{"id":"bgbl2-1988-41-8","kind":"bgbl2","year":1988,"number":41,"date":"1988-12-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/41#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-41-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_41.pdf#page=2","order":8,"title":"Gesetz zu dem Vertrag vom 29. Oktober 1985 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Marokko über die Rechtshilfe und Rechtsauskunft in Zivil- und Handelssachen","law_date":"1988-11-25T00:00:00Z","page":1054,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["1054                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nGesetz\nzu dem Vertrag vom 29. Oktober 1985\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Königreich Marokko\nüber die Rechtshilfe und Rechtsauskunft\nin Zivil- und Handelssachen\nVom 25. November 1988\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                    Artikel 2\ndas folgende Gesetz beschlossen:                               Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land\nBerlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.\nArtikel 1                                                    Artikel 3\nDem in Rabat am 29. Oktober 1985 unterzeichneten             (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nVertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und         in Kraft.\ndem Königreich Marokko über die Rechtshilfe und Rechts-        (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 36\nauskunft in Zivil- und Handelssachen wird zugestimmt. Der   Abs. 3 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt-\nVertrag wird nachstehend veröffentlicht.                    zugeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 25. November 1988\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Dezember 1988                                               1055\nVertrag\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Königreich Marokko\nüber die Rechtshilfe und Rechtsauskunft\nin Zivil- und Handelssachen\nDie Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Marokko-            (b) wenn sie für Personen im Königreich Marokko bestimmt sind,\nvon der zuständigen Landesjustizverwaltung an das Justiz-\nin der Absicht, die freundschaftlichen Beziehungen und die                 ministerium des Königreichs Marokko (Abteilung Zivilsachen).\nrechtliche Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten zu fördern,               (2) Der Zustellungsantrag hat zu bezeichnen\nin dem Wunsch, die Fragen der Rechtshilfe in Zivil- und Han-          a) das Gericht oder die Behörde, von dem oder von der er\ndelssachen in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln und die                    ausgeht,\nAnwendung des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954                     b) die genaue Bezeichnung und die Stellung der Parteien,\nüber den Zivilprozeß im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und Marokko zu erleichtern,                                  c) die genaue Anschrift des Empfängers,\nd) die Art der zuzustellenden Schriftstücke,\nin der Überzeugung, daß ein System der gegenseitigen Unter-\nstützung die Beschaffung von Auskünften für die Gerichte des            e) Termin oder Ort der Ladung, die im Schriftstück vermerkten\neinen der beiden Vertragsstaaten über das Recht des anderen                   Fristen, das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, sowie\nVertragsstaates erleichtert -                                                 gegebenenfalls alle anderen zweckdienlichen Angaben.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                                    Artikel 4\n(1) Dem Antrag ist das zuzustellende Schriftstück in zwei Stük-\nken beizufügen.\nTitel 1                                      (2) Die Zustellung wird durch die Behörde bewirkt, die nach den\nRechtshilfe in Zivil- und Handelssachen                      Rechtsvorschriften des ersuchten Staates zuständig ist.\n(3) Die durch diese Behörde zu bewirkende Zustellung kann\nKapitel 1                                  sich, abgesehen von den in Artikel 5 aufgeführten Fällen, auf die\neinfache Übergabe der Schriftstücke an den Empfänger\nAllgemelne Vorschriften                            beschränken, wenn er zur Annahme bereit ist.