{"id":"bgbl2-1988-44-20","kind":"bgbl2","year":1988,"number":44,"date":"1988-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/44#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-44-20/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_44.pdf#page=9","order":20,"title":"Gesetz zu dem Beschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. Juni 1988 über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften","law_date":"1988-12-20T00:00:00Z","page":1157,"pdf_page":9,"num_pages":14,"content":["Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988                      1157\nGesetz\nzu dem Beschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. Juni 1988\nüber das System der Eigenmittel der Gemeinschaften\nVom 20. Dezember 1988\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDem Beschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. Juni\n1988 über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften und den Schlußfolge-\nrungen des Rates sowie den zu diesem Beschluß zu Protokoll des Rates\nabgegebenen Erklärungen wird zugestimmt. Der Beschluß, die Schlußfolgerun-\ngen des Rates und die zu diesem Beschluß zu Protokoll des Rates abgegebenen\nErklärungen werden nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\nDieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung\ndieses Gesetzes feststellt.\nArtikel 3\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem der Beschluß nach seinem Artikel 11 Abs. 1 in Kraft tritt, ist\nim Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBonn, den 20. Dezember 1988\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher","1158                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nBeschluß des Rates\nvom 24. Juni 1988\nüber das System der Eigenmittel der Gemeinschaften\n(88/376/EWG, Euratom)\nDer Rat der Europäischen Gemeinschaften -                                         Verfügung gestellten Eigenmittel in keinem Jahr einen bestimm-\nten Prozentsatz des Gesamtbetrags des BSP der Gemeinschaft\ngestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirt- für das betreffende Jahr übersteigen. Dieser Prozentsatz ent-\nschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 199 und 201,                        spricht den in den Schlußfolgerungen des Europäischen Rates\n, über Haushaltsdisziplin und Haushaltsführung für den Anstieg der\ngestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atom- Gemeinschaftsausgaben vereinbarten Leitsätzen mit einer\ngemeinschaft, insbesondere auf Artikel 171 Absatz 1 und Artikel                       Sicherheitsmarge von 0,03 % des BSP der Gemeinschaft für\n173,                                                                                  unvorhergesehene Ausgaben.\nauf Vorschlag der Kommission 1),                                                      Für die Verpflichtungsermächtigungen wird eine Obergrenze\nvon 1,30 % des BSP der Mitgliedstaaten festgesetzt; es ist dafür\nnach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2),                                zu sorgen, daß die Entwicklung der Verpflichtungsermächtigun-\ngen und der Zahlungsermächtigungen geordnet verläuft.\nnach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschus-\nses 3),                                                                                    Diese Obergrenzen sollten solange gelten, bis der vorliegende\nBeschluß geändert wird.\nin Erwägung nachstehender Gründe:\nDamit die von den Mitgliedstaaten abzuführenden Mittel besser\nDurch den Beschluß 85/257/EWG, Euratom des Rates vom                              ihrer jeweiligen Beitragskapazität entsprechen, ist die Zusammen-\n7. Mai 1985 über das System der eigenen Mittel der Gemein-                            setzung der Eigenmittel der Gemeinschaft zu ändern und zu\nschaften 4), zuletzt geändert durch die Einheitliche Europäische                      erweitern; zu diesem Zweck\nAkte, ist der durch den Beschluß vom 21. April 1970 über die\n- ist der auf die einheitliche Bemessungsgrundlage der MWSt\nErsetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene\njedes Mitgliedstaats anzuwendende Höchstsatz auf 1,4 % fest-\nMittel der Gemeinschaften 5) (.,Beschluß vom 21. April 1970\")\nzusetzen, wobei die einheitliche Bemessungsgrundlage gege-\nfestgelegte und auf die einheitliche Bemessungsgrundlage der\nbenenfalls auf 55 % seines BSP begrenzt wird;\nMehrwertsteuer (,,MWSt\") anzuwendende Höchstsatz von 1 %\nfür alle Mitgliedstaaten auf 1,4% angehoben worden.                                   - ist eine zusätzliche Einnahme einzuführen, die es ermöglicht,\ndie Haushaltseinnahmen und Haushaltsausgaben auszuglei-\nDieser Höchstsatz von 1,4 % reicht nicht mehr aus, um die                             chen, und die unter Zugrundelegung des Gesamtbetrags der\nDeckung der voraussichtlichen Ausgaben der Gemeinschaft zu                                BSP der Mitgliedstaaten berechnet wird; zu diesem Zweck wird\ngewährleisten.                                                                            der Rat eine Richtlinie über die Harmonisierung der Erfassung\ndes Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen erlassen.\nDurch die Einheitliche Europäische Akte sind der Gemeinschaft\nneue Perspektiven eröffnet worden. Nach Artikel 8 a des Vertra-                           Die Zölle, die auf die unter den Vertrag über die Gründung der\nges zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist                         Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden\nder Binnenmarkt bis zum 31. Dezember 1992 zu vollenden.                                Erzeugnisse erhoben werden, müssen in die Eigenmittel der\nGemeinschaft einbezogen werden.