{"id":"bgbl2-1988-42-9","kind":"bgbl2","year":1988,"number":42,"date":"1988-12-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/42#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-42-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_42.pdf#page=15","order":9,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister für Umweltschutz des Königreichs Dänemark über Fragen gemeinsamen Interesses im Zusammenhang mit kerntechnischer Sicherheit und Strahlenschutz","law_date":"1988-11-24T00:00:00Z","page":1099,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1988                                         1099\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Minister für Umweltschutz des Königreichs Dänemark\nüber Fragen gemeinsamen Interesses Im Zusammenhang\nmit kerntechnischer Sicherheit und Strahlenschutz\nVom 24. November 1988\nDie in Kopenhagen am 13. Oktober 1987 unterzeichnete\nVereinbarung zwischen dem Bundesminister für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Minister für Umweltschutz des\nKönigreichs Dänemark über Fragen gemeinsamen Inter-\nesses im Zusammenhang mit kemtechnischer Sicherheit\nund Strahlenschutz ist nach ihrem Artikel 9 Abs. 1\nam 30. September 1988\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. November 1988\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nIm Auftrag\nDr. W a I t e r H o h I e f e I d e r\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Minister für Umweltschutz des Königreichs Dänemark\nüber Fragen gemeinsamen Interesses im Zusammenhang\nmit kerntechnischer Sicherheit und Strahlenschutz\nDer Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit                                Artikel 2\nder Bundesrepublik Deutschland                        (1) Die Vertragsparteien unterrichten einander periodisch über\nund der Minister für Umweltschutz des Königreichs Dänemark         die allgemeine Entwicklung der friedlichen Nutzung der Kernener-\ngie und über ihre Rechtsvorschriften zur Sicherheit kemtech-\n(im folgenden „Vertragsparteien\" genannt) -               nischer Anlagen und des Strahlenschutzes in beiden Ländern.\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung vom 4. Juli 1977              (2) Die Vertragsparteien unterrichten einander auch über in\nzwischen dem Bundesminister des Innern der Bundesrepublik           dokumentierter Form vorliegende Erfahrungen aus dem Betrieb\nDeutschland und dem Minister für Umweltschutz des Königreichs       ihrer kemtechnischen Einrichtungen einschließlich der Sicher-\nDänemark über die gegenseitige Unterrichtung beim Bau grenz-        heitssysteme und des Strahlenschutzes sowie über Maßnahmen\nnaher kemtechnischer Einrichtungen                                  zur Begrenzung der Freisetzung radioaktiver Stoffe, soweit dies\nzur Beurteilung möglicher Folgen von Unfällen im Sinne von\nin Anwendung des Übereinkommens vom 26. September 1986           Artikel 1 des Übereinkommens dienlich ist.\nüber die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen (im       (3) Ist eine Vertragspartei nicht in der Lage, die in Absatz 2\nfolgenden „übereinkommen\" genannt)                                  genannten Informationen zu beurteilen, kann sie aus begrün-\ndetem Anlaß zur Klärung der betreffenden Fragen die andere\nim Hinblick auf Artikel 45, Absatz 5 der Euratom-Richtlinie      Vertragspartei konsultieren.\n80/836 vom 15. Juli 1980 -\nsind wie folgt übereinkommen:                                                                Artikel 3\nDer Inhalt der Gespräche sowie die gemäß Artikel 2 dieser\nArtikel                                  Vereinbarung übermittelten Informationen und ausgetauschten\nDiese Vereinbarung gilt für die kerntechnischen Einrichtungen    Unterlagen können ohne Einschränkungen genutzt werden, es\nund Tätigkeiten, die vom Geltungsbereich des Artikel 1 des          sei denn, sie wurden von der übermittelnden Seite vertraulich\nÜbereinkommens erfaßt werden.                                       gegeben.","1100                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer\nInkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit\nzusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits 8fSChienener Ausgaben: Bundesgesetz-\nblatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 • 0.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 69, 10 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,17 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1988 ausgegeben worden sind. Lieferung\ngegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln\n3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 3,07 DM (2, 17 DM zuzüglich 0,90 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen VOf'ausrechnung 3,87 DM.\nBundesanzeiger Verlegsgea.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.                                                                                               Poatvertrlebutück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nArtikel 4                                                                         Artikel 7\n(1) Beide Vertragsparteien benachrichtigen sich gegenseitig                             Für Kosten, die auf der Grundlage dieser Vereinbarung durch\nunverzüglich über Unfälle nach Artikel 1 des Übereinkommens.                             die gegenseitige Information verursacht werden, machen die Ver-\ntragsparteien keine Erstattungsansprüche geltend. Falls die\n(2) Die Benachrichtigung erfolgt auf direktem Wege nach den\nBeschaffung von Unterlagen mit erheblichen Kosten verbunden\nBestimmungen des Artikels 5 des Übereinkommens. Hierzu\nist, hat die ersuchende Vertragspartei diese zu tragen.\ngeben beide Vertragsparteien einander die für die Benachrich-\ntigung zuständigen Stellen bekannt.\nArtikel 8\nArtikel 5                                              Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber\nBeide Vertragsparteien benachrichtigen sich auf gleichem                             der Regierung des Königreichs Dänemark innerhalb von drei\nWege gegenseitig über von ihnen gemessene ungewöhnlich                                   Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige\nerhöhte Werte der Radioaktivität in anderen als in Artikel 1 des                         Erklärung abgibt.\nÜbereinkommens genannten Fällen.\nArtikel 9\nArtikel 6                                             (1) Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nVertragsparteien einander notifiziert haben, daß die erforderlichen\n(1) Jede Vertragspartei benennt einen Koordinator. Der Aus-\ninnerstaatlichen Voraussetzungen für ihr Inkrafttreten erfüllt sind.\ntausch aller im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß Artikel 2\ndieser Vereinbarung zu übermittelnden Unterlagen und Informa-                              (2) Diese Vereinbarung wird für unbegrenzte Zeit abgeschlos-\ntionen erfolgt über die Koordinatoren, soweit im Einzelfall kein                       sen. Sie kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von sechs\nbesonderer Informationsweg in Betracht kommt. Einzelheiten des                         Monaten schriftlich gekündigt werden.\nVerfahrens werden zwischen den Koordinatoren geregelt.\n(3) Diese Vereinbarung tritt mit dem Tage außer Kraft, an dem\n(2) Bei Bedarf können auch gemeinsame Sitzungen und Ta-                            das Übereinkommen für eine der Vertragsparteien außer Kraft\ngungen durch die beiden Koordinatoren veranlaßt werden.                                tritt.\nGeschehen zu Kopenhagen am 13. Oktober 1987 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und dänischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nDer Bundesminister für Umwelt, Naturschutz\nund Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Klaus Töpfer\nDer Minister für Umweltschutz des Königreichs Dänemark\nChristian Christensen"]}