{"id":"bgbl2-1988-44-23","kind":"bgbl2","year":1988,"number":44,"date":"1988-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/44#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-44-23/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_44.pdf#page=29","order":23,"title":"Bekanntmachung des deutsch-zentralafrikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1988-12-01T00:00:00Z","page":1177,"pdf_page":29,"num_pages":4,"content":["Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988         1177\nBekanntmachung\nzu dem Welturheberrechtsabkommen\nVom 29. November 1988\nMit Schreiben vom 14. August 1985, das dem General-\ndirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Er-\nziehung, Wissenschaft und Kultur am 19. August 1985\nzuging, hat M ex i k o gemäß Artikel V- Abs. 2 des in Paris\nam 24. Juli 1971        revidierten Welturheberrechtsab-\nkommens (BGBI. 1973 II S. 1069, 1111) erklärt, daß es die\nin den Artikeln V• und Vqua• des Abkommens vorge-\nsehenen Ausnahmen für weitere zehn Jahre in Anspruch\nnimmt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 12. April 1976 (BGBI. II S. 562)\nund vom 7. Juli 1988 (BGBI. II S. 665)\nBonn, den 29. November 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 e s t e r h e I t\nBekanntmachung\ndes deutsch-zentralafrikanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 1. Dezember 1988\nDas in Bonn am 10. November 1988 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Zentralafrikanischen\nRepublik über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach sei-\nnem Artikel 4\nam 10. November 1988\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1 . Dezember 1988\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Preuss","1178                                         Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1988, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Zentralafrikanischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               nen vierhundertzweitausenc:1v1ernunderteinundsechzig Deutsche\nund                                 Mark und siebenundvierzig Pfennige)\nvom 9. September 1982 über 1 915 461,47 DM\ndie Regierung der Zentralafrikanischen Republik -           und vom 12. Mai 1986 über           487 000,00 DM\nim Hinblick auf die Entschließun9 165 (S-IX) vom 11. März 1978    dahingehend zu ändern, daß die der Regierung der Zentralafrika-\ndes Rates der VN-Konferenz für Handel und Entwicklung, in der       nischen Republik gewährten Konsolidierungen von Schulden-\ndie Industrieländer ihre Bereitschaft erklären, die Konditionen für fähigkeiten mit Wirkung vom 8. Juni 1988 in Zuschüsse umge-\nnoch ausstehende öffentliche Entwicklungshilfekredite an ärmere     wandelt werden und damit die ab diesem Zeitpunkt fälligen Rück-\nEntwicklungsländer, insbesondere an am wenigsten entwickelte        zahlungen und Zinsen aus diesen Konsolidierungsverträgen\nLänder, den heute üblichen weicheren Konditionen anzupassen         erlassen werden.\noder and9re gleichwertige Maßnahmen zu ergreifen,                      (2) Aufgrund von Absatz 1 wird - vorbehaltlich der gemäß\nArtikel 2 mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          Verträge - auf Rückzahlungen von insgesamt 1283517,62 DM\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Zentralafrika-      (in Worten: eine Million zweihundertdreiundachtzigtausendfünf-\nnischen Republik,                                                   hundertsiebzehn Deuktsche Mark und zweiundsechzig Pfennige)\nzuzüglich Zinsen verzichtet.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                                                      Artikel 2\nWeitere Einzelheiten werden in gesonderten zwischen der\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       Regierung der Zentralafrikanischen Republik und der Kredit-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 anstalt für Wiederaufbau zu schließenden Verträgen geregelt, die\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  schriften unterliegen.\nder Zentralafrikanischen Republik beizutragen -\nsind wie folgt übereingekommen:                                                               Artikel 3\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nArtikel 1                               Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung der Zentralafrikanischen Republik innerhalb von drei\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nes, die nachstehenden auf der Grundlage der Regierungsabkom-        Erklärung abgibt.\nmen vom 24. April 1982 und vom 12. Mai 1986 von der Regierung\nder Zentralafrikanischen Republik mit der Kreditanstalt für Wie-\nderaufbau, Frankfurt am Main, geschlossenen Konsoldierungs-                                     Artikel 4\nverträge über insgesamt 2 402 461,47 DM (in Worten: zwei Millio-       Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 10. November 1988 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHelmut Schäfer\nFür die Regierung der Zentralafrikanischen Republik\nMichel Gbezera-Bria","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988    1179\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-bulgarischen Doppelbesteuerungsabkommens\nVom 5. Dezember 1988\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Septem-\nber 1988 zu dem Abkommen vom 2. Juni 1987 zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik\nBulgarien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf\ndem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Ver-\nmögen (BGBI. 1988 II S. 770) wird bekanntgemacht, daß\ndas Abkommen nach seinem Artikel 28 Abs. 2 sowie das\ndazugehörige Protokoll vom selben Tag\nam 21. Dezember 1988\nin Kraft treten werden.\nDie Ratifikationsurkunden sind am 21. November 1988\nin Sofia ausgetauscht worden.\nBonn, den 5. Dezember 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-jugoslawischen Doppelbesteuerungsabkommens\nVom 9. Dezember 1988\nNach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 31. August\n1988 zu dem Abkommen vom 26. März 1987 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen\nFörderativen Republik Jugoslawien zur Vermeidung der\nDoppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Ein-\nkommen und vom Vermögen (BGBI. 1988 II S. 744) wird\nbekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem Arti-\nkel 30 Abs. 2 sowie das dazugehörige Protokoll vom\nselben Tag\nam 25. Dezember 1988\nin Kraft treten werden.\nDie Ratifikationsurkunden sind am 25. November 1988\nin Belgrad ausgetauscht worden.\nBonn, den 9. Dezember 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oe ste rh e lt","1180                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdr..ickerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer\nInkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit\nzusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-\nblatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 69, 10 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2, 17 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1988 ausgegeben wOfden sind. Lieferung\ngegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln\n3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 5,24 DM (4,34 DM zuzüglich 0,90 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 6,04 DM.\nBundesanzeiger Yerlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.                                                                                             Postvertrlebaatück • Z 1998 A • Gebühr bezahlt\nHinweis\nDer Jahrgang 1988 des Bundesgesetzblattes Tell II umfaßt die Ausgaben\nNr. 1 bis 44 und endet mit der Seite 1180.\nAls Anlagebände*) zum Bundesgesetzblatt Teil II wurden ausgegeben:\nZur Ausgabe Nr. 7 vom 23. Februar 1988\nAnhänge 1 bis 4 zu der Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 27\nvom 4. Februar 1988\nZur Ausgabe Nr. 8 vom 27. Februar 1988\nAnlage zur 8. ADA-Änderungsverordnung vom 16. Februar 1988\n- Zur Ausgabe Nr. 32 vom 15. September 1988\nRegelung Nr. 66 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Kraft-\nomnibussen hinsichtlich der Festigkeit ihres Aufbaus\n•>   Innerhalb des Abonnements werden die Anlagebände auf AnfOfderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags\nübersandt."]}