\nDie Gemeinschaft muß über stabile und garantierte Einnahmen\nDie Schlußfolgerungen des Europäischen Rates vom 25. und\nverfügen, um die derzeitige Lage zu sanieren und die gemeinsa-\n26. Juni 1984 betreffend die Korrektur der Haushaltsungleichge-\nmen Politiken durchzuführen. Diesen Einnahmen müssen die\nwichte bleiben während der gesamten Laufzeit dieses Beschlus-\nhierfür als erforderlich erachteten Ausgaben zugrunde liegen, die\nses gültig. Der derzeitige Ausgleichsmechanismus muß jedoch\nin der finanziellen Vorausschau der lnterinstitutionellen Vereinba-\nunter ßerücksichtigung der Begrenzung der MWSt-Bemessungs-\nrung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der\ngrundlage und der Einführung einer zusätzlichen Einnahmequelle\nKommission, die am 1. Juli 1988 wirksam wird, festgelegt sind.\nangepaßt werden und eine Finanzierung der Korrektur nach\neinem BSP-Schlüssel vorsehen. Diese Anpassung sollte gewähr-\nDer Europäische Rat ist auf seiner Tagung vom 11., 12. und\nleisten, daß der MWSt-Eigenmittelanteil des Vereinigten König-\n13. Februar 1988 in Brüssel zu Schlußfolgerungen gelangt.\nreichs durch seinen Anteil an den Zahlungen für die 3. und 4.\nEinnahmequelle (aus MWSt bzw. BSP) ersetzt wird und daß sich\nGemäß diesen Schlußfolgerungen kann die Gemeinschaft bis\ndie für das Vereinigte Königreich in einem gegebenen Jahr aus\n1992 über einen maximalen Eigenmittelbetrag in Höhe von 1,2 %\nder Begrenzung der MWSt-Bemessungsgrundlage und der Ein-\ndes gesamten jährlichen Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen\nführung der 4. Einnahmequelle ergebenden Auswirkungen, die\n(,,BSP\") der Mitgliedstaaten verfügen.\ndurch diese Änderung nicht kompensiert werden, durch eine\nAnpassung der Ausgleichszahlung für das betreffende Jahr aus-\nDamit diese Obergrenze eingehalten wird, darf der Gesamtbe-\ngeglichen werden. Für Spanien und Portugal gilt entsprechend\ntrag der der Gemeinschaft im Zeitraum vcn 1988 bis 1992 zur\nden Ermäßigungen, die in den Artikeln 187 und 374 der Beitritts-\nakte von 1985 vorgesehen sind, daß sie nur begrenzt zur Finan-\n1) Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABI.) Nr. C 102 vom 16.4.1988, S. 8.    zierung der Korrektur beitragen.\n2) Stellungnahme vom 15. Juni 1988 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).\n3) ABI. Nr. C 175 vom 4.7.1988.                                                          Es ist darauf zu achten, daß die Haushaltsungleichgewichte so\n4) ABI. Nr. L 128 vom 14.5.1985, S. 15.                                               korrigiert werden, daß die für die Politiken der Gemeinschaft\n5) ABI. Nr. L 94 vom 28.4.1970, S. 19.                                               verfügbaren Eigenmittel nicht angegriffen werden.","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988                                         1159\nNach den Schlußfolgerungen des Europäischen Rates vom              (4) Der in Absatz 1 Buchstabe c genannte einheitliche Satz\n11., 12. und 13. Februar 1988 ist im Haushaltsplan der Gemein-     entspricht einem Betrag, der sich ergibt aus\nschaft eine Währungsreserve (,,EAGFL-Währungsreserve\") vor-\na) der Anwendung eines Satzes von 1,4 % auf die MWSt-Be-\nzusehen, die dazu bestimmt ist, die Auswirkungen wesentlicher\nmessungsgrundlage für die Mitgliedstaaten,\nund unvorhergesehener Veränderungen der ECU/Dollar-Parität\nauf die Ausgaben des Europäischen Ausrichtungs- und Garantie-      b) abzüglich des Bruttobetrags des in ,Artikel 4 Nummer 2\nfonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, aufzu-        genannten Referenzausgleichsbetrags. Der Bruttobetrag ist\nfangen. Über diese Währungsreserve sind spezifische Bestim-             der Betrag der Ausgleichszahlung, der wegen der Nichtbeteili-\nmungen zu erlassen.                                                     gung des Vereinigten Königreichs an der Finanzierung seines\neigenen Ausgleichs und der Senkung des Anteils der Bundes-\nEs empfiehlt sich, Bestimmungen vorzusehen, die den Über-            republik Deutschland um ein Drittel entsprechend angepaßt\ngang von dem durch den Beschluß 85/257/EWG, Euratom einge-              wird. Er wird so berechnet, als würde der Referenzausgleichs-\nführten System zu dem sich aus dem vorliegenden Beschluß                betrag von den Mitgliedstaaten nach ihren gemäß Artikel 2\nergebenden System gewährleisten.                                        Absatz 1 Buchstabe c bestimmten MWSt-Bemessungsgrund-\nlagen finanziert. Für 1988 wird der Bruttobetrag des Referenz-\nDer Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 11., 12. und          ausgleichsbetrags um 780 Millionen ECU verringert.\n13. Februar 1988 vorgesehen, daß der vorliegende Beschluß zum        (5) Der nach Absatz 1 Buchstabe d festgelegte Satz ist auf das\n1. Januar 1988 wirksam wird -                                     BSP der einzelnen Mitgliedstaaten anwendbar.\n(6) Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch\nhat folgende Bestimmungen festgelegt, die er den Mitglied-\nnicht verabschiedet worden, so bleiben der einheitliche MWSt-Ei-\nstaaten zur Annahme empfiehlt:\ngenmittelsatz und der auf die zuvor festgesetzten BSP der Mit-\ngliedstaaten anzuwendende Satz unbeschadet der Bestimmun-\nArtikel                              gen, die im Zusammenhang mit der Schaffung einer EAGFL-Wäh-\nDen Gemeinschaften werden zur Finanzierung ihres Haushalts     rungsreserve im Haushaltsplan gemäß Artikel 8 Absatz 2 erlassen\nnach Maßgabe der folgenden Artikel Eigenmittel zugewiesen.        werden könnten, bis zum Inkrafttreten der neuen Sätze gültig.\nDer Haushalt der Gemeinschaft wird, unbeschadet der sonsti-        (7) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe c gilt folgendes:\ngen Einnahmen, vollständig aus Eigenmitteln der Gemeinschaf-       Werden am 1. Januar des betreffenden Haushaltsjahres die\nten finanziert.                                                    