{"id":"bgbl2-1988-44-1","kind":"bgbl2","year":1988,"number":44,"date":"1988-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/44#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-44-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_44.pdf#page=15","order":1,"title":"Bekanntmachung des deutsch-nigrischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1988-11-17T00:00:00Z","page":1163,"pdf_page":15,"num_pages":1,"content":["Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988                                       1163\nBekanntmachung\ndes deutsch-nigrischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 17. November 1988\nDas in Niamey am 14. September 1988 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Niger über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 14. September 1988\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. November 1988\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Niger\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nund                                 men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Niger durch andere Vorhaben\ndie Regierung der Republik Niger -                   ersetzt werden.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nArtikel 2\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nNiger,                                                                 Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-\ngungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nvertiefen,                                                          beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in                               Artikel 3\nder Republik Niger beizutragen,                                        Die Regierung der Republik Niger stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nsind wie folgt übereingekommen:                                   Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung\ndes in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Niger erhoben werden, frei.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Niger, von der Kreditanstalt für                                  Artikel 4\nWiederaufbau, Frankfurt (Main), einen Finanzierungsbeitrag bis\nDie Regierung der Republik Niger überläßt bei den sich aus der\nzu insgesamt 20 000 000,- DM (in Worten: zwanzig. Millionen\nGewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten\nDeutsche Mark) für Strukturhilfe zum Anpassungsprogramm des\nvon Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-\nSektors öffentlicher Unternehmen (PASEP) zu erhalten, wenn\nren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nnach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nkeine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh-\n(2) Der deutsche Beitrag erfolgt in Kofinanzierung mit der        men mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens\nWeltbank.                                                           ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für"]}