{"id":"bgbl2-1988-44-15","kind":"bgbl2","year":1988,"number":44,"date":"1988-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/44#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-44-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_44.pdf#page=29","order":15,"title":"Bekanntmachung zu dem Welturheberrechtsabkommen","law_date":"1988-11-29T00:00:00Z","page":1177,"pdf_page":29,"num_pages":2,"content":["Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988         1177\nBekanntmachung\nzu dem Welturheberrechtsabkommen\nVom 29. November 1988\nMit Schreiben vom 14. August 1985, das dem General-\ndirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Er-\nziehung, Wissenschaft und Kultur am 19. August 1985\nzuging, hat M ex i k o gemäß Artikel V- Abs. 2 des in Paris\nam 24. Juli 1971        revidierten Welturheberrechtsab-\nkommens (BGBI. 1973 II S. 1069, 1111) erklärt, daß es die\nin den Artikeln V• und Vqua• des Abkommens vorge-\nsehenen Ausnahmen für weitere zehn Jahre in Anspruch\nnimmt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 12. April 1976 (BGBI. II S. 562)\nund vom 7. Juli 1988 (BGBI. II S. 665)\nBonn, den 29. November 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 e s t e r h e I t\nBekanntmachung\ndes deutsch-zentralafrikanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 1. Dezember 1988\nDas in Bonn am 10. November 1988 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Zentralafrikanischen\nRepublik über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach sei-\nnem Artikel 4\nam 10. November 1988\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1 . Dezember 1988\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Preuss","1178                                         Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1988, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Zentralafrikanischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               nen vierhundertzweitausenc:1v1ernunderteinundsechzig Deutsche\nund                                 Mark und siebenundvierzig Pfennige)\nvom 9. September 1982 über 1 915 461,47 DM\ndie Regierung der Zentralafrikanischen Republik -           und vom 12. Mai 1986 über           487 000,00 DM\nim Hinblick auf die Entschließun9 165 (S-IX) vom 11. März 1978    dahingehend zu ändern, daß die der Regierung der Zentralafrika-\ndes Rates der VN-Konferenz für Handel und Entwicklung, in der       nischen Republik gewährten Konsolidierungen von Schulden-\ndie Industrieländer ihre Bereitschaft erklären, die Konditionen für fähigkeiten mit Wirkung vom 8. Juni 1988 in Zuschüsse umge-\nnoch ausstehende öffentliche Entwicklungshilfekredite an ärmere     wandelt werden und damit die ab diesem Zeitpunkt fälligen Rück-\nEntwicklungsländer, insbesondere an am wenigsten entwickelte        zahlungen und Zinsen aus diesen Konsolidierungsverträgen\nLänder, den heute üblichen weicheren Konditionen anzupassen         erlassen werden.\noder and9re gleichwertige Maßnahmen zu ergreifen,                      (2) Aufgrund von Absatz 1 wird - vorbehaltlich der gemäß\nArtikel 2 mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          Verträge - auf Rückzahlungen von insgesamt 1283517,62 DM\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Zentralafrika-      (in Worten: eine Million zweihundertdreiundachtzigtausendfünf-\nnischen Republik,                                                   hundertsiebzehn Deuktsche Mark und zweiundsechzig Pfennige)\nzuzüglich Zinsen verzichtet.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                                                      Artikel 2\nWeitere Einzelheiten werden in gesonderten zwischen der\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       Regierung der Zentralafrikanischen Republik und der Kredit-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 anstalt für Wiederaufbau zu schließenden Verträgen geregelt, die\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  schriften unterliegen.\nder Zentralafrikanischen Republik beizutragen -\nsind wie folgt übereingekommen:                                                               Artikel 3\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nArtikel 1                               Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung der Zentralafrikanischen Republik innerhalb von drei\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nes, die nachstehenden auf der Grundlage der Regierungsabkom-        Erklärung abgibt.\nmen vom 24. April 1982 und vom 12. Mai 1986 von der Regierung\nder Zentralafrikanischen Republik mit der Kreditanstalt für Wie-\nderaufbau, Frankfurt am Main, geschlossenen Konsoldierungs-                                     Artikel 4\nverträge über insgesamt 2 402 461,47 DM (in Worten: zwei Millio-       Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 10. November 1988 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHelmut Schäfer\nFür die Regierung der Zentralafrikanischen Republik\nMichel Gbezera-Bria"]}