Bestimmungen über die Berechnung der einheitlichen MWSt-\nBemessungsgrundlage noch nicht in allen Mitgliedstaaten ange-\nArtikel 2                            wandt, so wird der Finanzbeitrag, den ein Mitgliedstaat, der diese\neinheitliche Bemessungsgrundlage noch nicht anwendet, anstelle\n(1) Folgende Einnahmen stellen in den Haushalt der Gemein-      der MWSt an den Haushalt der Gemeinschaften abzuführen hat,\nschaften einzusetzende Eigenmittel dar:                            nach dem auf diesen Mitgliedstaat entfallenden Anteil des Brutto-\na) Abschöpfungen, Prämien, Zusatz- oder Ausgleichsbeträge,         sozialprodukts zu Marktpreisen der drei ersten Jahre des dem\nzusätzliche Teilbeträge und andere Abgaben auf den Waren-     betreffenden Jahr vorhergehenden Fünfjahreszeitraums an der\nverkehr mit Nichtmitgliedstaaten, die von den Gemeinschafts-  Summe der Bruttosozialprodukte zu Marktpreisen der Mitglied-\norganen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik eingeführt     staaten bestimmt. Diese Ausnahmeregelung wird unwirksam,\nworden sind oder noch eingeführt werden, und Abgaben, die     sobald die Vorschriften zur Berechnung der einheitlichen MWSt-\nim Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für Zucker        Bemessungsgrundlage in allen Mitgliedstaaten angewandt wer-\nvorgesehen sind;                                              den.\nb) Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs und andere Zölle auf den          (8) BSP im Sinne dieses Beschlusses ist das Bruttosozialpro-\nWarenverkehr mit Nichtmitgliedstaaten, die von den Gemein-    dukt des jeweiligen Jahres zu Marktpreisen.\nschaftsorganen eingeführt worden sind oder noch eingeführt\nwerden, sowie Zölle auf die unter den Vertrag über die Grün-                                 Artikel 3\ndung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl           (1) Die Gesamtobergrenze der Eigenmittel der Gemeinschaften\nfallenden Erzeugnisse;\nwird für die Zahlungsermächtigungen auf 1,20 % des gesamten\nc) Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines für alle Mit-       BSP der Gemeinschaft festgelegt.\ngliedstaaten einheitlichen Satzes auf die nach Gemeinschafts-\nDer Gesamtbetrag der Eigenmittel der Gemeinschaften darf in\nvorschriften bestimmte einheitliche MWSt-Bemessungsgrund-     dem Zeitraum 1988 bis 1992 in keinem Jahr die nachstehenden\nlage eines jeden Mitgliedstaats ergeben; zur Anwendung die-   Prozentsätze des Gesamtbetrags des BSP der Gemeinschaft für\nses Beschlusses darf jedoch die Bemessungsgrundlage des\ndas betreffende Jahr übersteigen:\njeweiligen Mitgliedstaats 55 % seines BSP nicht übersteigen;\n- 1988: 1,15 %,\nd) Einnahmen, die sich ergeben aus der Anwendung eines im\n- 1989: 1,17 %,\nRahmen des Haushaltsverfahrens unter Berücksichtigung\naller sonstigen Einnahmen festzulegenden Satzes auf den       - 1990: 1,18 %,\nGesamtbetrag des BSP aller Mitgliedstaaten, das nach          - 1991: 1,19 %,\ngemeinschaftlichen Regeln entsprechend einer gemäß Arti-      - 1992: 1,20 %.\nkel 8 Absatz 2 des vorliegenden Beschlusses zu erlassenden\n(2) Die Mittel für Verpflichtungen, die im Zeitraum 1988-1992 in\nRichtlinie festgesetzt wird.\nden Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften eingesetzt wer-\n(2) In den Haushalt der Gemeinschaften einzusetzende Eigen-     den, müssen eine geordnete Entwicklung aufweisen, die zu einem\nmittel sind ferner Einnahmen aus sonstigen, gemäß dem Vertrag      Gesamtvolumen führt, das 1,30 % des gesamten BSP der\nzur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder         Gemeinschaft im Jahre 1992 nicht übersteigt. Zwischen den\ndem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft         Mitteln für Verpflichtungen und den Mitteln für Zahlungen wird ein\nim Rahmen einer gemeinsamen Politik eingeführten Abgaben,          striktes Verhältnis eingehalten, um zu gewährleisten, daß sie\nsofern das Verfahren des Artikels 201 des Vertrages ~ur Grün-      miteinander vereinbar sind und daß die in Absatz 1 für die\ndung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder des Arti-       folgenden Jahre genannten Obergrenzen eingehalten werden\nkels 173 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomge-       können.\nmeinschaft durchgeführt worden ist.                                   (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Gesamtobergren-\n(3) Die Mitgliedstaaten behalten von den Zahlungen gemäß        zen finden solange Anwendung, bis dieser Beschluß geändert\nAbsatz 1 Buchstaben a und b 1O % für Erhebungskosten ein.          wird.","1160                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nArtikel 4                                verrechnet. Die von den übrigen Mitgliedstaaten zu tragende\nFinanzlast kommt zu deren jeweiligen Zahlungen gemäß Artikel 2\nEs wird eine Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugun-\nAbsatz 1 Buchstabe c (bis 1,4 % der MWSt-Bemessungsgrund-\nsten des Vereinigten Königreichs angewandt. Diese Korrektur\nlage) un~ gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d hinzu.\nbesteht aus einem Grundbetrag und einem Anpassungsbetrag.\nDurch die Anwendung des Anpassungsbetrags wird der Grundbe-               (3) Die Kommission nimmt die zur Anwendung des Artikels 4\ntrag an einen Referenzausgleichsbetrag angepaßt.                      und des vorliegenden Artikels erforderlichen Berechnungen vor.\n1. Der Grundbetrag wird wie folgt bestimmt:                               (4) Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch\nnicht verabschiedet worden, so bleiben die im letzten endgültig\na) Es wird die sich im vorhergehenden Haushaltsjahr erge-\nfestgestellten Haushaltsplan eingesetzte Ausgleichszahlung an\nbende Differenz berechnet zwischen\ndas Vereinigte Königreich und der dafür von den übrigen Mitglied-\n- dem prozentualen Anteil des Vereinigten Königreichs an      staaten aufzubringende Betrag anwendbar.\nder Summe der Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1\nBuchstaben c und d, die während des betreffenden                                        Artikel 6\nHaushaltsjahres geleistet worden wären, einschließlich\nder Anpassungen des einheitlichen Satzes für frühere           Die Einnahmen gemäß Artikel 2 dienen unterschiedslos der\nHaushaltsjahre, und                                         Finanzierung aller im Haushaltsplan der Gemeinschaften ausge-\nwiesenen Ausgaben. Die Einnahmen, die zur vollständigen oder\n- dem prozentualen Anteil des Vereinigten Königreichs an       teilweisen Deckung der in den Haushaltsplan der Europäischen\nden aufteilbaren Gesamtausgaben;                            Gemeinschaften eingesetzten EAGFL-Währungsreserve erfor-\nb) der so ermittelte Differenzbetrag wird auf die aufteilbaren    derlich sind, werden jedoch erst dann bei den Mitgliedstaaten\nGesamtausgaben angewandt;                                     abgerufen, we.nn diese Reserve benötigt wird. Die Bestimmungen\nfür die Funktionsweise dieser Reserve werden erforderlichenfalls\nc) das Ergebnis wird mit 0,66 multipliziert.