{"id":"bgbl2-1988-42-7","kind":"bgbl2","year":1988,"number":42,"date":"1988-12-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/42#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-42-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_42.pdf#page=11","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-burkinischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1988-11-17T00:00:00Z","page":1095,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1988         1095\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Antarktis-Vertrags\nVom 17. November 1988\nDer Antarktis-Vertrag vom 1. Dezember 1959\n(BGBI. 1978 II S. 1517) ist nach seinem Artikel XIII Abs. 5\nfür\nKanada                                 am 4. Mai 1988\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 16. September 1988 (BGBI. II\nS. 940).\nBonn, den 17. November 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nFrhr. v. Stein\nBekanntmachung\ndes deutsch-burkinischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 17. November 1988\nDas in Bonn am 25. Oktober 1988 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Burkina Faso über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 25. Oktober 1988\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. November 1988\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","1096                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Burkina Fase\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 2\nund                                     Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-\ngungen, zu denen sie gewährt werden, sowie das Verfahren der\ndie Regierung von Burkina Faso -\nAuftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für\nWiederaufbau und der Regierung von Burkina Faso zu schließen-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nden Finanzierungsverträge, die den in der Bundesrepublik\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Burkina Faso,\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu                                 Artikel 3\nvertiefen,\nDie Regierung von Burkina Faso stellt die Kreditanstalt für\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen         Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nrung der in Artikel 2 erwähnten Finanzierungsverträge in Burkina\nFaso erhoben werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nBurkina Faso beizutragen -\nArtikel 4\nsind wie folgt übereingekommen:                                      Die Regierung von Burkina Faso überläßt bei den sich aus der\nGewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten\nArtikel 1                                 von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nes der Regierung von Burkina Faso, von der Kreditanstalt für          nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\nWiederaufbau, Frankfurt (Main)                                        Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\na) für das Vorhaben „Sektorbezogenes Programm Forstwirt-              gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nschaft\", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-         nehmen erforderlichen Genehmigungen.\ngestellt worden ist, einen Finanzierungsbeitrag bis zu\n15 000 000,- DM (in Worten fünfzehn Millionen Deutsche\nMark) zu erhalten;                                                                           Artikel 5\nb) zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nund Leistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivi-        ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nlen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten         Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen\nWareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für           die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nTransport, Versicherung und Montage einen Finanzierungs-          genutzt werden.\nbeitrag bis zu 3 500 000,- DM (in Worten: drei Millionen\nfünfhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich                                  Artikel 6\nhierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem              Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nAbkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die       Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nLieferverträge nach dem 30. September 1988 abgeschlossen         Regierung von Burkina Faso innerhalb von drei Monaten nach\nworden sind.                                                     Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\n(2) Das in Absatz 1 Buchstabe a bezeichnete Vorhaben kann im\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nArtikel 7\nDeutschland und der Regierung von Burkina Faso durch andere\nVorhaben ersetzt werden.                                                Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 25. Oktober 1988 in zwei Urschriften\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort:\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSudhoff\nFür die Regierung von Burkina Faso\nFabre"]}