{"id":"bgbl2-1988-41-7","kind":"bgbl2","year":1988,"number":41,"date":"1988-12-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/41#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-41-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_41.pdf#page=30","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-simbabwischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1988-11-08T00:00:00Z","page":1082,"pdf_page":30,"num_pages":1,"content":["1082                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-simbabwischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. November 1988\nDas in Harare am 27. Juli 1988 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 27. Juli 1988\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. November 1988\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                          Artikel 3\nund                                    Die Regierung der Republik Simbabwe stellt die Kreditanstalt\ndie Regierung der Republik Simbabwe -                   für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Sim-       Simbabwe erhoben werden.\nbabwe,\nArtikel 4\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nvertiefen,                                                         ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Leistungen die wirtschaft-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen      lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                               werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung                                Artikel 5\nder Republik Simbabwe beizutragen -                                    Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung der Republik Simbabwe innerhalb von drei Monaten\nsind wie folgt übereingekommen:                                  nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erk;ärung\nabgibt.\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es                                  Artikel 6\nder Regierung der Republik Simbabwe, von der Kreditanstalt für         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Studien-\nund Expertenfonds IV\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu\n3 000 000,- DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark) zu\nerhalten.                                                              Geschehen zu Harare am 27. Juli 1988 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\nArtikel 2                               gleichermaßen verbindlich ist.\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-\ngungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das                 Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der                                         Kilian\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-\nzierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in der Bun-\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterlie-                 Für die Regierung der Republik Simbabwe\ngen.                                                                                       Dr. B. Chidzero"]}