\ngemäß Artikel 8 Absatz 2 erlassen.\n2. Der Referenzausgleichsbetrag ist der Korrekturbetrag, der\nAbsatz 1 greift der Behandlung der Beiträge, die einige Mitglied-\nsich ergibt aus der Anwendung der nachstehenden Buchsta-\nstaaten zu den in Artikel 130 1 des Vertrages zur Gründung der\nben a, b und c, korrigiert um die Auswirkung, die sich für das\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft vorgesehenen Zusatzpro-\nVereinigte Königreich aus der Begrenzung der MWSt-Bemes-\ngrammen leisten, nicht vor.\nsungsgrundlage und den Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1\nBuchstabe d ergibt.\nArtikel 7\nDer Referenzausgleichsbetrag wird wie folgt errechnet:\nEin etwaiger Mehrbetrag der Einnahmen der Gemeinschaften\na) Es wird die sich im vorhergehenden Haushaltsjahr erge-         gegenüber den tatsächlichen Gesamtausgaben im Verlauf eines\nbende Differenz berechnet zwischen:                           Haushaltsjahres wird auf das folgende Haushaltsjahr übertragen.\nEin Mehrbetrag, der bei einer Übertragung von Mitteln von Kapi-\n- dem prozentualen Anteil des Vereinigten Königreichs an\nteln des EAGFUGarantie nach der Währungsreserve anfällt, wird\nden gesamten MWSt-Eigenmittelzahlungen, die wäh-\njedoch als Eigenmittelbetrag angesehen.\nrend des betreffenden Haushaltsjahres geleistet worden\nwären, einschließlich der Anpassungen für frühere\nHaushaltsjahre, hinsichtlich der Beträge, die durch die in                              Artikel 8\nArtikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d genannten                (1) Die Eigenmittel der Gemeinschaften gemäß Artikel 2 Ab-\nEinnahmen finanziert werden, wenn der einheitliche         satz 1 Buchstaben a und b werden von den Mitgliedstaaten nach\nSatz auf die nichtbegrenzten Bemessungsgrundlagen          den innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die\nangewandt worden wäre, und                                 gegebenenfalls den Erfordernissen der Gemeinschaftsregelung\n- dem prozentualen Anteil des Vereinigten Königreichs an      anzupassen sind, erhoben. Die Kommission nimmt in regelmäßi-\nden aufteilbaren Gesamtausgaben;                           gen Abständen eine Prüfung der einzelstaatlichen Bestimmungen\nvor, die ihr von den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden, teilt den\nb) der so ermittelte Differenzbetrag wird auf die aufteilbaren\nMitgliedstaaten die Anpassungen mit, die sie zur Gewährleistung\nGesamtausgaben angewandt;\nihrer Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften für\nc) das Ergebnis wird mit 0,66 multipliziert;                       notwendig hält, und erstattet der Haushaltsbehörde Bericht. Die\nMitgliedstaaten stellen die Mittel nach Artikel 2 Absatz 1 Buchsta-\nd) die Zahlungen des Vereinigten Königreichs gemäß Num-\nben a bis d der Kommission zur Verfügung.\nmer 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich werden von den\nZahlungen gemäß Nummer 2 Buchstabe a erster Gedan-               (2) Unbeschadet der in Artikel 206 a des Vertrages zur Grün-\nkenstrich abgezogen;                                         dung ·der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vorgesehenen\ne) der gemäß Buchstabe d ermittelte Betrag wird von dem            Rechnungsprüfung und der Prüfungen der Übereinstimmung und\nder Ordnungsmäßigkeit - diese Rechnungsprüfung und diese\ngemäß Buchstabe c errechneten Betrag abgezogen.\nPrüfungen erstrecken sich im wesentlichen auf die Zuverlässigkeit\n3. Der Grundbetrag wird so angepaßt, daß er dem Referenzaus-           und Effizienz der einzelstaatlichen Systeme und Verfahren zur\ngleichsbetrag entspricht.                                          Ermittlung der Grundlage für die MWSt-Eigenmittel und des BSP\n- und unbeschadet der Kontrollmaßnahmen gemäß Artikel 209\nBuchstabe c des genannten Vertrages erläßt der Rat auf Vor-\nArtikel 5                                 schlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen\n(1) Der Korrekturbetrag wird von den übrigen Mitgliedstaaten        Parlaments einstimmig die zur Durchführung dieses Beschlusses\nnach den folgenden Modalitäten finanziert:                            erforderlichen Vorschriften sowie die Vorschriften über die Kon-\ntrolle der Erhebung der Einnahmen gemäß den Artikeln 2 und 5\nDie Aufteilung des zu finanzierenden Betrags wird zunächst nach\nund Vorschriften darüber, wie diese Einnahmen der Kommission\ndem jeweiligen Anteil der Mitgliedstaaten an den Zahlungen\nzur Verfügung zu stellen und wann sie abzuführen sind.\ngemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d - unter Ausschluß des\nVereinigten Königreichs - berechnet; sodann wird er in der Weise\nangepaßt, daß der Anteil der Bundesrepublik Deutschland auf                                       Artikel 9\nzwei Drittel des sich aus dieser Berechnung ergebenden Anteils           Der Mechanismus, nach dem dem Königreich Spanien und der\nbegrenzt ist.                                                         Portugiesischen Republik bis 1991 gemäß Artikel 187 und Artikel\n(2) Die Ausgleichszahlung an das Vereinigte Königreich wird         374 der Beitrittsakte von 1985 ein degressiver Teil der als Eigen-\nmit seinen Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c             mittel aus der MWSt oder als Finanzbeiträge auf der Grundlage","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988                                       1161\ndes BSP gezahlten Beträge erstattet wird, ist auf die MWSt-           (2) a) Vorbehaltlich der Buchstaben b und c wird der\nEigenmittel und auf die BSP-Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 1   Beschluß 85/257/EWG, Euratom zum 1. Januar 1988 auf-\nBuchstaben c und d dieses Beschlusses anzuwenden. Er ist           gehoben. Verweise auf den Beschluß vom 21. April 1970 oder den\nferner auf die Zahlungen dieser beiden Mitgliedstaaten aufgrund    Beschluß 85/257/EWG, Euratom sind als Verweise auf den vor-\nvon Artikel 5 Absatz 2 dieses Beschlusses anzuwenden. Hinsicht-    liegenden Beschluß zu verstehen.