{"id":"bgbl2-1988-44-22","kind":"bgbl2","year":1988,"number":44,"date":"1988-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/44#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-44-22/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_44.pdf#page=25","order":22,"title":"Bekanntmachung des deutsch-marokkanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1988-11-25T00:00:00Z","page":1173,"pdf_page":25,"num_pages":4,"content":["Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988                                         1173\nBekanntmachung\ndes deutsch-marokkanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 25. November 1988\nDas in Bonn am 9. November 1988 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs Marokko\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 9. November 1988\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 25. November 1988\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Preuss\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Marokko\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Anlage beigefügten Liste handeln, für die Verträge nach dem\nund                                  1. Oktober 1988 abgeschlossen wurden.\ndie Regierung des Königreichs Marokko -\nArtikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich            Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nMarokko,                                                              Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen der zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Dar-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          lehens zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nvertiefen,\nArtikel 3\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                      Die Regierung des Königreichs Marokko stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im   lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nKönigreich Marokko beizutragen -                                      Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Marokko\nerhoben werden.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                              Artikel 4\nDie Regierung des Königreichs Marokko überläßt bei den sich\naus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von\nArtikel 1                               Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren\nund Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es        keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nder Regierung des Königreichs Marokko, von der Kreditanstalt für     Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\nDevisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nHeuschreckenbekämpfung und der im Zusammenhang mit der               nehmen ·erforderlichen Genehmigungen.\nfinanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlands-\nkosten für Transport, Versicherung, Montage und Beratung ein\nDarlehen bis zu 4000000,- DM (in Worten: vier Millionen                                         Artikel 5\nDeutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich dabei um den Bezug               Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nvon Waren und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als               ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung","1174                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen            Regierung des Königreichs Marokko innerhalb von drei Monaten\nMöglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.            nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nabgibt.\nArtikel 6\nArtikel 7\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der                  Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 9. November 1988 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFiedler\nFür die Regierung des Königreichs Marokko\nBenslimane\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Marokko\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die aus dem Darlehen zur Heuschreckenbekämpfung\nfinanziert werden können:\na) Geräte und Material, insbesondere Sprühgeräte, Schutzkleidung, Fahrzeuge,\nb) Ersatz- und Zubehörteile,\nc) Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel gemäß Empfehlungsliste der\nFAQ vom 3. Dezember 1987, Arzneimittel,\nd) Beratungsleistungen.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür\nvorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Darlehen ausgeschlossen.","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988                           1175\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens über psychotrope Stoffe\nVom 25. November 1988\nDas Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe (BGBI.\n1976IIS. 1477;1978IIS. 1239;1980IIS. 1406;1981 IIS.379;1985IIS.1104)\nwird nach seinem Artikel 26 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 32 Abs. 3 für\nKanada                                                         am 9. Dezember 1988\nmit dem folgenden Vorbehalt in Kraft treten:\n(Übersetzung)\n\"Whereas Canada is desirous of acceding         „Da Kanada dem Übereinkommen von\nto the Convention on Psychotropic Substan-       1971 über psychotrope Stoffe beizutreten\nces, 1971, and whereas Canada's popu-            wünscht, da die Bevölkerung Kanadas klei-\nlation includes certain small clearly            ne, klar abgegrenzte Gruppen umfaßt, die\ndetermined groups who use in magical or         für magische oder religiöse Bräuche\nreligious rites certain psychotropic substan-    bestimmte in den Anhängen zu dem ge-\nces of plant origin included in the schedules    nannten Übereinkommen aufgeführte psy-\nto the said Convention, and whereas the         chotrope Stoffe pflanzlichen Ursprungs ver-\nsaid substances occur in plants which grow       wenden, und da diese Stoffe in Pflanzen\nin North America but not in Canada, a reser-    vorkommen, die in Nordamerika, aber nicht\nvation of any present or future application, if in Kanada wachsen, wird hiermit nach Ar-\nany, of the provisions of the said Conven-      tikel 32 Absatz 3 des Übereinkommens ein\ntion to peyote is hereby made pursuant to        Vorbehalt in bezug auf jede derzeitige oder\nArticle 32, paragraph 3 of the Convention.\"     künftige Anwendung von Bestimmungen\ndes Übereinkommens auf Peyote an-\ngebracht.\"\nDer vorstehende Vorbehalt Kanadas war den Vertragsparteien des Überein-\nkommens mit Zirkularnote C.N.191.1987.Treaties-2 vom 9. September 1987\nnotifiziert worden; er gilt als zugelassen, nachdem innerhalb der nach Artikel 32\nAbs. 3 vorgesehenen Frist, die mit Ablauf des 9. September 1988 endete, von\nkeiner Vertragspartei gegen diesen Vorbehalt Einspruch eingelegt worden war.\nIm Hinblick auf Artikel 26 Abs. 2 wurde daraufhin der 10. September 1988 als Tag\nder Hinterlegung der Beitrittsurkunde Kanadas zu diesem Übereinkommen\nzugrunde gelegt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n13. Oktober 1988 (BGBI. II S. 970).\nBonn, den 25. November 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh elt","1176              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966\nVom 25. November 1988\nDas Internationale Freibord-Übereinkommen vom\n5. April 1966 (BGBI 1969 II S. 249; 1977 II S. 164) wird\nnach seinem Artikel 28 Abs. 3 für\nMauritius                                   am 11 . Januar 1989\nin Kraft treten.\nDas V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat dem General-\nsekretär der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation\nam 9. Mai 1988 die Erstreckung des Übereinkommens\nauf die Kaimaninseln mit Wirkung vom 23. Juni 1988\nnotifiziert.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 29. Februar 1988 (BGBI. II S. 251 ).\nBonn, den 25. November 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oe ste rh e lt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens über die Hohe See\nVom 29. November 1988\nDas Übereinkommen vom 29. April 1958 über die Hohe\nSee (BGBI. 1972 II S. 1089) ist nach seinem Artikel 34\nAbs. 2 für\nZypern                                        am 22. Juni 1988\nin Kraft getreten.\nDie von Ton g a am 29. Juni 1971 notifizierte Gebun-\ndenheitserklärung zu diesem Übereinkommen wurde mit\ndem Tage der Erlangung der Unabhängigkeit von Tonga,\ndem 4. Juni 1970, wirksam.\nDie mit der Bekanntmachung vom 15. Mai 1975 (BGBI. II\nS. 843) bekanntgemachten lnkrafttretensdaten zu Tonga\nund Zypern werden insoweit berichtigt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 28. Januar 1982 (BGBI. II S. 119).\nBonn, den 29. November 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t e r h e I t"]}