\nArtikel 1\nArtikel 5\n( 1) Jeder der beiden Staaten gewährt den Angehörigen des\nanderen Staates Rechtsschutz in bezug auf ihre persönlichen                 Falls in dem Antrag ein dahingehender Wunsch ausgesprochen\noder vermögensrechtlichen Rechte und Interessen unter densel-           wird, bewirkt die ersuchte Behörde die Zustellung des Schrift-\nben Bedingungen wie den eigenen Staatsangehörigen.                      stücks in der durch ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften für die\nBewirkung gleichartiger Zustellungen vorgeschriebenen Form\n(2) Er gewährt ihnen unter denselben Bedingungen und in              oder in einer besonderen Form, sofern diese ihren Rechtsvor-\nderselben Weise wie den eigenen Staatsangehörigen den freien            schriften nicht zuwiderläuft.\nZutritt zu seinen Gerichten, damit sie ihre Rechte sowie ihre\npersönlichen und vermögensrechtlichen Interessen geltend\nArtikel 6\nmachen können.\n(1) Zum Nachweis der Zustellung dient entweder ein mit Datum\nArtikel 2                                   versehenes und beglaubigtes Empfangsbekenntnis des Empfän-\ngers oder ein Zeugnis des ersuchten Staates, aus dem sich die\nDie Bestimmungen dieses Vertrags, welche die Angehörigen             Tatsache, die Form und die Zeit der Zustellung ergeben.\neines der beiden Staaten betreffen, gelten auch für juristische\nPersonen, Gesellschaften oder Vereinigungen, die nach dem                   (2) Das Empfangsbekenntnis oder das Zeugnis ist auf eine der\nRecht eines der beiden Staaten errichtet worden sind und ihren          beiden Ausfertigungen des zuzustellenden Schriftstücks zu set-\nSitz im Hoheitsgebiet dieses Staates haben.                             zen oder damit zu verbinden; sie werden nach Maßgabe des\nArtikels 3 dem Justizministerium des ersuchenden Staates über-\nsandt.\nKapitel II                                                               Artikel 7\nZustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke               Ungeachtet der vorstehenden Artikel kann jeder Staat Zustel-\nlungen an eigene Staatsangehörige, die sich im Hoheitsgebiet\nArtikel 3                                  des anderen Staates befinden, unmittelbar durch seine diplomati-\nschen oder konsularischen Vertreter bewirken lassen.\n( 1) Gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke in Zivil- und\nHandelssachen, die von einem der beiden Staaten ausgehen,\nwerden im unmittelbaren Verkehr übersandt, und zwar,                                                  Artikel 8\n(a) wenn sie für Personen in der Bundesrepublik Deutschland                (1) Die Zustellung in einer der in Artikel 5 vorgesehenen For-\nbestimmt sind, vom Justizministerium des Königreichs              men kann auch hilfsweise für den Fall beantragt werden, daß die\nMarokko (Abteilung Zivilsachen) an das Justizministerium des      einfache Übergabe nicht möglich ist, weil der Empfänger zur\nbetreffenden Landes der Bundesrepublik Deutschland;               Annahme des Schriftstücks nicht bereit ist.","1056                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\n(2) Hat der ersuchende Staat nicht, wie in Artikel 5 vorgesehen, nicht zur Erstattung angefordert werden. Der ersuchte Staat hat\nden Wunsch ausgesprochen, das Schriftstück in den in jenem          jedoch die ihm entstandenen Auslagen der Empfangsstelle des\nArtikel vorgesehenen Formen zuzustellen, und kann eine Zustel-      ersuchenden Staates mitzuteilen.\nlung nicht durch einfache Übergabe nach Artikel 4 bewirkt wer-\nden, so sendet der ersuchte Staat das Schriftstück unverzüglich\nan den ersuchenden Staat zurück und teilt diesem die Gründe mit,                                 Kapltel IV\naus denen die einfache Übergabe nicht möglich war.                               Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten\nArtikel 14\nArtikel 9\nDie Staatsangehörigen eines der beiden Staaten, die vor den\n(1) Ist zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens des Zivil-\nGerichten in Zivil- und Handelssachen des anderen Staates als\noder Handelsrechts in dem einen Staat eine Klage, eine Vorla-\nKläger oder Intervenienten auftreten, sind von der Sicherheitslei-\ndung oder ein anderes Schriftstück dem Beklagten in dem ande-\nstung für die Prozeßkosten auch dann befreit, wenn sie ihren\nren Staat zuzustellen, so darf das Gericht, wenn sich der Beklagte\nWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem der beiden\nauf das Verfahren nicht einläßt, keine Entscheidung erlassen,\nStaaten haben.