\nlich der zuletzt genannten Zahlungen gilt derjenige Erstattungs-\nsatz, der für das Jahr angewandt wurde, für das der Korrekturbe-          b) Artikel 3 des Beschlusses 85/257/EWG, Euratom ist\ntrag gewährt wird.                                                 weiterhin auf die Berechnung und die Anpassung der Einnahmen\nanzuwenden, die sich für das Haushaltsjahr 1987 und die voran-\nArtikel 10                              gegangenen Haushaltsjahre aus der Anwendung von Sätzen auf\nDie Kommission erstellt vor Ablauf des Jahres 1991 einen        die einheitlich ohne Begrenzung festgelegte MWSt-Bemessungs-\nBericht über das Funktionieren des mit diesem Beschluß einge-      grundlage ergeben. Der 1988 zugunsten des Vereinigten König-\nführten Systems einschließlich einer Überprüfung der Korrektur     reichs für frühere Haushaltsjahre vorzunehmende Abzug wird\nvon Haushaltsungleichgewichten zugunsten des Vereinigten           gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b Ziffern i, ii und iii des\nKönigreichs.                                                       genannten Beschlusses berechnet. Die Aufteilung der Finanzie-\nrung wird gemäß Artikel 5 Absatz 1 des vorliegenden Beschlusses\nArtikel 11                              berechnet. Die dem Abzug und seiner Finanzierung entsprechen-\nden Beträge werden gemäß Artikel 5 Absatz 2 des vorliegenden\n(1) Dieser Beschluß wird den Mitgliedstaaten vom General-\nBeschlusses verrechnet. Ist Artikel 2 Absatz 7 anzuwenden, so\nsektretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften bekannt-\nwerden bei den Berechnungen, die für den betreffenden Mitglied-\ngegeben und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nstaat nach dem vorliegenden Absatz anzustellen sind, anstelle\nveröffentlicht.\nder MWSt-Eigenmittelzahlungen Finanzbeiträge berücksichtigt;\nDie Mitg~edstaaten teilen dem Generalsekretär des Rates der        diese Regelung gilt ferner für die Zahlungen zur Anpassung der\nEuropäischen Gemeinschaften unverzüglich den Abschluß der          Berichtigungsbeträge für frühere Haushaltsjahre.\nVerfahren mit, die nach ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften\nzur Annahme dieses Beschlusses erforderlich sind.                         c) Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses 85/257/EWG,\nDieser Beschluß tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf   Euratom ist weiterhin auf die Finanzbeiträge anzuwenden, die zur\nden Monat des Eingangs der letzten Mitteilung gemäß Unterab-       Finanzierung des letzten Teils des ergänzenden Programms 1984\nsatz 2 folgt. Er wird zum 1. Januar 1988 wirksam.                  bis 1987 „Betrieb des HFR-Reaktors\" zu leisten sind.\nGeschehen zu Luxemburg am 24. Juni 1988.\nIm Namen des Rates\nDer Präsident\nM. Bangemann","1162                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nSchlußfolgerungen des Rates und Erklärungen zum Beschluß\nüber das System der Eigenmittel\n1. Schlußfolgerungen des Rates                           Korrektur im Haushaltsplan 1991: 2 Mio. ECU\nüber die Durchführungsmodalltäten                          Korrektur im Haushaltsplan 1992: 1 Mio. ECU\n(zu laufenden Preisen).\nDer Rat genehmigt die Art der Berechnung, der Finanzierung, der\nZahlung und der Verbuchung der Berichtigung der Haushaltsun-          2. Diese Änderung wird in das überarbeitete Arbeitsdoku-\ngleichgewichte in der Fassung des Dokuments 7203/88 ECOFIN                ment der Kommission über das Berechnungsverfahren für\n107 FIN 196 + COR 1.                                                      die Korrektur zugunsten des Vereinigten Königreichs auf-\ngenommen, die der Rat genehmigen wird, wenn er den\neinzelstaatlichen Parlamenten die Annahme des Eigenmit-\nII. Erklärungen                                tel-Beschlusses empfiehlt.\n1. Zu Artikel 1                                                    6. Artikel 5 Absatz 2\nDer Rat ist übereingekommen, daß die Einnahmen aus den            Die Kommission erklärt, daß sie für den Fall, daß die in Ar-\nGemeinschaftsanleihen, die auf den Kapitalmärkten aufge-          tikel 4 vorgesehene Korrektur den Betrag der Mehrwertsteuer-\nnommen wurden, nicht Teil der „sonstigen Einnahmen\" im            zahlungen des Vereinigten Königreichs übersteigt, vorschla-\nSinne von Artikel 1 dieses Beschlusses sind.                      gen wird, daß der Mehrbetrag der Korrektur dem Vereinigten\nKönigreich in Form einer Verringerung der Zahlungen gewährt\n2. Zu Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b                                 wird, die dieses Land zu den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d\nHinsichtlich der Zölle, bei denen ein vereinheitlichter Tarif    vorgesehenen Mitteln leisten muß.\nbesteht, erklärt die Kommission, daß sie im Falle des König-\nreichs Spanien und der Portugiesischen Republik die Artikel   7. Zu Artikel 7\n186 und 373 der Beitrittsverträge anwenden wird.                 Die Kommission stellt fest, daß die derzeitigen Bestimmungen\nvon Artikel 27 der Haushaltsordnung den Regeln der Wirt-\n3. Zu Artikel 2 Absatz 6                                              schaftlichkeit der Haushaltsführung genügen. Sie erklärt, daß\nsie weiterhin keine Abberufung eigener Mittel über die Haus-\nDer Rat und die Kommission erklären, daß die in Artikel 2\nhaltserfordernisse hinaus vorschlagen wird. Sie will in Zukunft\nAbsatz 6 genannten Mehrwertsteuer- und Bruttosozialpro-\ndie im Zusammenhang mit dem Berichtigungsschreiben Nr. 2\ndukt-Sätze ohne Berücksichtigung der EAGFL-Währungsre-\nfür 1988 verfolgte Praxis bekräftigen und die bei der Haus-\nserve berechnet werden und für die Mehrwertsteuer- und\nhaltsausführung anfallenden voraussichtlichen Mehrbeträge\nBruttosozialprodukt-Bemessungsgrundlage des vorhergehen-\nso bald wie möglich in den Haushaltsplan einsetzen. Somit\nden Jahres gelten.