{"id":"bgbl2-1988-44-11","kind":"bgbl2","year":1988,"number":44,"date":"1988-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/44#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-44-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_44.pdf#page=22","order":11,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die langfristige Finanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP)","law_date":"1988-11-24T00:00:00Z","page":1170,"pdf_page":22,"num_pages":5,"content":["1170                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969\nVom 24. November 1988\nDas      Internationale     Schiffsvermessungs-Überein-\nkommen vom 23. Juni 1969 (BGBI. 1975 II S. 65) wird\nnach seinem Artikel 17 Abs. 3 für\nMauritius                                 am 11 . Januar 1989\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 9. August 1988 (BGBI. II S. 778).\nBonn, den 24. November 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t e r h e I t\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls zum Übereinkommen von 1979\nüber weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung\nbetreffend die langfristige Finanzierung des Programms\nüber die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung\nvon luftverunreinigenden Stoffen In Europa (EMEP)\nVom 24. November 1988\nDas Protokoll vom 28. September 1984 zum übereinkommen von 1979 über\nweiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die langfristige\nFinanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und\nBewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in\nEuropa - EMEP - (BGBI. 1988 II S. 421) wird nach seinem Artikel 1O Abs. 2 für\nPolen                                                          am 13. Dezember 1988\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n15. September 1988 (BGBI. II S. 938).\nBonn, den 24. November 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988                                      1171\nBekanntmachung\ndes deutsch-mauretanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 24. November 1988\nDas in Nouakchott am 31. Oktober 1988 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Islamischen Republik\nMauretanien über finanzielle Zusammenarbeit ist nach\nseinem Artikel 5\nam 31 . Oktober 1988\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. November 1988\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nFuchs\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              31. März 1980, 1O. August 1981, 7. Dezember 1981,\n8. Dezember 1982, 13. Mai 1986 und 17. Juni 1986 von der\nund\nRegierung der Islamischen Republik Mauretanien mit der Kredit-\ndie Regierung der Islamischen Republik Mauretanien -          anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, geschlossenen\nDarlehensverträge über insgesamt 94200000 DM (in Worten:\nim Hinblick auf die Entschließung 165 (S-IX) vom 11. März 1978    vierundneunzig Millionen zweihunderttausend Deutsche Mark),\ndes Rates der VN-Konferenz für Handel und Entwicklung, in der        nämlich\ndie Industrieländer ihre Bereitschaft erklären, die Konditionen für\nvom 18. Dezember 1970\nnoch ausstehende öffentliche Entwicklungshilfekredite an ärmere\nüber 1600000 DM (in Worten: eine Million sechshunderttausend\nEntwicklungsländer, insbesondere an am wenigsten entwickelte\nLänder, den heute üblichen weicheren Konditionen anzupassen          Deutsche Mark)\noder andere gleichwertige Maßnahmen zu ergreifen,                    vom 22. Dezember 1971\nüber 9000000 DM (in Worten: neun Millionen Deutsche Mark)\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nvom 18. Dezember 1974\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen          über 3500000 DM (in Worten: drei Millionen fünfhunderttausend\nRepublik Mauretanien,\nDeutsche Mark)\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         vom 1. Juli 1976\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     über 3700000 DM (in Worten: drei Millionen siebenhundert-\nvertiefen,                                                           tausend Deutsche Mark)\nvom 1. Juli 1976\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       über 17000000 DM (in Worten: siebzehn Millionen Deutsche\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  Mark)\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  vom 17. März 1977\nder Islamischen Republik Mauretanien beizutragen -             ·     über 8000000 DM (in Worten: acht Millionen Deutsche Mark)\nvom 11. Mai 1979\nsind wie folgt übereingekommen:                                      über 4000000 DM (in Worten: vier Millionen Deutsche Mark)\nvom 12. März 1980\nArtikel                                 über 600000 DM (in Worten: sechshunderttausend Deutsche\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        Mark)\nes, die nachstehenden, auf der Grundlage der Regierungsab-           vom 11. Juni 1981\nkommen vom 2. Oktober 1967, 25. April 1974, 18. Januar 1975,         über 16000000 DM (in Worten: sechzehn Millionen Deutsche\n24. September 1976, 2. Dezember 1977, 12. Oktober 1979,              Mark)","1172                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nvom 12. August 1981                                                  95 775104,62 DM (in Worten: fünfundneunzig Millionen sieben-\nüber 15300000 DM (in Worten: fünfzehn Millionen dreihundert-          hundertfünfundsiebzigtausendeinhundertvier Deutsche Mark und\ntausend Deutsche Mark)                                               zweiundsechzig Pfennige) zuzüglich Zinsen und Zusageprovision\nvom 21. Juni 1982                                                    verzichtet; von dem genannten Betrag entfallen 89768500,- DM\nüber 3000000 DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark)            auf die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Darlehen und\n6006604,62 DM auf die unter Absatz 2 erwähnten Umschul-\nvom 29. Juni 1983                                                    dungen.\nüber 3000000 DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark)\nvom 9. Juni 1986\nArtikel 2\nüber 4500000 DM (in Worten: vier Millionen fünfhunderttausend\nDeutsche Mark)                                                          (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien, anstelle\nvom 22. Dezember 1986\nder mit den Regierungsabkommen vom 4. Oktober 1976,\nüber 5000000 DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark)\n13. Juni 1985 und vom 17. Juni 1986 zugesagten Darlehen im\ndahingehend zu ändern, daß                                           Gesamtbetrag von 21000000,- DM (in Worten: einundzwanzig\na) die der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien            Millionen Deutsche Mark) nunmehr Finanzierungsbeiträge als\ngewährten Darlehen mit Wirkung vom 31. März 1987 in             Zuschüsse von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am\nMain, zu erhalten.