\nbevor nicht festgestellt ist, daß das Schriftstück dem Beklagten\nauf einem der in diesem Vertrag vorgesehenen Wege zugestellt\nworden ist.                                                                                       Kapitel V\nVollstreckbarerklärung\n(2) Die Zustellung muß so rechtzeitig erfolgt sein, daß der\nBeklagte in der Lage war, sich zu verteidigen.\nArtikel 15\n(3) Sind jedoch seit der Übermittlung eines Zustellungsantrags\nDer Antrag, eine Entscheidung über die Prozeßkosten nach den\nan die Empfangsstelle des ersuchten Staates sechs Monate\nArtikeln 18 und 19 des Haager Übereinkommens für vollstreckbar\nvergangen, so darf das Gericht, auch wenn die Voraussetzungen\nzu erklären, kann von dem Kostengläubiger auch unmittelbar bei\ndes Absatzes 1 nicht erfüllt sind, eine Entscheidung erlassen,\ndem zuständigen Gericht gestellt werden.\nsofern festgestellt wird, daß im ersuchenden Staat alle Maßnah-\nmen getroffen worden sind, damit das Ersuchen hätte erledigt\nwerden können.                                                                                   Artikel 16\n(4) Die Bestimmungen dieses Artikels stehen dem Erlaß einst-        (1) Um den Erfordernissen des Artikels 19 Abs. 2 Nr. 2 und\nweiliger Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicher-      Abs. 3 des Haager Übereinkommens zu genügen,\nstellung gerichtet sind, nicht entgegen.                             werden den marokkanischen Entscheidungen beigefügt:\na) eine Urkunde, aus der hervorgeht, daß die Entscheidung der\nPartei zugestellt worden ist, gegen die die Vollstreckung\nArtikel 10\nbetrieben wird,\nDie beiden Staaten verzichten gegenseitig auf die Erstattung\nb) eine Bescheinigung darüber, daß gegen die Entscheidung\nvon Auslagen, die in den Fällen des Artikels 5 dadurch entstanden\nweder Einspruch noch Berufung noch Kassationsbeschwerde\nsind daß bei der Zustellung ein Justizbeamter mitgewirkt hat oder\neingelegt worden ist und daß die Einspruchs-, Berufungs- und\ndaß 'bei ihr eine besondere Form beachtet worden ist.\nKassationsbeschwerdefristen abgelaufen sind; die Urkunde\nund die Bescheinigung bilden die Erklärung, daß die Entschei-\ndung Rechtskraft erlangt hat;\nKapitel III\nwird den deutschen Entscheidungen beigefügt:\nRechtshilfeersuchen\neine von dem zuständigen Gericht ausgestellte Bescheinigung\nder Rechtskraft.\nArtikel 11\n(2) Die Zuständigkeit der Behörden, welche die oben aufgeführ-\nFür die Erledigung von Rechtshilfeersuchen in Zivil- und Han-    ten Urkunden ausgestellt haben, bedarf nicht der Bestätigung\ndelssachen gelten die Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 1.          durch eine höhere Behörde.\nArtikel 12\nKapitel VI\n( 1) Jeder der beiden Staaten kann Rechtshilfeersuchen auch\nvon seinen diplomatischen oder konsularischen Vertretern unmit-                              Prozeßkostenhllfe\ntelbar und ohne Anwendung von Zwang ausführen lassen, wenn\ndie Personen, die vernommen oder zur Vorlage von Urkunden                                        Artikel 17\nangehalten werden sollen, nur die Staatsangehörigkeit des ersu-\n(1) Die Angehörigen jedes der beiden Staaten kommen im\nchenden Staates besitzen. ·\nHoheitsgebiet des anderen Staates wie dessen Staatsangehörige\n(2) Die Staatsangehörigkeit der Person, auf die sich das Ersu-  in den Genuß von Prozeßkostenhilfe, sofern sie sich dem Recht\nchen bezieht, wird nach dem Recht des Staates beurteilt, in dem     des Staates unterwerfen, in dem um Prozeßkostenhilfe gebeten\ndas Rechtshilfeersuchen ausgeführt werden soll.                     wird.\n(2) Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe kann\n(3) In einer Ladung oder Aufforderung zur Vorlage von Urkun-    auch im unmittelbaren Verkehr nach Maßgabe des Artikels 3\nden ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß bei der Ausführung     Abs. 1 übersandt werden.\ndes Rechtshilfeersuchens kein Zwang angewendet wird.\n(3) Die zuständigen Behörden des Staates, in dem Prozeßko-\nstenhilfe beantragt wird, können sich, sofern eine ergänzende\nArtikel 13                             Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des\nAntragstellers erforderlich ist, nach Maßgabe· des Artikels 28\nFür die Erledigung von Rechtshilfeersuchen dürfen Auslagen      unmittelbar an die zuständigen Behörden des anderen Staates\nirgendwelcher Art, ausgenommen Sachverständigenhonorare,           wenden.","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Dezember 1988                                         1057\nTitel II                                                          Artikel 24\nRechtsauskunft                                Die in der Antwort enthaltenen Auskünfte binden das Gericht,\nvon dem das Ersuchen ausgeht, nicht.