{"id":"bgbl2-1988-5-1","kind":"bgbl2","year":1988,"number":5,"date":"1988-02-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/5#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-5-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_5.pdf#page=13","order":1,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über das Deutsch-französische Hochschulkolleg","law_date":"1987-12-15T00:00:00Z","page":137,"pdf_page":13,"num_pages":1,"content":["Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Februar 1988                                          137\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französischen Republik\nüber das Deutsch-französische Hochschulkolleg\nVom 15. Dezember 1987\nIn Karlsruhe ist durch Notenwechsel vom 12. November\n1987 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Französischen Repu-\nblik eine Vereinbarung über die Schaffung des Deutsch-\nfranzösischen Hochschulkollegs geschlossen worden. Die\nVereinbarung ist\nam 12. November 1987\nin Kraft getreten. Die einleitende deutsche Note der Ver-\neinbarung wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. Dezember 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oe ste rhe lt\nDer Bundesminister\ndes Auswärtigen                                                                                Karlsruhe, den 12. November 1987\nHerr Minister,\nnach den Gesprächen, die entsprechend der Gemeinsamen                   -    Unterstützung der Mobilität von Studenten, auch in der\nErklärung über kulturelle Zusammenarbeit vom 28. Oktober 1986                  Form von Stipendien, zur Förderung von Auslandsauf-\nzwischen Verantwortlichen unserer beiden Länder stattgefunden                  enthalten im Rahmen der vorstehend erwähnten\nhaben, beehre ich mich, Ihnen im Namen der Regierung der                       gemeinsamen Studienprogramme,\nBundesrepublik Deutschland folgende Vereinbarung über das\n-   Auswertung der bei laufenden Programmen gewonne-\nDeutsch-französische Hochschulkolleg vorzuschlagen:\nnen Erfahrungen,\n1. Zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen deutschen und                -    Sammlung und Veröffentlichung von entsprechenden\nfranzösischen Hochschulen wird ein Kolleg aus deutschen                     Informationen.\nund französischen Persönlichkeiten geschaffen; es heißt\n,,Deutsch-französisches Hochschulkolleg\".                          b) Mobilität der Hochschullehrer und des sonstigen wissen-\nschaftlichen Hochschulpersonals\n2. Aufgaben                                                               Das Kolleg erleichtert Begegnungen und Seminare zwi-\nDas Kolleg hat die Aufgabe, die Mobilität der Studenten, der           schen deutschen und französischen Hochschullehrern und\nHochschullehrer und des sonstigen wissenschaftlichen Hoch-             sonstigem wissenschaftlichen Hochschulpersonal sowie\nschulpersonals zwischen beiden Ländern zu fördern und die              die Wahrnehmung von Lehraufgaben im Partnerland.\nHochschulen bei der Vertiefung ihrer Beziehungen und der\nAnknüpfung neuer Beziehungen zu unterstützen. Es koordi-            c) Sonstige Aufgaben\nniert seine Tätigkeit mit der bestehender Einrichtungen und           Die deutsch-französische Expertenkommission für das\nProgramme der Zusammenarbeit.                                          Hochschulwesen kann das Kolleg bitten, zu anderen Fra-\ngen des deutsch-französischen Hochschulaustauschs\na) Mobilität der Studenten\nStellung zu nehmen.\nDas Kolleg fördert die Entwicklung von gemeinsamen Stu-\nIn Absprache zwischen den Vertragsparteien kann das\ndienprogrammen zwischen deutschen und französischen\nKolleg mit weiteren ~ufgaben betraut werden.\nHochschulen, insbesondere in Studiengängen, die mit der\nEntwicklung der Technik und den Bedürfnissen der Volks-        d) Das Kolleg unterrichtet die deutsch-französische Exper-\nwirtschaft beider Länder verbunden sind.                          tenkommission für das Hochschulwesen regelmäßig über\nEs erfüllt seine Aufgaben insbesondere durch                      Planung und Ergebnisse seiner Arbeit.\n-    Unterstützung der Schaffung von gemeinsamen Stu-        3. Organisation\ndienprogrammen, vor allem von integrierten Studien-        a) Das Kolleg wird paritätisch aus je neun deutschen und\ngängen, die zu von den zuständigen deutschen und              französischen Persönlichkeiten zusammengesetzt, die\nfranzösischen Stellen verliehenen deutschen und fran-         vom Bevollmächtigten der Bundesrepublik Deutschland für\nzösischen Abschlüssen führen,                                 kulturelle Angelegenheiten im Rahmen des Vertrags über"]}