndesbeamten/Zivilstandsbeamten für die Ausstellung des        kationsurkunden werden so bald wie möglich in Bonn aus-\nEhefähigkeitszeugnisses,                                     getauscht.","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Februar 1988                                     129\n(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats         und vom 21. Februar/8. August/17. Dezember 1958 vereinbar-\nnach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.                   ten Änderungen außer Kraft.\n(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt die Verein-\nbarung vom 6. Juni 1956 zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft                                          Artikel 15\nüber den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Aus-               Dieses Abkommen wird auf die Dauer von fünf Jahren vom\ntausch von Personenstandsurkunden/Zivilstandsurkunden                Tage seines lnkrafttretens an geschlossen. Wenn es nicht\nsowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen ein-          sechs Monate vor Ablauf der Vertragsdauer gekündigt wird,\nschließlich der durch Notenwechsel vom 13./22. März 1957             bleibt es jeweils ein weiteres Jahr in Kraft.\nZu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten beider Ver-\ntragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.\nGeschehen zu Bern am 4. November 1985 in zwei Urschrif-\nten.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nGerhard Fischer\nFür die Schweizerische Eidgenossenschaft\nPi erre Aubert\nProtokoll\nBei der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verzicht auf die Beglaubigung\nund über den Austausch von Personenstandsurkunden/Zivilstandsurkunden sowie\nüber die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen haben die Bevollmächtigten beider\nVertragsstaaten folgende Bestimmungen vereinbart, die als Bestandteil des Abkom·-\nmens betrachtet werden sollen:\n1. Wer Angehöriger eines Vertragsstaats ist, bestimmt sich nach dem Recht dieses\nVertragsstaats. Der Nachweis hierüber für Zwecke dieses Abkommens wird im all-\ngemeinen geführt\na) in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland\ndurch einen Reisepaß der Bundesrepublik Deutschland, einen Personalausweis\nder Bundesrepublik Deutschland oder einen Berliner behelfsmäßigen Personal-\nausweis;\nb) in bezug auf die Schweizerische Eidgenossenschaft\ndurch einen Schweizerpaß oder einen Personenstandsausweis für Schweizer\nBürger.\n2. Die deutschen Standesbeamten werden in ein Familienbüchlein oder ein inter-\nnationales Stammbuch der Familie, das von einem schweizerischen Zivilstands-\nbeamten ausgestellt worden ist, auf Wunsch des Inhabers eines solchen Büchleins\noder Buches\na) die Geburt gemeinsamer ehelich geborener Kinder der Ehegatten,\nb) die Geburt der durch nachfolgende Ehe ehelich gewordenen Kinder der Ehe-\ngatten, sobald die Legitimation am Rande des Geburtseintrags des Kindes ver-\nmerkt ist,\nc) den Tod der Ehegatten und ihrer Kinder\neintragen. Hierfür wird die in § 68 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung zur Ausführung\ndes Personenstandsgesetzes angegebene Gebühr erhoben.","130                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nAnlage\nAnnex•\nAllegate)\nAntrag auf Auutellung eines Eheflhlgkeltszeugnlases\nDemande d'un certiflcat de capacit6 de mariage\nDomanda per II rilasclo dl un certiflcato dl capacit6 al matrimonlo\nDie nachstehend bezeichneten Verlobten wollen in der Bundesrepublik Deutschland/in der Schweiz 1) miteinander die Ehe\neingehen.\nLes fiances designes ci-apr~s desirent contracter mariage en Republique federale d'Allemagne/Sulsse 1).\n1fidanzatl qui designati intendono contrarre matrimonio nella Repubblica federale di Germania/in Svizzera 1).\nZu diesem Zwecke stellt\nDans cette Intention\nA tale scopo\nden Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses.\ndemande la dtlivrance d'un certificat de capacitt de mariage.\ndomanda il rilascio di un certificato di capacitA al matrimonio.\nDie Verlobten machen hierzu folgende Angaben\nLes fiances donnent les indications suivantes\n1fidanzati danno le indicazioni seguenti\nfür den Verlobten:      für die Verlobte:\npour le fiance:       pour la fiancee:\nper il fidanzato:      per la fidanzata:\n1. Familienname\nNom\nCognome\n2. Vornamen\nPrenoms\nNomi\n3. Beruf\nProfession\nProfessione\n4. Staatsangehörigkeit\nNationalite\nNazionalitA\n5. Geburtsort und -tag\nLieu et date de naissance\nLuogo e data di nascita\n6. a) Wohnsitz (Ort, Straße, Haus-Nr.)\nDomicile (localite, rue, numero)\nDomicilio (luogo, via, numero)\nb) Letzter gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik\nDeutschland (Ort, Straße, Haus-Nr.)