{"id":"bgbl2-1988-42-8","kind":"bgbl2","year":1988,"number":42,"date":"1988-12-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/42#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-42-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_42.pdf#page=13","order":8,"title":"Bekanntmachung der deutsch-norwegischen Vereinbarung über Fragen gemeinsamen Interesses im Zusammenhang mit kerntechnischer Sicherheit und Strahlenschutz","law_date":"1988-11-24T00:00:00Z","page":1097,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1988                             1097\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Burkina Faso\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom\n25. Oktober 1988 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:\na) Material zur Heuschreckenbekämpfung bis zu einem Betrag von 2 500 000,- DM (in\nWorten: zwei Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark),\nb) Material für die Opfer der Überschwemmungskatastrophe bis zu einem Betrag von\n1 000 000,- DM (in Worten: eine Million Deutsche Mark).\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür\nvorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie von\nGütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung aus\ndem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.\nBekanntmachung\nder deutsch-norwegischen Vereinbarung\nüber Fragen gemeinsamen Interesses\nim Zusammenhang mit kerntechnischer Sicherheit und Strahlenschutz\nVom 24. November 1988\nDie in Oslo am 10. Mai 1988 unterzeichnete Verein-\nbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs Nor-\nwegen über Fragen gemeinsamen Interesses im Zusam-\nmenhang mit kerntechnischer Sicherheit und Strahlen-\nschutz ist nach ihrem Artikel 9 Abs. 1\nam 30. August 1988\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. November 1988\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nIm Auftrag\nDr. Walter Hohlefelder","1098                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Norwegen\nüber Fragen gemeinsamen Interesses\nim Zusammenhang mit kerntechnischer Sicherheit und Strahlenschutz\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regie-           (2) Die Benachrichtigung erfolgt auf direktem Wege nach den\nrung des Königreichs Norwegen (im folgenden „Vertragsparteien\"       Bestimmungen des Artikels 5 des Übereinkommens. Hierzu\ngenannt) -                                                           geben die Vertragsparteien einander die für die Benachrichtigung\nzuständigen Stellen bekannt.\nin Anwendung des Übereinkommens vom 26. September 1986\nüber die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen (im\nfolgenden „übereinkommen\" genannt),                                                              Artikel 5\nDie Vertragsparteien benachrichtigen sich auf gleichem Wege\ngetragen vom Wunsch, zur Minimierung möglicher Folgen            gegenseitig über von ihnen gemessene ungewöhnlich erhöhte\nnuklearer Unfälle eng zusammenzuarbeiten -                          Werte der Radioaktivität in anderen als in Artikel 1 des Über-\neinkommens genannten Fällen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 1                                                           Artikel 6\nDiese Vereinbarung gilt für die kerntechnischen Anlagen und          (1) Jede Vertragspartei benennt einen Koordinator. Der Aus-\nTätigkeiten, die vom Geltungsbereich des Artikels 1 des Über-       tausch aller im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß Artikel 2\neinkommens erfaßt werden.                                           dieser Vereinbarung zu übermittelnden Unterlagen und Infor-\nmationen erfolgt über die Koordinatoren, soweit im Einzelfall\nArtikel 2                              kein anderer Informationsweg in Betracht kommt.\n( 1) Die Vertragsparteien unterrichten einander periodisch über      (2) Bei Bedarf können auch gemeinsame Sitzungen und Tagun-\ndie allgemeine Entwicklung der friedlichen Nutzung der Kernener-    gen durch die beiden Koordinatoren veranlaßt werden.\ngie und über ihre Rechtsvorschriften zur Sicherheit kerntech-\nnischer Anlagen und des Strahlenschutzes in beiden Ländern.                                      Artikel 7\n(2) Die Vertragsparteien unterrichten einander auch über in           Für die Kosten, die auf der Grundlage dieser Vereinbarung\ndokumentierter Form vorliegende Erfahrungen aus dem Betrieb          durch die gegenseitige Information verursacht werden, machen\nihrer kerntechnischen Anlagen einschließlich der Sicherheits-        die Vertragsparteien keine Erstattungsansprüche geltend. Falls\nsysteme und des Strahlenschutzes sowie über Maßnahmen zur            die Beschaffung von Unterlagen mit erheblichen Kosten verbun-\nBegrenzung der Freisetzung radioaktiver Stoffe, soweit dies zur      den ist, hat die ersuchende Vertragspartei diese zu tragen.\nBeurteilung möglicher Folgen von Unfällen im Sinne von Artikel 1 '\ndes Übereinkommens dienlich ist.\nArtikel 8\n(3) Ist eine Vertragspartei nicht in der Lage, die Informationen\nfür die in Absatz 2 genannten Zwecke zu beurteilen, kann sie aus         Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nbegründetem Anlaß zur Klärung der betreffenden Fragen die            die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nandere Vertragspartei konsultieren.                                  Regierung des Königreichs Norwegen innerhalb von drei Monaten\nnach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung\nabgibt.\nArtikel 3\nDer Inhalt der Gespräche sowie die gemäß Artikel 2 dieser                                     Artikel 9\nVereinbarung übermittelten Informationen und ausgetauschten\n(1) Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nUnterlagen können ohne Einschränkung genutzt werden, es sei\nVertragsparteien einander schriftlich mitgeteilt haben, daß die\ndenn, sie wurden von der anderen Vertragspartei vertraulich\nerforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für ihr Inkraft-\ngegeben.\ntreten erfüllt sind.\nWeitergabe vertraulicher Informationen oder Unterlagen an\n(2) Diese Vereinbarung wird für unbegrenzte Zeit abgeschlos-\nDritte darf nur in gegenseitigem Einverständnis erfolgen.\nsen. Sie kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von sechs\nMonaten schriftlich gekündigt werden.\nArtikel 4\n(3) Diese Vereinbarung tritt mit dem Tage außer Kraft, an dem\n( 1) Die Vertragsparteien benachrichtigen sich gegenseitig        das übereinkommen für eine der Vertragsparteien außer Kraft\nunverzüglich über Unfälle nach Artikel 1 des Übereinkommens.         tritt.\nGeschehen zu Oslo am 10. Mai 1988 in zwei Urschriften, jede in\ndeutscher und norwegischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHarald Hoffmann\nDr. Klaus Töpfer\nFür die Regierung des Königreichs Norwegen\nSissel R0nbeck"]}