{"id":"bgbl2-1988-42-2","kind":"bgbl2","year":1988,"number":42,"date":"1988-12-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/42#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-42-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_42.pdf#page=8","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-simbabwischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1988-11-08T00:00:00Z","page":1092,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["1092                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-simbabwischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. November 1988\nDas in Harare am 27. Juli 1988 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 27. Juli 1988\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. November 1988\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für\nund                                 Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses\nAbkommen Anwendung.\ndie Regierung der Republik Simbabwe -\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Sim-       und der Regierung der Republik Simbabwe durch andere Vor-\nbabwe,                                                              haben ersetzt werden.\nArtikel 2\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nvertiefen,                                                          Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Simbabwe beizutragen -\nArtikel 3\nDie Regierung der Republik Simbabwe stellt die Kreditanstalt\nsind wie folgt übereingekommen:                                  für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nArtikel 1                               Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Simbabwe\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      erhoben werden.\nes der Regierung der Republik Simbabwe, von der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben \"Flug-                                   Artikel 4\nsicherungsanlagen II\" ein Darlehen und einen Finanzierungs-            Die Regierung der Republik Simbabwe überläßt bei den sich\nbeitrag bis zu insgesamt 8 200 000,- DM (in Worten: acht            aus der Darlehensgewährung und der Gewährung des Finanzie-\nMillionen zweihunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.            rungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen und Gütern\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der    im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\nRegierung der Republik Simbabwe zu einem späteren Zeitpunkt         freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge für not-    welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im\nwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung             deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1988                                          1093\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-                              Artikel 6\ngung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\ngungen.\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nArtikel 5                                Regierung der Republik Simbabwe innerhalb von drei Monaten\nnach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-      abgibt.\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung ·\nund der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Lie-\nArtikel 7\nferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des\nLandes Berlin bevorzugt genutzt werden.                              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Harare am 27. Juli 1988 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKilian\nFür die Regierung der Republik Simbabwe\nDr. B. Chidzero\nBekanntmachung\ndes deutsch-tschadischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. November 1988\nDas in N'Djamena am 7. Oktober 1988 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Tschad über\nfinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 7. Oktober 1988\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. November 1988\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","1094                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Tschad\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finan-\nund                                  zierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in ·der\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\ndie Regierung der Republik Tschad                     liegen.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                      Artikel 3\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nDie Regierung der Republik Tschad stellt die Kreditanstalt für\nTschad,\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nder in Artikel 2 erwähnten Verträge in Tschad erhoben werden,\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nfrei.\nvertiefen,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen                                   Artikel 4\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                      Die Regierung der Republik Tschad überläßt bei den sich aus\nder Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transpor-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in   ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nder Republik Tschad beizutragen,                                      Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nnehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\nsind wie folgt übereingekommen:                                    Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\nArtikel 1                                gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        nehmen erforderlichen Genehmigungen.\nes der Regierung der Republik Tschad, von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt (Main), für die Vorhaben                                                 Artikel 5\n- Wasserversorgung Abeche                                                Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\n- Programm Wasserversorgung ländlicher Orte,                          ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der.\nFinanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden        die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nist, Finanzierungsbeiträge bis zu 25 000 000,- DM (in Worten:         genutzt werden.\nfünfundzwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-                                      Artikel 6\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-             Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nland und der Regierung der Republik Tschad durch andere Vor-          Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nhaben ersetzt werden.                                                 Regierung der Republik Tschad innerhalb von drei Monaten nach\nInkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 2\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-\nArtikel 7\ngungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe· bestimmen die zwischen der                Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu N'Djamena am 7. Oktober 1988 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Axel Weishaupt\nFür die Regierung der Republik Tschad\nGouara Lassou"]}