\nKapitel 1\nAustausch von Auskünften                                                    Artikel 25\nüber die beiderseitigen Rechtsvorschriften\nEin Auskunftsersuchen ist so schnell wie möglich zu beantwor-\nten. Nimmt die Beantwortung längere Zeit in Anspruch, so hat der\nArtikel 18\nersuchte Staat dies dem Justizministerium des ersuchenden\nDas Justizministerium der Bundesrepublik Deutschland und       Staates mitzuteilen und dabei nach Möglichkeit den Zeitpunkt\ndas Justizministerium des Königreichs Marokko übermitteln sich    anzugeben, zu dem die Antwort voraussichtlich übermittelt wer-\nauf Ersuchen gegenseitig Auskünfte über ihre Gesetze und          den kann.\nGerichtsentscheidungen in einer bestimmten Frage sowie jegliche\nsonstigen Rechtsauskünfte in Zivil- und Handelssachen.                                         Artikel 26\nFür die Antwort werden Gebühren oder Auslagen irgendwel-\ncher Art nicht erhoben.\nKapitel II\nAustausch von Auskünften\nIm Rahmen gerichtlicher Verfahren\nTitel III\nArtikel 19                                                 Gemeinsame Vorschriften\nDie Gerichte der beiden Staaten können von den zuständigen\nBehörden des anderen Staates Auskünfte über dessen Zivil- und                                   Kapitel 1\nHandelsrecht, dessen Verfahrensrecht auf diesen Gebieten und\nüber die Gerichtsverfassung nach den folgenden Bestimmungen                         Befreiung von der Legalisation\neinholen.\nArtikel 20                                                          Artikel 27\nDie Auskunftsersuchen und die hierauf erteilten Antworten wer-    (1) Die Ersuchen und die ihnen beigefügten Schriftstücke\nden über das Justizministerium der Bundesrepublik Deutschland     bedürfen keiner Legalisation oder ähnlichen Förmlichkeiten.\nund das Justizministerium des Königreichs Marokko übermittelt.       (2) Besteht ernsthafter Zweifel an der Echtheit einer Urkunde,\nso wird durch Vermittlung der Justizministerien eine Überprüfung\nArtikel 21                             vorgenommen.\nDas Auskunftsersuchen muß von einem Gericht ausgehen,\nKapitel 11\nwenn es nicht vom Gericht selbst abgefaßt ist. In einem solchen\nFall muß es vom Gericht genehmigt sein; das Ersuchen ist mit                           Sprache und Übersetzung\ndem gerichtlichen Genehmigungsvermerk zu versehen.\nArtikel 28\nArtikel 22                                (1) Die Justizministerien können in ihrer Landessprache korre-\n(1) Im Auskunftsersuchen sind das Gericht, von dem das Ersu-   spondieren.\nchen ausgeht, und die Art der Rechtssache zu bezeichnen. Die         (2) Sofern ein deutsches Justizministerium Absender ist, ist\nPunkte, zu denen Auskunft über das Recht des ersuchten Staates    eine Übersetzung nach dessen Wahl in französischer oder arabi-\ngewünscht wird, sind möglichst genau anzugeben.                   scher Sprache beizufügen.\n(2) Das Ersuchen hat eine Darstellung des Sachverhalts mit        (3) Sofern das marokkanische Justizministerium Absender ist,\nden Angaben zu enthalten, die zum Verständnis des Ersuchens       ist eine Übersetzung nach dessen Wahl in französischer oder\nund zu seiner richtigen und genauen Beantwortung erforderlich     deutscher Sprache beizufügen.\nsind. Schriftstücke können in Abschrift beigefügt werden, wenn\ndies zum besseren Verständnis des Ersuchens notwendig ist.\n(3) Zur Ergänzung kann im Ersuchen Auskunft auch zu Punkten                                 Artikel 29\nerbeten werden, die andere als die in Artikel 19 aufgeführten\nRechtsgebiete betreffen, sofern diese Punkte mit denen in             (1) Zuzustellende Schriftstücke, Rechtshilfeersuchen, Prozeß-\nZusammenhang stehen, auf die sich das Ersuchen in erster Linie     kostenentscheidungen und Kostenfestsetzungen sowie Prozeß-\nbezieht.                                                           kostenhilfeanträge und die ihnen beigefügten Ersuchen um die\nerforderlichen Auskünfte und deren Anlagen können in der Spra-\n(4) Der ersuchte Staat kann ergänzende Angaben zum Ersu-        che des ersuchenden Staates abgefaßt sein.