\nwerden die Abberufungen eigener Mittel bei den Mitgliedstaa-\nten den zur Finanzierung des Haushalts unbedingt erforder-\n4. Zu Artikel 3 Absatz 1                                              lichen Betrag nicht überschreiten.\nDer Rat und die Kommission erklären, daß sie sich bemühen\nDie Kommission wird nicht danach streben, den sich beim\nwerden, die Sicherheitsmarge von 0,03 % des BSP bei der\nVerfall nicht getrennter Mittel ergebenden Teil eines etwaigen\nAufstellung des Haushaltsplans für das jeweils folgende Jahr\nMehrbetrags zur Finanzierung neuer Mittel zu verwenden.\nnicht auszunutzen, da diese Marge nur für die Deckung unvor-\nhergesehener Ausgaben bestimmt ist.                           8. Zu Artikel 8\nDer Rat verpflichtet sich, die Richtlinie über die Berechnung\n5. Zu Artikel 4\ndes BSP in der Fassung des in Dokument 7009/88 ECOFIN\n1. Um die Auswirkungen für das Vereinigte Königreich zu          92 FIN 182 RESPR 47 enthaltenen Textes unmittelbar nach\nneutralisieren, die sich aus dem Mechanismus ergeben,        Inkrafttreten des Eigenmittelbeschlusses als „A\"-Punkt zu\nder eingeführt wurde, um Spanien und Portugal für ihre       genehmigen.\nBeteiligung an der Finanzierung der Korrektur zugunsten\ndes Vereinigten Königreichs einen Ausgleich zu verschaf-  9. Zu Artikel 10\nfen, kommen der Rat und die Kommission überein, daß\nDie deutsche Delegation erklärt, daß die Kommission zur\nnachstehende Beträge der in Anwendung des Artikels 4\nangemessenen Bewertung der Gemeinschaftspotitiken und\ndes Eigenmittel-Beschlusses berechneten Korrektur hin-\nentsprechend dem legitimen Informationsbedürfnis des Rates\nzugefügt werden:                                             und des Europäischen Partaments jährlich in einer Übersicht\nKorrektur im Haushaltsplan 1988: 10 Mio. ECU                 die Finanzströme der einzelnen Gemeinschaftspolitiken,\nKorrektur im Haushaltsplan 1989: 6 Mio. ECU                  gegliedert nach Mitgliedstaaten und Regionen, dem Rat und\nKorrektur im Haushaltsplan 1990: 4 Mio. ECU                 dem Europäischen Partament mitteilen soll.","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988                                       1163\nBekanntmachung\ndes deutsch-nigrischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 17. November 1988\nDas in Niamey am 14. September 1988 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Niger über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 14. September 1988\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. November 1988\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Niger\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nund                                 men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Niger durch andere Vorhaben\ndie Regierung der Republik Niger -                   ersetzt werden.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nArtikel 2\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nNiger,                                                                 Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-\ngungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nvertiefen,                                                          beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in                               Artikel 3\nder Republik Niger beizutragen,                                        Die Regierung der Republik Niger stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nsind wie folgt übereingekommen:                                   Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung\ndes in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Niger erhoben werden, frei.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Niger, von der Kreditanstalt für                                  Artikel 4\nWiederaufbau, Frankfurt (Main), einen Finanzierungsbeitrag bis\nDie Regierung der Republik Niger überläßt bei den sich aus der\nzu insgesamt 20 000 000,- DM (in Worten: zwanzig. Millionen\nGewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten\nDeutsche Mark) für Strukturhilfe zum Anpassungsprogramm des\nvon Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-\nSektors öffentlicher Unternehmen (PASEP) zu erhalten, wenn\nren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nnach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nkeine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh-\n(2) Der deutsche Beitrag erfolgt in Kofinanzierung mit der        men mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens\nWeltbank.                                                           ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für","1164                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen                                       Artikel 6\nGenehmigungen.\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nArtikel 5                                  Regierung Niger innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-          des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen\nArtikel 7\ndie wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\ngenutzt werden.                                                          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Niamey am 14. September 1988 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Wolfgang Runge\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nFür die Regierung der Republik Niger\nAllele Elhadj Habibou\nAußen- und Kooperationsminister\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1979\nüber den Such- und Rettungsdienst auf See\nVom 18. November 1988\nDas Internationale Übereinkommen von 1979 über den Such- und Rettungs-\ndienst auf See (BGBI. 1982 II S. 485) ist nach seinem Artikel V Abs. 3 für die\nSowjetunion                                                           am 24. April 1988\nin Kraft getreten.