\nDerniere residence habituelle en Republique federale\nd'Allemagne (localite, rue, numero)\nUltima residenza nella Repubblica federale di Germania\n(luogo, via, numero)","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Februar 1988                                                                                                                                                                    131\nfOr den Vertobten:                                               fOr die Vertobte:\npour le fiance:                                             pour la fiancte:\nper II fldanzato:                                            per la fldanzata:\nc) Heimatort In der Schweiz\nLieu d'orfglne en Suisse\nLuogo dl attlnenza In Svizzera\n7. Familienstand (ledig, verwitwet, geschieden)\nEtat clvil (celibataire, veuf, divorce)\nStato clvlle (celibe, vedovo, dlvorziato)\n8. FrOhere Ehen und ihre AuflösungsgrOnde\nMarfages anterfeurs et causes de leur dissolution\nMatrlmonl precedenti e cause del loro sciogllmento\nDie Vertobten erklären :\nLes flances declarent:\n1fldanzati dlchiarano:\n- Wir sind - nicht - in folgender Welse - miteinander verwandt oder verschwägert 1)\nNous ne sommes pas parents de sang ou par alliance - Nous sommes apparentes comme sult 1)\n- Non siamo ne consanguinel n~ altrfmenti lmparentati - Siamo lmparentatl come segue 1)\n······· ........................................................................................................................ ---··························································································································································································\n- Wir stehen - nicht - unter Vormundschaft. 1)\nNous sommes - ne sommes pas - sous tutelle. 1)\n- Siamo - non siamo - sotto tutela. 1)\nWir haben keine - folgende - gemeinsamen Kinder 1)\n(Familienname, Vornamen, Geburtsort und -tag, sowie Ort und Tag der Anerkennung durch den Verlobten oder - bei\ngerichtlicher Feststellung seiner Vaterschaft - Gericht und Tag der Rechtskraft des Urteils)\nNous n'avons pas d'enfants communs - Nous avons les enfants communs suivants 1)\n(Nom, prenoms, lieu et date de naissance, lieu et date de la reconnaissance par le fiance ou, en cas de declaration de\npaternite, le tribunal qui a prononce et la date a laquelle le jugement est devenu definitif)\nNon abbiamo figli in comune - Abbiamo I seguenti figll In comune 1)\n(Cognome, nomi, luogo e data di nascita, luogo e data del riconoscimento da parte del fidanzato o, in caso di accertamento\ngiudiziale della paternita, il tribunale e la data nella quale la sentenza e passata in giudicato)\nDer deutsche Verlobte erklärt: 2)\nLe fiance allemand declare: 2)\nII fidanzato tedesco dichiara: 2)\nIch habe keine - folgende - Kinder, für die Ich ein Auseinandersetzungszeugnis nach§ 9 des Ehegesetzes - beifüge - noch\nbeibringen werde. 1)\n(Familienname, Vornamen, Geburtsort und -tag)\nJe n'ai pas d'enfants - j'ai les enfants suivants - pour lesquels je joins - je presenterai encore - une attestation d'arrange-\nment au sens du§ 9 de la loi allemande sur le mariage. 1)\n(Nom, prtmoms, lieu et date de naissance)\nNon ho figli - ho i figli seguenti - per questi allego - produrro piu tardi - un'attestazione di consenso ai sensi del § 9 della\nlegge sul matrlmonio tedesca. 1)\n(Cognome, nomi, luogo e data di nascita)","132                                                                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nEs werden folgende Unterlagen beigefügt 3)\nSont jointes les pieces suivantes 3 )\nSono allegati i seguenti documenti 3)\nfür den Verlobten:                                                                                                                      für die Verlobte:\npour le fianc~:                                                                                                                         pour la fianc~e:\nper il fidanzato:                                                                                                                       per la fidanzata:\n------.......................................................................................................                    ...................................................... ____                      .................................................................... ..\n---·······.................................................................................................................\n.................................................................................................................. _____                ........................................................................................ _________\n- - - -..... , den ......................... ______ 19 ..........\nle\nil\nUntersch ritten\nSignatures\nFirme\n------------.....................................................................\n____________                                                                ...........................................................................\nDie Richtigkeit der Unterschriften wird beglaubigt\nL'authenticit~ des signatures est certifi~e\nE certificata l'autenticitä delle firme\n(Dienstsiegel/Amtsstempel)                                                                                                              Der Standesbeamte/Zlvilstandsbeamte\n(Seeau de l'office)                                                                                                                     L'officier de l'~tat civll\n(Bollo dell'ufficio)                                                                                                                    L'ufficiale dello stato civile\n1)    Nichtzutreffendes ist zu streichen.\nBiffer ce qui ne convient pas.\nCancellare quanto non fa al caso.\n2)    Nur bei einem Antrag auf Ausstellung eines deutschen EhefAhigkeltszeugnisses auszutollen.\nA rempllr seulement dans les demandes d'un certificat de capacit6 de mariage allemand.\nCompletare solo per domande per II rilascio di un certificato tedesco di capacitil al matrimonio.\n3)    Die Unterlagen sind mit dem EhefAhigkeitszeugnis zurückzugeben.\nLes pi6ces seront rendues avec le certlflcat de capacit6 de mariage.\n1 documenti presentati saranno restituiti con II certificato di capacitil al matrimonio."]}