\nchen verlangen, sofern er solche für die Beantwortung für erfor-\nderlich hält.                                                         (2) Die Erledigungsstücke können in der Sprache des ersuch-\nten Staates abgefaßt sein.\nArtikel 23\n(3) Sind Vorgänge, die in den anderen Staat übermittelt werden\nZweck der Antwort ist es, das Gericht, von dem das Ersuchen     sollen, nicht in dessen Landessprache abgefaßt, so gilt Artikel 28\nausgeht, in objektiver Weise über das Recht des ersuchten Staa-    Abs. 2 und 3 entsprechend; ausgenommen von dieser Regelung\ntes zu unterrichten. Der Antwort sollen, je nach den Umständen     sind die Erledigungsstücke.\ndes Falles, Texte der einschlägigen innerstaatlichen Bestimmun-\ngen sowie Gerichtsentscheidungen beigefügt werden. Ferner\nsind, soweit dies zur gehörigen Unterrichtung des ersuchenden                                 Artikel 30\nGerichts für erforderlich gehalten wird, ergänzende Unterlagen\nwie Auszüge aus dem Schrifttum und aus den Gesetzesmateria-          (1) Übersetzungen sind von einem diplomatischen oder konsu-\nlien mitzuübersenden. Erforderlichenfalls können der Antwort      larischen Vertreter des ersuchenden Staates oder einem beeidig-\nerläuternde Bemerkungen beigefügt werden.                         ten Übersetzer des ersuchenden Staates zu beglaubigen.","1058                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\n(2) Die Übersetzung der Korrespondenz nach Artikel 28 bedarf                                    Titel IV\nkeiner Beglaubigung.\nSchlußbestimmung3n\n(3) Übersetzungskosten werden nicht erstattet.\nArtikel 33\nKapitel III                                Alle Schwierigkeiten, die bei der Anwendung dieses Vertrags\nentstehen, werden nach Konsultationen des Justizministeriums\nWeiterleitung und Adressatenermlttlung                  der Bundesrepublik Deutschland mit dem Justizministerium des\nKönigreichs Marokko auf diplomatischem Weg geregelt.\nArtikel 31\n(1) Ist eine Behörde für ein an sie gerichtetes Begehren nicht\nArtikel 34\nzuständig, so gibt sie dieses von Amts wegen an die zuständige\nBehörde ab und unterrichtet hiervon unverzüglich die ersuchende         (1) Dieser Vertrag gilt auf unbegrenzte Zeit.\nBehörde. Die Unterrichtung erfolgt auf dem für das Begehren\n(2) Jeder der beiden Staaten kann den Vertrag kündigen. Die\nvorgesehenen Übermittlungsweg.\nKündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie\n(2) Ist die Anschrift des Empfängers eines Schriftstücks oder     dem anderen Staat zugegangen ist.\ndie Anschrift der Person, um deren Vernehmung ersucht wird,\nunvollständig oder ungenau, so bemüht sich die ersuchte\nBehörde, das an sie gerichtete Ersuchen so weit wie möglich zu                                   Artikel 35\nerledigen. Zu diesem Zweck kann sie den ersuchenden Staat               Dieser Vertrag gilt auch für das land Berlin, sofern nicht die\nbitten, ihr alle ergänzenden Auskünfte zur Identifizierung des       Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nEmpfängers oder der betroffenen Person zu übermitteln. Die Bitte     Regierung des Königreichs Marokko innerhalb von drei Monaten\nerfolgt auf dem für die begehrte Maßnahme oder Handlung vorge-       nach Inkrafttreten des Vertrags eine gegenteilige Erklärung\nsehenen Übermittlungsweg.                                            abgibt.\nKapitel IV                                                          Artikel 36\nÖffentliche Ordnung                             (1) Dieser Vertrag wird nach Maßgabe der verfassungsrecht-\nlichen Vorschriften der beiden Vertragsstaaten ratifiziert.\nArtikel 32                                  (2) Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in\nBonn ausgetauscht.\nDer ersuchte Staat kann es ablehnen, nach diesem Vertrag\ntätig zu werden, wenn er die begehrte Maßnahme für geeignet             (3) Der Vertrag tritt am dreißigsten Tag nach dem Austausch\nhält, seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit zu gefährden.        der Ratifikationsurkunden in Kraft.\nZu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unter-\nzeichneten diesen Vertrag unterschrieben.\nGeschehen zu Rabat am 29. Oktober 1985 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und arabischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nMontfort\nHans A. Engelhard\nFür das Königreich Marokko\nM. Mustapha Belavbi Alaoui"]}