\nDie Sowjet u n i o n hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde die folgende\nErklärung abgegeben:\n(Übersetzung)\n(Translation) (Original: Russian)                 (Übersetzung) (Original: Russisch)\nSearch and rescue operations in and over         Such- und Rettungsmaßnahmen in und\nthe territorial waters (the territorial sea), the über den Hoheitsgewässern (dem Küsten-\ninland waters, the land territory of the USSR     meer), den Binnengewässern, dem Ho-\nare performed as a rule by the Soviet             heitsgebiet der UdSSR werden in der Regel\nrescue units. In exceptional cases entry of      von den sowjetischen Rettungseinheiten\nthe foreign rescue units into and over the        durchgeführt. In Ausnahmefällen erfolgen\nSoviet territorial waters (territorial sea), the  das    Einfahren     der    ausländischen\ninland waters and the land territory of the       Rettungseinheiten in die sowjetischen\nUSSR for the purpose of searching and            Hoheitsgewässer (das Küstenmeer), die\nrescuing of the survivors of maritime            Binnengewässer und das Hoheitsgebiet der\ncasualties is performed in accordance with        UdSSR und das Überfliegen derselben\nthe procedures provided under the laws and       durch die ausländischen Rettungseinheiten","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988                         1165\nregulations of the USSR unless otherwise is   zum Zweck der Suche nach den überleben-\nprovided for by the treaties of the USSR.     den von Seeunfällen und der Rettung dieser\nÜberlebenden in Übereinstimmung mit den\nin den Gesetzen und sonstigen Vorschriften\nder UdSSR vorgesehenen Verfahren, so-\nfern in den Verträgen der UdSSR nichts\nanderes bestimmt ist.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n8. September 1988 (BGBI. II 5. 933).\nBonn, den 18. November 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nFrhr. v. Stein\nBekanntmachung\nüber die Grenzabfertigung nach der deutsch-luxemburgischen Vereinbarung\nvom 2. Dezember 1987/26. Januar 1988\nüber die Zusammenlegung der Grenzabfertigung (Grenzübergang Mesenich-Autobahn)\nVom 21. November 1988\nAm 18. August 1988 hat die Regierung der Bundesrepublik Deutschland auf\nGrund des Artikels 4 des Abkommens vom 16. Februar 1962 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg über die\nZusammenlegung der Grenzabfertigung und über die Errichtung von Gemein-\nschafts- oder Betriebswechselbahnhöfen an der deutsch-luxemburgischen\nGrenze (BGBI. 1963 II 5. 141) in Verbindung mit der Vereinbarung vom\n2. Dezember 1987/26. Januar 1988 über die Zusammenlegung der Grenzabferti-\ngung an der deutsch-luxemburgischen Grenze (Grenzübergang Mesenich-Auto-\nbahn) (BGBI. 1988 II 5. 238) eine Mitteilung an die luxemburgische Regierung\ngerichtet. Auf Grund dieser Mitteilung gelten die deutschen Rechts- und Verwal-\ntungsvorschriften, die die Grenzabfertigung betreffen, in der auf luxemburgischen\nGebiet gelegenen Zone wie in der Gemeinde Langsur.\nIn dieser Zone dürfen deutsche Bedienstete die Grenzabfertigung auf luxem-\nburgischen Gebiet vornehmen.\nBonn, den 21. November 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt","1166                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten der deutsch-kanadischen Vereinbarung\nzur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit\nsowie der deutsch-quebecischen Vereinbarung zur Durchführung\nder Vereinbarung über Soziale Sicherheit\nVom 21. November 1988\nNach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. Januar 1988 zu dem Abkommen\nvom 14. November 1985 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada\nüber Soziale Sicherheit und der Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens\nsowie zu der Vereinbarung vom 14. Mai 1987 zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung von Quebec über Soziale\nSicherheit und der Durchführungsvereinbarung hierzu (BGBI. 1988 II S. 26) wird\nbekanntgemacht:\n,.\nDie Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und Kanada über Soziale Sicherheit ist nach ihrem\nArtikel 10\nam 6. Mai 1988\nin Kraft getreten.\nII.\nDie Vereinbarung zur Durchführung der Vereinbarung zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Quebec über Soziale\nSicherheit (Durchführungsvereinbarung) ist nach ihrem Artikel 10\nam 1. April 1988\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n30. Juni 1988 (BGBI. II S. 625).\nBonn, den 21. November 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t er h e I t","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988               1167\nBekanntmachun~\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Errichtung der Weltorganlsatlon für geistiges Eigentum\nVom 21. November 1988\nDas Übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errichtung\nder Weltorganisation für geistiges Eigentum (BGBI. 1970 II\nS. 293, 295; 1984 II S. 799; 1985 II S. 975) wird nach\nseinem Artikel 15 Abs. 2 für\nMalaysia                                 am 1. Januar 1989\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 12. August 1988 (BGBI. II S. 780).\nBonn, den 21. November 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 e s t e r h e I t\nBekanntmachung\nüber das Außerkrafttreten des deutsch-luxemburgischen Abkommens\nüber den Verzicht auf die Erstattung der Aufwendungen für Sachleistungen\naus Anlaß von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten\nVom 21. November 1988\nNach Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung vom 11. April 1979 zu dem Abkommen\nvom 20. Juli 1978 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung des Großherzogtums Luxemburg über den Verzicht auf die Erstat-\ntung der Aufwendungen für Sachleistungen aus Anlaß von Arbeitsunfällen und\nBerufskrankheiten (BGBI. 1979 II S. 368) wird bekanntgemacht, daß das Abkom-\nmen mit Verbalnote vom 4. August 1988 von der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland gekündigt worden ist. Damit wird das Abkommen nach seinem\nArtikel 4\nam 31. Dezember 1988\naußer Kraft treten.\nAm selben Tag wird die Verordnung vom 11. April 1979 nach ihrem Artikel 5\nAbs. 2 außer Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n17. September 1979 (BGBI. 197911 S. 1052).