\nZuschüsse umgewandelt werden und damit die ab diesem\nZeitpunkt fälligen Rückzahlungen und Zinsen aus diesen\n(2) Im übrigen gelten alle Bestimmungen der in Absatz 1 genann-\nDarlehensverträgen erlassen werden;\nten Regierungsabkommen sinngemäß weiter. Über die Finanzie-\nb) Zusageprovisionen auf nicht ausgezahlte Beträge aus unter         rungsbeiträge gemäß Absatz 1 bedarf es noch des Abschlusses        ,\nBuchstabe a genannten Darlehensverträgen ab 31. März            von gesonderten Regierungsvereinbarungen.\n1987 nicht mehr berechnet werden.\n(2) Sie ermöglicht ferner, die auf der Grundlage der Umschul-\ndungsabkommen vom 10. Dezember 1985 und vom 21. Oktober                                          Artikel 3\n1986 mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau abgeschlossenen\nKonsolidierungsverträge vom                                             Weitere Einzelheiten werden in gesonderten, zwischen der\nRegierung der Islamischen Republik Mauretanien und der Kredit-\n1 . Januar 1986                                                      anstalt für Wiederaufbau zu schließenden Verträgen geregelt, die\nüber 3985090,- DM (in Worten: drei Millionen neunhundert-            den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nfünfundachtzigtausendneunzig Deutsche Mark) und vom                  schriften unterliegen.\n12. November 1986\nüber 2140814,62 DM (in Worten: zwei Millionen einhundert-                                        Artikel 4\nvierzigtausendachthundertvierzehn Deutsche Mark und zweiund-            Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nsechzig Pfennige)                                                    Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\ndahingehend zu ändern, daß die ab 31. März 1987 fälligen Rück-       Regierung der Islamischen Republik Mauretanien innerhalb von\nzahlungen und Zinsen ebenfalls mit Wirkung vom 31. März 1987         drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nerlassen werden.                                                     teilige Erklärung abgibt.\n(3) Aufgrund der Absätze 1 und 2 wird - vorbehaltlich der\nArtikel 5\ngemäß Artikel 3 mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schlie-\nßenden Verträge - auf Rückzahlungen von insgesamt                       Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Nouakchott am 31. Oktober 1988 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nH. van Edig\nFür die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nOuld Nani","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988                                         1173\nBekanntmachung\ndes deutsch-marokkanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 25. November 1988\nDas in Bonn am 9. November 1988 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs Marokko\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 9. November 1988\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 25. November 1988\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Preuss\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Marokko\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Anlage beigefügten Liste handeln, für die Verträge nach dem\nund                                  1. Oktober 1988 abgeschlossen wurden.\ndie Regierung des Königreichs Marokko -\nArtikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich            Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nMarokko,                                                              Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen der zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Dar-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          lehens zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nvertiefen,\nArtikel 3\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                      Die Regierung des Königreichs Marokko stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im   lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nKönigreich Marokko beizutragen -                                      Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Marokko\nerhoben werden.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                              Artikel 4\nDie Regierung des Königreichs Marokko überläßt bei den sich\naus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von\nArtikel 1                               Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren\nund Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es        keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nder Regierung des Königreichs Marokko, von der Kreditanstalt für     Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\nDevisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nHeuschreckenbekämpfung und der im Zusammenhang mit der               nehmen ·erforderlichen Genehmigungen.\nfinanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlands-\nkosten für Transport, Versicherung, Montage und Beratung ein\nDarlehen bis zu 4000000,- DM (in Worten: vier Millionen                                         Artikel 5\nDeutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich dabei um den Bezug               Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nvon Waren und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als               ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung","1174                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen            Regierung des Königreichs Marokko innerhalb von drei Monaten\nMöglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.            nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nabgibt.\nArtikel 6\nArtikel 7\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der                  Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 9. November 1988 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFiedler\nFür die Regierung des Königreichs Marokko\nBenslimane\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Marokko\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die aus dem Darlehen zur Heuschreckenbekämpfung\nfinanziert werden können:\na) Geräte und Material, insbesondere Sprühgeräte, Schutzkleidung, Fahrzeuge,\nb) Ersatz- und Zubehörteile,\nc) Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel gemäß Empfehlungsliste der\nFAQ vom 3. Dezember 1987, Arzneimittel,\nd) Beratungsleistungen.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür\nvorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Darlehen ausgeschlossen."]}