{"id":"bgbl2-1988-42-1","kind":"bgbl2","year":1988,"number":42,"date":"1988-12-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/42#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-42-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_42.pdf#page=5","order":1,"title":"Bekanntmachung des deutsch-simbabwischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1988-11-08T00:00:00Z","page":1089,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1988                                         1089\nBekanntmachung\ndes deutsch-simbabwischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. November 1988\nDas in Harare am 27. Juli 1988 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 27. Juli 1988\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. November 1988\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   (2) Falls die Regierung der Bundesrepbulik Deutschland es der\nRegierung der Republik Simbabwe zu einem späteren Zeitpunkt\nund                                  ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge für not-\ndie Regierung der Republik Simbabwe -                   wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung\ndes in Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Sim-        Abkommen Anwendung.\nbabwe,\nArtikel 2\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu         Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nvertiefen,                                                            Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen        anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Simbabwe beizutragen -                                                               Artikel 3\nDie Regierung der Republik Simbabwe stellt die Kreditanstalt\nsind wie folgt übereingekommen:                                   für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nArtikel 1                                Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Simbabwe\nerhoben werden.\n(1} Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Simbabwe, von der Kreditanstalt\nArtikel 4\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben \"Signal-\nfernsteuerung Bulawayo-Victoria Falls\" ein Darlehen bis zu insge-        Die Regierung der Republik Simbabwe überläßt bei den sich\nsamt 7 000 000,- DM (in Worten: sieben Millionen Deutsche            aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-\nMark) zu erhalten.","1090                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nsonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und      ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine   Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nMaßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen\nmit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens                                         Artikel 6\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nGenehmigungen.\nRegierung der Republik Simbabwe innerhalb von drei Monaten\nnach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nArtikel 5                               abgibt.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-                                  Artikel 7\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Harare am 27. Juli 1988 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKilian\nFür die Regierung der Republik Simbabwe\nDr. B. Chidzero\nBekanntmachung\ndes deutsch-simbabwlschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. November 1988\nDas in Harare am 27. Juli 1988 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 27. Juli 1988\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. November 1988\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1988                                           1091\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nund                                  anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu\nschließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\ndie Regierung der Republik Simbabwe -                   geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Sim-                                   Artikel 3\nbabwe,\nDie Regierung der Republik Simbabwe stellt die Kreditanstalt\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nvertiefen,                                                            Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik\nSimbabwe erhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 4\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in      Die Regierung der Republik Simbabwe überläßt bei den sich\nder Republik Simbabwe beizutragen -                                   aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-\nsonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nsind wie folgt übereingekommen:                                    Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nMaßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen\nArtikel 1                                mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine\nes der Regierung der Republik Simbabwe, von der Kreditanstalt         Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Sektor-        migungen.\nbezogenes Programm Elektrizitätsversorgung\" ein Darlehen bis\nzu insgesamt 9 000 000,- DM (in Worten: neun Millionen Deut-                                     Artikel 5\nsche Mark) zu erhalten.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der      ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nRegierung der Republik Simbabwe zu einem späteren Zeitpunkt           ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge für not-      Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung\ndes in Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses\nArtikel 6\nAbkommen Anwendung.\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRegierung der Republik Simbabwe innerhalb von drei Monaten\nund der Regierung der Republik Simbabwe durch andere Vor-\nnach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nhaben ersetzt werden.\nabgibt.\nArtikel 2\nArtikel 7\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-\ngungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Harare am 27. Juli 1988 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKilian\nFür die Regierung der Republik Simbabwe\nDr. B. Chidzero"]}