\nBonn, den 21. November 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt","1168                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nBekanntmachung\nzu den Artikeln 25 und 46 der Konvention\nzum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten\nund zum Protokoll Nr. 4 zu dieser Konvention\nVom 22. November 1988\nö ster re ic h     hat - unter Erneuerung seiner vorangegangenen Erklärungen\nvom 25. Juli 1985 - mit Erklärungen vom 25. August 1988 die Zuständigkeit der\nEuropäischen Kommission für Menschenrechte nach Artikel 25 und die Zu-\nständigkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 46\nder Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und\nGrundfreiheiten (BGBI. 1952 II S. 685, 953) - letztere unter der Bedingung der\nGegenseitigkeit -\nmit Wirkung vom 3. September 1988\nfür weitere drei Jahre\nanerkannt. Die Erklärungen Österreichs erstrecken sich auch auf die Artikel 1 bis\n4 des Protokolls Nr. 4 vom 16. September 1963 (BGBI. 1968 II S. 422) zu der\ngenannten Konvention.\nLi echten s t ein hat mit Erklärungen vom 6. September 1988 die Zuständig-\nkeit der Europäischen Kommission für Menschenrechte nach Artikel 25 und die\nZuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 46\nder Konvention - letztere unter der Bedingung der Gegenseitigkeit -\nmit Wirkung vom 8. September 1988\nfür weitere drei Jahre\nanerkannt.\nZypern hat mit Erklärung vom 9. August 1988 die Zuständigkeit der Europäi-\nschen Kommission für Menschenrechte nach Artikel 25 der Konvention\nmit Wirkung vom 1. Januar 1989\nfür drei Jahre\nanerkannt und hierbei folgende Zusatzerklärung abgegeben:\n(Übersetzung)\n\"On behalf of the Government of the Re-          „Im Namen der Regierung der Republik\npublic of Cyprus I further declare that the      Zypern erkläre ich ferner, daß die Zustän-\ncompetence of the Commission by virtue of        digkeit der Kommission nach Artikel 25 der\nArticle 25 of the Convention is not to extend    Konvention sich nicht auf Gesuche betref-\nto petitions concerning acts or omissions        fend Handlungen oder Unterlassungen er-\nalleged to involve breaches of the Conven-       strecken soll, die angeblich mit Verletzun-\ntion or its Protocols, in which the Republic of  gen der Konvention oder ihrer Protokolle\nCyprus is named as the Responden~. if the        einhergehen und in denen die Republik Zy-\nacts or omissions relate to measures taken       pern als Beklagte genannt wird, falls die\nby the Government of the Republic of             Handlungen oder Unterlassungen mit Maß-\nCyprus to meet the needs resulting from the      nahmen zusammenhängen, welche die Re-\nsituation created by the continuing invasion     gierung der Republik Zypern ergriffen hat,\nand military occupation of part of the terri-    um den Notwendigkeiten Rechnung zu tra-\ntory of the Republic of Cyprus by Turkey.\"       gen, die sich aus der durch die fortdauernde\nInvasion und militärische Besetzung eines\nTeiles des Hoheitsgebiets der Republik\nZypern durch die Türkei geschaffenen Lage\nergeben.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n5. September 1985 (BGBI. II S. 1118), vom 14. Oktober 1985 (BGBI. II S. 1179)\nund vom 3. Februar 1988 (BGBI. II S. 203).\nBonn, den 22. November 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh elt","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988      1169\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls\nüber die Vorrechte und lmmunltäten\nder Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT)\nVom 22. November 1988\nDas Protokoll vom 1. Dezember 1981 über die Vorrechte\nund lmmunitäten der Internationalen Seefunksatelliten-\nOrganisation (INMARSAT) - BGBI. 1984 II S. 596 - ist\nnach seinem Artikel 21 Abs. 1 für\nGriechenland                    am 13. November 1988\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 27. Juni 1988 (BGBI. II S. 624).\nBonn, den 22. November 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh e lt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens\nüber die Hauptstraßen des Internationalen Verkehrs (AGR)\nVom 22. November 1988\nDas Europäische Übereinkommen vom 15. November\n1975 über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs\n(AGA) - BGBI. 1983 II S. 245; 1985 II S. 53; 1988 II\nS. 379 - ist nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für die\nSchweiz                          am 3. November 1988\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 5. Februar 1988 (BGBI. II S. 204).\nBonn, den 22. November 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt","1170                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969\nVom 24. November 1988\nDas      Internationale     Schiffsvermessungs-Überein-\nkommen vom 23. Juni 1969 (BGBI. 1975 II S. 65) wird\nnach seinem Artikel 17 Abs. 3 für\nMauritius                                 am 11 . Januar 1989\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 9. August 1988 (BGBI. II S. 778).\nBonn, den 24. November 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t e r h e I t\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls zum Übereinkommen von 1979\nüber weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung\nbetreffend die langfristige Finanzierung des Programms\nüber die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung\nvon luftverunreinigenden Stoffen In Europa (EMEP)\nVom 24. November 1988\nDas Protokoll vom 28. September 1984 zum übereinkommen von 1979 über\nweiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die langfristige\nFinanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und\nBewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in\nEuropa - EMEP - (BGBI. 1988 II S. 421) wird nach seinem Artikel 1O Abs. 2 für\nPolen                                                          am 13. Dezember 1988\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n15. September 1988 (BGBI. II S. 938).\nBonn, den 24. November 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt"]}